Bundesgerichtshof am 4.2.2025: Negativzinsen auf Sparguthaben muss die Bank zurückzahlen
Mit Begeisterung wurden die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 4.2.2025 zu den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 in ganz Deutschland aufgenommen! Der BGH hat zur teilweise stark divergierenden Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte jetzt klargestellt: Negativzinsen auf Spar- und Festgeldkonten müssen von den Banken zurückgezahlt werden, wenn sie den Kunden mit intransparenten Klauseln in den Preis- und Leistungsverzeichnissen untergeschoben worden sind! Denn Sparer erwarten – wenn sie ihr Geld den Banken und Sparkassen auf Spargeld- und Festgeldkonten anvertrauen – keine Verwahrentgelte, da Guthaben auf Sparkonten und auf Festgeldkonten der Bank überlassen werden, damit sie sicher angelegt sind und der Höhe nach unangetastet bleiben und zusätzlich Zinserträge bringen.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung Nr. 026/25 vom 4.2.2025 mitteilt, hat der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.
In den vier Verfahren ging es um Klauseln von Sparkassen und Banken, die in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Klauseln verwendet haben, die dem Ziel dienten, von den Kunden oberhalb von Freibeträgen hohe Verwahrentgelte einzubehalten. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 61/23 verlangte die beklagte Sparkasse beispielsweise oberhalb eines Guthabens von EUR 5.000,00 als Freibetrag ein jährliches Verwahrentgelt von 0,70 % auf den auf den Privatgirokonten für Neukunden ab dem 1.1.2020 befindlichen Guthabensbetrag. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 65/23 verlangte die beklagte Bank oberhalb eines Guthabens von EUR 10.000,00 als Freibetrag ein jährliches Verwahrentgelt von 0,50 % auf den auf den Privatkonten ab dem 1.4.2020 befindlichen Guthabensbetrag als Einlagenbetrag, weitere Verwahrentgelte wurde für andere Kontotyparten und Anlageformen für Sparbeträge angesetzt, außerdem wurden beispielsweise in einem Verfahren Bestandskunden ab Anfang 2021 „monatliche Guthabensentgelte“ auferlegt. Die weiteren Verfahren betrafen ähnliche Konstellationen im Bereich von Sparkonten, Festgeldanlagen und Girokonten.
Rückerstattung von Negativzinsen: Fachanwalt für Bankrecht setzt Ihre Forderung durch
Wie der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung 026/25 vom 4.2.2025 ausführt, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass die Forderung von Banken bezüglich Negativzinsen, also bezüglich Verwahrentgelten für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie „von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).“ Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Wer sein Geld einer Bank gibt, um das Geld zu sparen, rechnet nicht damit, dass die Bank auf einmal Teile des Guthabens beansprucht mit der Argumentation, es müssten Verwahrentgelte bezahlt werden. Dies widerspricht diametral der Erwartung von Sparern, die ihr Geld deswegen einer Bank überlassen haben, um Zinsen als Ertrag im positiven Sinn zu erhalten. Die Bank kann sich auch nicht damit herausreden, dass Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, “negative Zinsen” zu zahlen hatten. Gerne informieren wir Sie zu Ihren Möglichkeiten als geschädigter Sparer und Bankkunde! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt und vertritt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf die Rückerstattung aller unberechtigt von Ihrer Bank geforderten Verwahrentgelte! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anleger- und Bankkundenschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de.
Ihr Recht auf die Rückzahlung unberechtigt einbehaltender Negativzinsen
Neben der Frage der Kündbarkeit von Prämiensparverträgen durch die Sparkasse und dem Verhalten im Kündigungsfall stellen sich viele Anleger die wichtige Frage, ob in der meist sehr langen Vertragslaufzeit die Zinsen überhaupt ordnungsgemäß berechnet und ausgezahlt worden sind. In zahlreichen Verträgen stellt es sich nämlich so dar, dass die Verzinsung auf eine Weise geregelt ist, die nach der AGB-Klauselkontrolle als intransparent anzusehen ist. Es ist für den durchschnittlichen Verbraucher daraus nämlich nicht ersichtlich, wie genau sich die Verzinsung berechnet. Derartige intransparente Klauseln sind unwirksam. Eine solche unwirksame Klausel führt dann dazu, dass eine Neuberechnung des Zinses stattzufinden hat. In vielen Fällen ergibt sich daraus ein deutlich höherer Zinsanspruch als derjenige, der von der Sparkasse ausgezahlt worden ist. Es lohnt sich daher in vielen Fällen, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Anspruch besteht, eine Zinsnachzahlung zu erhalten und die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge in vielen Fällen über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu hohen Nachzahlungsansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und berät Sie, ob eine transparente und rechtswirksame Klausel bei der Berechnung der Zinsen vorliegt. Senden Sie uns gerne eine kostenfreie Schnellanfrage mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Verfahren zum Aktenzeichen XI ZR 161/23 im Urteil vom 4.2.2025 klar, dass Gelder auf Tagesgeldkonten in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst werden und wenn eine Bank die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik “Anlegen und Sparen” damit beworben hat, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer “attraktiven” Rendite angelegt würden, passt das nicht zur Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a., denn dann verlieren die Tagesgeldkonten „gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p.a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert“, so der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Gerichtsentscheidung.
Gleiches gilt für Spareinlagen, wie der Bundesgerichtshof in seiner Gerichtsentscheidung vom 4.2.2025 zum Aktenzeichen XI ZR 183/23 erläutert und dazu ausführt: „Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck ‚Kapitalerhalt und Sparen‘ abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.“
Intransparente und untergeschobene Negativzinsklauseln sind bei Sparguthaben und Festgeldanlagen verboten
Haben Sie auf Ihren Kontoauszügen zu Ihren Sparkonten und Tagesgeldkonten Abzüge für Verwahrentgelte, die in den Jahren ab etwa 2019 und 2020 von der Bank von Ihrem Guthaben auf Ihrem Spar- oder Tagesgeldkonto einbehalten worden sind? Wurden Sie von Ihrer Bank vorab darüber aufgeklärt, welche neuen Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis das Thema regen sollen und dass die Bank danach hohe Negativzinsen berechnen wird? Hatten Sie die Gelegenheit, diese Änderungen im Preis- und Leistungsverzeichnis überhaupt zur Kenntnis zu nehmen oder wurde von Ihrer Bank diese neue Absicht gar nicht kommuniziert? Wollen Sie prüfen lassen, ob solche Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis bei Ihrer Bank den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung standhalten oder intransparent und nichtig sind? Sprechen Sie uns gerne an und wir informieren Sie zu Ihren Möglichkeiten als geschädigter Sparer und Bankkunde! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt je nach der zeitlichen Kapazität die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt und vertritt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf die Rückerstattung aller unberechtigt von Ihrer Bank geforderten Verwahrentgelte als Negativzinsen! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anleger- und Bankkundenschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de oder senden Sie uns eine Nachricht über das nachstehende Kontaktformular:
In den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 4.2.2025 zu den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 befasst sich das oberste deutsche Zivilgericht auf mit den Verwahrentgelten auf Girokonten und urteilt, dass hierzu Verwahrentgelten rechtmäßig sein können, wenn die Kunden über diese Tatsache, dass Verwahrentgelte anfallen werden, transparent und gut verständlich vorab informiert worden sind und außerdem die Berechnung der Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonto rechtlich überprüfbar im Preis- und Leistungsverzeichnis dargelegt wird. Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof, dass bei Girokonten die prägende Leistung die Durchführung der vielen Zahlungsvorgängen mit Einzahlungen und Auszahlungen ist, so dass der Kunde bzw. die Kundin schon bei der Eröffnung eines Girokontos weiß, dass es nicht um das Erzielen von Zinsen geht, sondern um die Abwicklung der Zahlungsgeschäfte im täglichen Leben. Der BGH erläutert dies in seinen Entscheidung vom 4.2.2025 zu den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 mit der Begründung, „dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehnsrechts und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen können. Eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Wie die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen, belegt, dient das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zudem nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr.“
Rückforderung mit Hilfe des Fachanwalts für Bankrecht bei unklarer Berechnungsmethode von Verwahrentgelten auf Girokonten
Wie der Bundesgerichtshof dann weiter in seiner Presseerklärung mit der Nr. 026/25 mitteilt, sind die Verwahrentgeltklauseln in den Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie seien „hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p.a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p.a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.“ Hierin ist dem Bundesgerichtshof ebenfalls voll und ganz zuzustimmen. Wenn der Kunde bzw. die Kundin nicht erkennen kann, wie die Berechnung auf die oft nur kurzzeitig auf dem Girokonto vorhandenen Guthabensbeträge von der Bank vorgenommen werden wird, kann er oder sie sich nicht darauf einstellen und nicht im Voraus planen, wie viel Geld er oder sie auf dem Girokonto jeweils lässt und welche Beträge er oder sie vorsorglich auf Festgeldkonten oder Sparkonten umbucht, um kein Verwahrentgelt auf dem Girokonto an die Bank entrichten zu müssen. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie dazu Fragen haben, weil bei Ihnen Abbuchungen erfolgt sind, die Sie sich nicht erklären können und bei denen es sich um unberechtigt von Ihrer Bank vereinnahmte Verwahrentgelte handeln könnte! Gerne nimmt unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI je nach zeitlichen Kapazitäten die kostenfreie Ersteinschätzung vor und unterstützt und vertritt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:
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