Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

München-Fonds: Obsiegende rechtskräftige Urteile der Kanzlei für Anleger gegen die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding

Große Erfolge der Kanzlei für Anleihegläubiger der München-Fonds IV Investment GmbH, der München-Fonds V Investment GmbH und der München-Fonds VI Investment GmbH gegen die Bürgin Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding! Die Bürgin wurde in 17 von 18 Prozessen der Fachanwaltskanzlei Dr. Gäbhard vor dem Landgericht München I zur vollen Zahlung von 100 % der Anleihebeträge nebst hohen Vertragszinsen von 8,25 %, 8,50 % und 8,75 % p.a. je nach Anleiheart verurteilt und akzeptiert die Urteile, teilweise liegen auch Anerkenntnisurteile vor. Im 18. Fall wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem die Bürgin ebenfalls die volle Anleihe nebst vollen Vertragszinsen zu zahlen hatte. Soweit die hohen Vertragszinsen nicht vollumfänglich sofort bereits vom Landgericht München I zugesprochen worden waren, erhielten unsere Mandanten ihr volles Recht auf die Vertragszinsen in den Prozessen, die die Kanzlei Dr. Gäbhard sodann gegen die Bürgin vor dem Oberlandesgericht München geführt hat.

Solar-Anleihen der München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH – nach intensiv geführten Prozessen erhalten alle unsere Mandanten von der Bürgin endlich ihr Geld mit den hohen Zinsen!

Gegründet 2008 im Konzernimperium von Bernd Schumacher sollten die drei Gesellschaften München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH mittels sogenannter Inhaber-Teilschuldverschreibungen Geld von Anlegern einwerben, welches dann in Form von Darlehen an die Konzernmuttergesellschaft, die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, geleitet werden sollte und u.a. in Solarparkgesellschaften mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Spanien in Camporrobles und Merida investiert werden. Geworben wurde in den Wertpapierprospekten mit der „Planung, Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren und alternativen Energiegewinnungsanlagen im In- und EU-Ausland“ und mit Jahresrenditen auf die Anleihebeträge von 8,25 % bis 8,75 % bei Laufzeiten von 3 bis 4 Jahren bis 2011 und 2012. Der überraschende Tod des Konzernchefs Schumacher am 24.2.2011 führte zur Einstellung der Zahlung der Anleihezinsen an die Anleihegläubiger und zur Eröffnung von Insolvenzverfahren bei den Investment-Gesellschaften. Ihr Geld forderten die Anleger nun berechtigterweise von der Konzernmuttergesellschaft Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, welche sich öffentlich im Registrierungsformular im Rahmen der Emission 2008 für die Rückzahlung der Anleihebeträge nebst Zinsen verbürgt hatte. Versuche, die Bürgin zu außergerichtlichen Zahlungen zu bewegen ergaben, dass diese nur eingeschränkt  80 % (Stand 2012) bis 90 % (Stand Anfang 2013) der Anleihen und ohne die rückständigen hohen Zinsen an die Anleger bezahlen wollte. Erst durch mit aller Entschlossenheit und rechtlichen Überzeugungskraft geführte Gerichtsprozesse der Münchner Kapitalanlagerechtskanzlei Dr. Gäbhard ab März 2013 konnten es viele Anleger jetzt erreichen, die vollen Anleihebeträge nebst allen Zinsen bis auf den letzten Cent zugesprochen und ausgezahlt zu erhalten. Bezüglich der von der Kanzlei Dr. Gäbhard eingeleiteten 18 Gerichtsverfahren beim Landgericht München I gegen die Bürgin bezogen auf Anleihebeträge zwischen EUR 10.000 bis EUR 110.000 für Einzelanleger, Anlegerehepaare und Anlegerfamilien lagen bereits bis Mitte 2014 acht sehr positive Urteile des Landgerichts München I zu den Aktenzeichen 32 O 6344/13, 32 O 6345/13, 32 O 10637/13, 28 O 6340/13, 35 O 6820/13, 29 O 6342/13, 29 O 6341/13 und 29 O 6343/13 vor, die restlichen Urteile erfolgen dann unter den Aktenzeichen 38 O 6340/13, 28 O 6339/13, 35 O 6820/13, 22 O 6219/13, 22 O 6222/13, 35 O 6349/13, 35 O 6819/13, 35 O 6346/13 und 27 O 6469/13. In einem weiteren Fall zum Aktenzeichen 27 O 6225/13 wurde ein 100%-Anleihebetrags- und 100%-Zinsen-Gerichtsvergleich geschlossen.

Landgericht München I Urteil vom 27.3.2014 zum Aktenzeichen 35 O 6820/13

Die verschiedenen Kammern des Landgerichts München urteilten jeweils mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen, vergleiche beispielsweise das Urteil vom 27.3.2014 zum Aktenzeichen 35 O 6820/13:
Der Klägerin steht aus Ziffer 4 der ‚Bürgschaftserklärung‘ vom 25.7.2008 (Anlage B 4) ein Anspruch auf Zahlung von 13.000 € zuzüglich 8,25 % Zinsen seit dem 15.4.2011 gegen die Beklagte zu. a) Aufgrund der vorgelegten Anlagen K 21 sowie K 2 und K 3 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 04.08.2008 eine Inhaberteilschuldverschreibung des Fonds IV in Höhe von 13.000 € erworben hat und sie dieses Wertpapier weiterhin hält.

Darüber hinaus wurden der Klägerin unstreitig bis zur Zahlungseinstellung ab dem 15.4.2011 die garantierten Anleihezinsen quartalsmäßig auf ihrem Konto gutgeschrieben. b) Bei der Vereinbarung vom 25.07.2008 handelt es sich nicht um einen in § 765 BGB normierten Bürgschaftsvertrag, weil sie nicht zwischen dem Gläubiger der Hauptverbindlichkeit und dem Bürgen, sondern zwischen dem Schuldner der Hauptverbindlichkeit und dem ‚Bürgen‘ geschlossen worden ist. Auch auf einen solchen Vertrag sind aber die Regeln der §§ 765 ff BGB entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 89,315 TZ. 22); der Einfachheit halber wird deshalb auch die vorliegende Vereinbarung als Bürgschaft bezeichnet. c) Die Übernahme der Bürgschaft zugunsten der Anleihegläubiger des Fonds IV stellte ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 32 KWG dar, weil die Beklagte, die sich unstreitig insgesamt für Forderungen der Anleihegläubiger ihrer diversen München-Fonds-Tochtergesellschaften im Gesamtvolumen von 60 Mio. € zzgl. Zinsen verbürgte, gewerbsmäßig handelte.

Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht führt seit 1990 engagiert und kompetent bundesweit Prozesse für Unternehmer und Privatanleger gegen Banken, Finanzdienstleister, Emittenten, Finanzvermittler, Berater etc. im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aller Art. Haben Sie Fragen zum Thema Bank- und Bürgschaftsgeschäfte aller Art? Haben Sie Wertpapiere im Depot, bei denen Sie befürchten, dass Sie Ihr Geld nicht mehr zurückbekommen? Möchten Sie wissen, was Sie bei notleidenden Investmentprodukten, Aktieninvestmentfonds, Unternehmensanleihen etc. tun können? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Juristische Einzelargumentationen gegen die BLS GmbH Holding

    Soweit bei den Prozessen gegen die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding noch kein Urteil und auch kein 100%-Anleihe-plus-Zinsen-Vergleich vorliegt, laufen die Verfahren noch. Auf die ausgeurteilten Forderungen hin zahlt die Bürgin unseren Mandanten die vollen Anleihebeträge nebst den vertraglichen Zinsen bis zum Rückzahlungstag. Dies ist umso bemerkenswerter als jedes Detail mit der Gegenseite in umfangreichen hartnäckigen Verhandlungen ausgestritten werden musste. Jedes Verfahren hat den Umfang von ein bis eineinhalb Leitzordnern Schriftsätzen und dokumentierten Beweismitteln, benannt wurden von der bundesweit tätigen Kapitalanlagerechtskanzlei Dr. Gäbhard jeweils über zehn Zeugen. Die Bürgin hat sich intensiv gegen die vollständigen Zahlungen gewehrt. Zunächst hieß es, es gäbe überhaupt keine wirksamen Bürgschaften mit den Unterschriften des Geschäftsführers Herrn Schumacher. Die Beklagte ließ durch ihre Anwälte folgendes in der Klageerwiderung vortragen, dies im Widerspruch zur Bürgschaftserklärung auf den Seiten 42 und 43 im Registrierungsformular vom 29.7.2008: „Angesichts der Umstände des Geschäfts ist vielmehr davon auszugehen, dass solche Bürgschaftsverträge zu keinem Zeitpunkt abgegeben wurden, sondern die Behauptung solcher Bürgschaften zugunsten der Gläubiger der Fonds-Gesellschaft von dieser nur vorgespiegelt werden sollten, um potentiellen Anlegern den Eindruck einer zusätzlichen Sicherheit zu vermitteln.“ Erst als das Landgericht München I dem Antrag der Kanzlei Dr. Gäbhard folgend richterlich anordnete, dass die Bürgin die von ihr selbst bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bekanntgegebenen Bürgschaften vorzulegen habe, teilte die Beklagte dem Gericht mit, die von Herrn Schumacher unterzeichneten Bürgschaftskopien für die München-Investment-Fonds IV, V und VI gefunden zu haben und nun vorlegen zu können. Als nächstes wurde vorgetragen, man brauche nicht auf die Bürgschaften hin zu zahlen, weil diese auf einem angeblichen „Betrugssystem Schumacher“ basieren würden, doch auch insoweit folgte das Landgericht München I der ausführlichen juristischen Argumentation der Kanzlei Dr. Gäbhard und wies auch diesen Einwand der Bayerischen Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding zurück. Sodann ließ die Bürgin in zahlreichen Verfahren vortragen, die Höhe der von ihr selbst verbürgten Zinsen von 8,25 % (Fonds IV), 8,50 % (Fonds V) und 8,75 % (Fonds VI) sei sittenwidrig und das Zinsversprechen damit unwirksam, außerdem hätten die Anleger auf Zinsen für längere Zeiträume verzichtet. Auch diese sowie weitere Forderungsabwehrversuche der Beklagten gingen nach der korrekten Ansicht des Landgerichts München I in den vorbezeichneten Urteilen ins Leere. Bestätigt wurde die Rechtsansicht der Kanzlei Dr. Gäbhard für unsere Mandanten in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht München zu den Aktenzeichen 13 U 3343/14, 13 U 3210/14, 15 U 2680/14 und 15 U 2711/14, in denen den München-Fonds-Anleihegläubigern ebenfalls sämtliche Vertragszinsen in Höhe von 8,25 %, 8,50 % oder 8,75 % je nach der Anleiheart voll zugestanden worden sind. Haben Sie Fragen zum Thema Kapitalanlageprozesse, zu den Erfolgsaussichten bei der Rückholung von Kapital bei schwierigen Gesamtumständen und zu der Rechtsprechung der Instanzengerichte und des Bundesgerichtshofes? Benötigen Sie anwaltliche Unterstützung zu hochkomplexen Finanzprodukten und gegenüber nicht zahlungsbereiten Verantwortlichen für von diesen verschuldete Teil- oder Totalverluste? Benötigen Sie eine Beratung zu konkreten Wertpapieren und Anleihen? Möchten Sie wissen, ob für Sie der Ausstieg aus einem bedenklichen Geschäft sinnvoll ist und wie Sie Ihre Einzahlungen aus dem Geschäft zuzüglich Zinsen zurückerhalten können? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Auch sonstige München-Fonds: Insolvenzanmeldungen und Prozesse gegen Verantwortliche und Berater

      Auch zu den übrigen München-Fonds wie u.a. die München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitionsfonds II KG, auch bezeichnet als München-Fonds II, oder die München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitionsfonds III KG, auch bezeichnet als München-Fonds III, und zu den weiteren München-Fonds berät Sie unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne ausführlich. Je nach der konkreten Sach- und Rechtslage werden Forderungen in den Insolvenzverfahren angemeldet und es werden parallel Prozesse durchgeführt gegen Prospektverantwortliche, Mittelverwendungskontrolleure, Gründungsgesellschafter, Treuhandkommanditisten und sonstige Verantwortliche. Wir beraten Sie auch zu den Rückforderungen von Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter einzelner München-Fonds und vertreten Sie bei der Forderungsabwehr vor Gericht. Unsere bundesweit tätige Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht ist spezialisiert auf die Prüfung angeblicher Ansprüche von Insolvenzverwaltern gemäß § 172 IV BGB. Auch Finanzberater, welche die München-Fonds empfohlen haben, können auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch genommen werden, z.B. wenn sie diese unternehmerischen Beteiligungen als sichere Anlageprodukte für die Altersvorsorge angepriesen haben, obgleich sie über die Gefahr des Teilverlustes bis hin zum Totalverlust hätten aufklären müssen. Vielfach unterließen Anlageberater es ferner, die Anleger anlegergerecht – „know your customer“ – und objektgerecht – „know your product“ – zu beraten, obgleich der Bundesgerichtshof dies verlangt, vergleiche das Grundsatzurteil des BGH zum Aktenzeichen XI ZR 12/93. So muss der Anlageberater auch stets die wirtschaftliche Plausibilität und Schlüssigkeit der Fakten im Emissionsprospekt geprüft haben und bei Zweifeln eigene Ermittlungen vornehmen, vergleiche zum Ganzen Bundesgerichtshof, Urteile zu den Aktenzeichen III ZR 62/99, III ZR 359/02, III ZR 144/10 und III ZR 17/08. Wird der Berater wegen Falschberatung verurteilt, erhält der Anleger sein gesamtes investiertes Geld zuzüglich entgangenem Gewinn oder Zinsen je nach dem konkreten Einzelfall zurück. Benötigen Sie eine Beratung oder Prozessführung zu den München-Fonds? Möchten Sie wissen, ob Sie Ihren Anlageberater in die Haftung nehmen können? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Dr. Babette Gäbhard

        Sehr gut.
        Bundesweit in Deutschland
        erfolgreiche Rechtsberatung
        und kompetente Prozessführung
        Bewertungen
        Durchschnittsbewertung unserer Mandanten im Internet: 5 von 5 Sternen: Sehr gut.

        „Kompetente Beratung. Schnelles Handeln. Stets aktuell informiert. Bin mit dem abgeschlossenen Verfahren bestens zufrieden. Unbedingte Weiterempfehlung!“

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