Gefälschte Mails mit Zahlungsanweisungen – Geld weg: Darlegungs- und Beweislast bei der Bank nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.4.2022 zum Aktenzeichen 17 U 823/20
Nimmt ein Bankmitarbeiter wie hier auf der Grundlage von per E-Mail erhaltenen Zahlungsanweisungen nach vorheriger Umbuchung vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto insgesamt 13 manuelle Überweisungen vom Girokonto der Klägerin an die jeweiligen Rechnungssteller im Ausland vor, hier insgesamt über EUR 255.000,00 und geht es darum, ob die Bankkundin die 13 genannten Zahlungen vom ihrem Girokonto autorisiert hat, trägt die Bank das Darlegungs- und Beweisrisiko, dass sich die Bank richtig verhalten hat. Diese Entscheidung ist sehr hilfreich für die Bankkundin, die dadurch schadensfrei gestellt wurde. Es ging in dem Fall um angebliche E-Mails der Bankkundin nebst angehängten – gefälschten – Rechnungsunterlagen, die von dieser jedoch nie versendet worden sind, sondern durch unbekannte Dritte manipuliert wurden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 12.4.2022 zum Aktenzeichen 17 U 823/20 die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675w BGB den Zahlungsdienstleister, also die Bank, trift. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch hat oder der Zahler einen Erstattungsanspruch geltend macht.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in seinem Urteil vom 12.4.2022 zum Aktenzeichen 17 U 823/20 aus: „Gemäß § 675c Abs. 1 BGB aF sind auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 BGB entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 675c ff. BGB aF nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach dem Wortlaut des § 675c Abs. 1 BGB aF, der gesetzessystematischen Stellung des Untertitels über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich bei der Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11 –, BGHZ 193, 238-260, Rn. 20; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 675c Rn. 8). Soweit das Ergebnis nicht in Widerspruch zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt gemäß § 675c Abs. 1 BGB aF subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern – weiterhin – auch die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11 –, BGHZ 193, 238-260, Rn. 20; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 2020 – XI ZR 294/19 –, BGHZ 227, 343-365, Rn. 19). Nach den vor Inkrafttreten des Zahlungsverkehrsrechts im Überweisungsverkehr geltenden Grundsätzen oblag in einem Geschäftsbesorgungsvertrag dem Beauftragten die Beweislast für die ordnungsgemäße Auftragsausführung nicht nur dann, wenn er Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 675, 670 BGB geltend machte, sondern auch dann, wenn er Rückerstattungsansprüche des Auftraggebers nach §§ 675, 667 BGB bestritt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 336/89 –, NJW-RR 1991, 575; BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 – XI ZR 154/94 –, BGHZ 130, 87-96). Da nur die Ausführung von autorisierten Aufträgen des Geschäftsherrn einen Aufwendungsersatzanspruch auslöste und das Fälschungsrisiko das Kreditinstitut zu tragen hatte (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 – XI ZR 238/93 –, NJW 1994, 3344, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 – XI ZR 84/96 –, NJW 1997, 2236; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 2020 – XI ZR 294/19 –, BGHZ 227, 343-365, Rn. 19), hatte der Zahlungsdienstleister die Echtheit des Zahlungsauftrags nachzuweisen. Diese Beweislastverteilung gilt im Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts fort.“
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