Referenzen
Erstklassige Referenz: Expertenforum des Bundesministeriums
Frau Rechtsanwältin Dr. Gäbhard ist seit dem Jahr 2007 eine gefragte Rechtsexpertin im Existenzgründer-Expertenrat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Dabei werden Existenzgründerinnen und Existenzgründer ehrenamtlich zu ihren Fragen rund um die Themen Start Up, Existenzgründung, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Bankrecht, Vertragsrecht u.v.m. beraten und die Beratungen werden im Internet veröffentlicht. Bis heute (Stand 7/2022) wurden mehr als 410 Beratungen durchgeführt. Das aktuelle Bedankungsschreiben von Herrn Dr. Robert Habeck vom 7.3.2022 können Sie hier einsehen: .
Bewertungen unserer Tätigkeit durch unsere Mandantinnen und Mandanten
Nachfolgend finden Sie Originalbewertungen unserer Anwaltstätigkeit von unseren Mandantinnen und Mandanten, veröffentlicht vom unabhängigen Anwaltsinformations- und Anwaltsbewertungsportal Anwalt.de.
Das sagen unsere Mandantinnen und Mandanten
Alle Originalbewertungen zu unserer Tätigkeit finden Sie im Internet unter https://www.anwalt.de/babette-gaebhard/bewertungen.php. Die aktuellsten Bewertungen können Sie auch nachfolgend einsehen und über „Alle Bewertungen“ diese im Volltext auf Anwalt.de ansehen.
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Unsere Mandantinnen und Mandanten, für die wir mit jahrzehntelanger Rechtsexpertise und profundem, stets durch Fortbildungen hochaktuellem Fachanwaltswissen seit Jahrzehnten engagiert und erfolgreich Rechtsdienstleistungen erbringen, sind vor allem:
- Kapitalanleger, Investoren, Darlehensnehmer und Immobilieneigentümer.
- Geschädigte – Schadensersatzberechtigte gegenüber Vor-Anwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Patentanwälten, Treuhändern, Testamentsvollstreckern, Nachlasspflegern und Nachlassverwaltern für deren Pflichtverletzungen, Abklärung der Schadensersatzzahlung mit der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung der Gegenseite.
- Privatpersonen, Versicherungsnehmer, Verbraucher, Mieter, Beamte, Angestellte.
- Freiberufler und Selbständige mit oder ohne Berufsausübungsgesellschaft sowie Freelancer.
- Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände, Handelsvertreter, Existenzgründer.
- Künstler, Galeristen, Designer, Texter, Publizisten, Journalisten, Fotografen.
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Langjährige vertrauensvolle Beratungstätigkeit als „externer Justitiar“ für mittelständische Unternehmen
Wir engagieren uns sehr für die Erreichung der rechtlichen Ziele unserer unternehmerischen Auftraggeber in der Rechtsform von SEs, AGs, GmbHs, OHGs, KGs, Partnergesellschaften PartG und PartmbB, GBRs als Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und UGs (haftungsbeschränkt).
Viele Unternehmer haben eine Dauermandatsbeziehung mit unserer Kanzlei und melden sich wöchentlich mit aktuellen Fragen des unternehmerischen Alltags im operativen Geschäft, mit Fragen zu Verträgen und zu gesellschaftsinternen Sonderthemen und sie möchten über den aktuellen Rechtsstand in ihrer Branche informiert werden. Die Kanzlei fungiert insoweit wie ein „externer Justitiar“.
Vorteile der vertrauensvollen Dauermandatsbeziehungen ist es für unsere unternehmerischen Mandantinnen und Mandanten, dass wir nicht nur eine genaue Kenntnis der individuellen Marktsituation und der Besonderheiten jedes Mandantenunternehmens mit allen Stärken und Schwächen haben, sondern dass bei der Beratung in abstrakter Form die vielen Erfahrungen aus den jahrzehntelangen Rechtsbearbeitungen anderer Unternehmensmandate miteinfließen und neben der juristischen Kompetenz auch die Erkenntnisse aus der allgemeinen Lebenserfahrung und emotionale Intelligenz für die Zieleerreichung für unsere Auftraggeber eingesetzt werden.
Ständige Fortbildungen sorgen für permanent aktuelles Rechtswissen auf höchstem Niveau, was auch durch das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer belegt ist.
Prozesserfolge in Einzelverfahren und Großkomplexen
Gegner waren und sind bei Verbraucherschutzangelegenheiten oder Kapitalanlagerechtsfällen u.a. meist Banken, Versicherungen, Sparkassen, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Abschlussprüfer, Prospekthafter, Initiatoren, Hinterleute, Geschäftsbesorger, Vermögensverwalter, Finanzberater, Anlagevermittler, Anlageberater, Bürgen, Patronatserklärungsgeber, Fondsverwalter, Insolvenzverwalter, Liquidatoren und andere Verantwortliche und Vertrauenshaftende wie Werbeträger, Vermieter, Dienstleister, Vertragspartner all Art etc. in ganz Deutschland.
Für unsere unternehmerischen Mandanten führen wir vor allem Prozesse gegen Produzenten, Importeure, Exporteure, Rohstofflieferanten, Produktezulieferer, Entwickler, Handelsvertreter, Kunden, Geschäftspartner, Mieter, Vermieter, Dienstleister und Banken. Viele Gerichtsverfahren werden mit einvernehmlichen Vergleichen abgeschlossen, was immer dann Sinn macht, wenn beide Seiten das Ergebnis als sehr positiv empfinden und so schnell und effizient Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden können.
Streitige Auseinandersetzungen werden bis zum Bundesgerichtshof geführt, so vor allem Prozesse, bei denen den Mandanten die gerichtliche rechtskräftige Abklärung sehr wichtig ist und/oder eine höchstrichterliche Entscheidung für die Rechtsfortbildung in Deutschland wichtig und erforderlich ist, ferner Gerichtsstreitigkeiten, bei denen es um sehr hohe Streitwerte geht und deswegen der Rechtsweg ausgeschöpft werden soll.
Rechtsdurchsetzung bei Anwaltshaftungsfällen gegen Vor-Anwälte und Schadensersatzforderungen gegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Patentanwälte, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter etc.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt auch seit vielen Jahren darin, für unsere Mandantinnen und Mandanten zu überprüfen, ob früher für sie tätige Berufsträger ihnen Schadensersatz schulden für schuldhafte vertragliche Pflichtverletzungen oder deliktische Verhaltensweisen, die Vermögensschäden hervorgerufen haben. Gegner sind hierbei Rechtsanwälte, Fachanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger u.v.m. Dabei werden die gesamten Tätigkeiten vollständig überprüft, was in manchen Fällen sehr umfangreich sein kann, wenn z.B. die Prozessakten in drei Instanzen durchgearbeitet werden.
Ziele solcher Haftungsfälle sind sowohl die Erstattung vergeblich aufgewendeter Kosten als auch das Erfüllungsinteresse, wenn die Mandantschaft bei einem korrekten Verhalten des Berufsträgers das Erfüllungsergebnis im Ausgangsfall erreicht hätte. Ergibt die Rechtsprüfung die Voraussetzungen der Berufshaftung, werden die Berufsträger und ihre Versicherungen außergerichtlich von uns angeschrieben und mit einer gründlichen Darlegung des Sachhergangs und der Rechtslage aufgefordert, den genau bezifferten und mit Dokumenten nachgewiesenen Schadensbetrag an unsere Mandantin oder unseren Mandanten zu bezahlen. In den meisten Fällen kann erfolgreich eine Einigung mit einer hohen Zahlung von Schadensersatz bei gleichzeitiger Vereinbarung von Stillschweigen erfolgen. Gelingt die außergerichtliche Einigung nicht, beschreiten wir den Klageweg für unsere Mandantinnen und Mandanten.
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Publikationen von Frau Rechtsanwältin Dr. Gäbhard
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Wann haftet der GmbH-Gesellschafter mit seinem Privatvermögen?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 11.07.2017
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Was muss der GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzreife tun?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 24.05.2017
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Braucht die GmbH ein Compliance-System?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 18.05.2017
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Kann ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit abberufen und gekündigt werden?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 04.05.2017
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 26.01.2017
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Muss der Geschäftsführer alle Weisungen der Gesellschafter beachten?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 17.11.2016
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Braucht die GmbH einen Aufsichtsrat?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 18.10.2016
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Was sind die Aufgaben der Gesellschafter einer GmbH?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 22.09.2016
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Wofür ist der GmbH-Geschäftsführer verantwortlich?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 14.9.2016
Markt und Mittelstand – Internetangebot „www.marktundmittelstand.de“ der FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH: „Wieviel Stammkapital braucht die GmbH?“ Beitragsreihe von Autorin Dr. Babette Gäbhard: „Tipps für die mittelständische GmbH“, Beitrag vom 8.9.2016
StartingUp: Heft März/April/Mai 2015, Seite 50: „Ehe die Ehe geschlossen wird – Welche Regelungen Sie als Selbständiger treffen sollten, wenn Sie heiraten wollen, und wie Sie sich und Ihr Unternehmen für den Fall einer Scheidung bestmöglich schützen.“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Darstellung der Güterstände im deutschen Recht mit dem gesetzlichen Grundmodell der Zugewinngemeinschaft, dem Modell der Gütertrennung und dem Modell der Gütergemeinschaft mit Gemeinschaftsgut und Vorbehaltsgut, sodann Beschreibung der Folgen, wenn sich im Zugewinn zum Trennungszeitpunkt das gesamte Unternehmen befindet und es passieren kann, dass der zugewinnberechtigte Ehepartner eine sehr hohe Geldzahlung mit sofortiger Fälligkeit fordert, was bis zur Insolvenz des Unternehmens führen kann. Aufgezeigt werden zahlreiche das Unternehmen schützende Regelungsvorschläge für einen vor der Heirat zu schließenden Ehevertrag, für eine nach der Trennung abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung sowie für passend zum Gesellschaftsvertrag gestaltete Testamentsregelungen, um die Unternehmensfortführung durch fähige Nachfolger unabhängig von der familiären Erbsituation sicherzustellen, wobei Abfindungen und Ausgleichszahlungen für Ehepartner und Pflichtteilsberechtigte dargelegt werden.
StartingUp: Heft September/Oktober/November 2014, Seite 62: „Das neue E-Commerce- Recht – Seit dem 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen im Online-Handel und im Fernabsatz. Damit sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Was Sie als Anbieter dazu wissen müssen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Regelungen im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20. September 2013 zu den Informationspflichten vor und nach dem Vertragsabschluss: Der Unternehmer muss gemäß § 246a EGBGB den Verbraucher vor dem Vertragsabschluss u.a. über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen informieren, seine Identität als Unternehmer mit allen Kontaktdaten, über den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Steuern und Abgaben sowie etwaiger Zusatzkosten z.B. für Fracht, Lieferung, Versand etc., seine Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen sowie ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht sowie die Widerrufsfrist einschließlich Fristbeginn und die Rechtsfolgen des Widerrufs. Den Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, also insbesondere im Online-Handel, ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht gemäß § 321g BGB zu. Das Widerrufsrecht ist gemäß § 355 BGB formfrei möglich und kann mündlich, per Telefon oder per Mail erfolgen. In der Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 2 EGBGB stellt der Gesetzgeber ein Muster zur Verfügung, dessen vollständige unveränderte Verwendung die Fiktion enthält, dass der Unternehmer die Anforderungen des BGB und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfüllt hat (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB bzw. Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB). Keine Pflicht, das Muster zu verwenden. Sodann Darstellung der rechtlichen Folgen des fristgemäßen Widerrufs, so muss der Verbraucher bereits erhaltene Waren an den Unternehmer zurücksenden und der Unternehmer muss bereits erhaltende Zahlungen an den Verbraucher zurückerstatten, dies beiderseits jeweils unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Der Unternehmer, der das Gefahrenrisiko für Verlust oder Beschädigung bei der Rücksendung der vom Verbraucher nachweislich ordnungsgemäß verpackten Ware trägt, braucht die Zahlung an den Verbraucher erst zu veranlassen, wenn der Verbraucher nachgewiesen hat, dass er die Ware abgesendet hat oder wenn die Ware beim Unternehmer wieder eingegangen ist. Darstellung der Einzelheiten mit Besonderheiten beim Versandhandel, Internetkauf, Mobile Commerce oder telefonischer Bestellung.
StartingUp: Heft Dezember 2013/Januar/Februar 2014, Seite 46: „Soviel Info muss sein – Welche Informationen Sie im Rahmen Ihres Geschäftsauftritts in jedem Fall gegenüber Dritten bekannt geben müssen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Was sind die Mindestangaben im Homepage-Impressum des Unternehmens sowie in der Signatur unter geschäftlichen E-Mails? Was gilt es bei der geschäftlichen Korrespondenz und beim Erstellen von Rechnungen zu beachten? – Begriff des „Diensteanbieters“ im Telemediengesetz oder kurz „TMG“, Erläuterung der „Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung“ oder kurz „DL-InfoV“. Aufzählung der Pflichtangaben wie korrekte Firma, jeweils, soweit Personen genannt werden müssen, der vollständige Name, die Geschäftsanschrift, die korrekte Rechtsform bei juristischen Personen wie z.B. einer GmbH, einer Aktiengesellschaft, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) etc., alle bestellten Vertretungsberechtigten, also alle Geschäftsführer bei der GmbH und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie bei vorhandenem GmbH-Aufsichtsrat der Vorsitzende des GmbH-Aufsichtsrates, vergleiche § 35a I GmbHG, und alle Vorstände bei einer Aktiengesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Kontaktdaten des Unternehmens/Gründers als Einzelanbieter, Steuernummern, Aufsichtsbehörden, Haftpflichtversicherung, ggfs. AGBs etc. Erläutert werden ferner die wichtigsten Angaben auf Rechnungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) und § 14 a UStG.
StartingUp: Heft Juni/Juli/August 2013, Seite 64: „Sein oder Schein – Nach welchen rechtlichen Aspekten Gründer als selbständig gelten oder als scheinselbständig eingestuft werden müssen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Selbständig oder nur ein „scheinselbständiger“ Arbeitnehmer? Eine wichtige Unterscheidung mit enormen Konsequenzen sowohl für den Arbeitnehmer oder Selbständigen als auch für den Arbeitgeber oder Auftraggeber! Gerade in der Anfangszeit ihrer Unternehmensgründung sind viele Existenzgründer als Selbständige vor allem für einen einzigen Auftraggeber tätig. Wie kann der Gründer sicherstellen, dass er trotzdem nicht als „Scheinselbständiger“ qualifiziert wird? Die Komplexität der praktischen Ausgestaltung moderner Dienstleistungen mit Fax-Handy- Internet- Ausstattung bei großer Mobilität und Gleitzeiten macht eine individuelle Untersuchung erforderlich, die auch Branchengegebenheiten berücksichtigt. Darstellung der Rechtslage mit u.a. den Kriterien für echte Selbständigkeit wie freie unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf Corporate Identity und Corporate Design des eigenen Marktauftritts, Wareneinkauf, Warenverkauf, Preisbildung, Rechnungsstellung im eigenen Namen, Zahlungsmodalitätengestaltung im Einzelfall wie Stundung, Skonto etc., ferner freie Tätigkeitszeitwahl, die Beschäftigung von Personal, Entscheidungen über den Einsatz von Eigenkapital und von eigenen Arbeitsgeräten, eine wahrnehmbare Kundenakquisition mit entsprechenden Werbemaßnahmen, Tätigkeit für viele Auftraggeber u.v.m.
StartingUp: Heft März/April/Mai 2013, Seite 64: „Nomen est omen – Welche rechtlichen Aspekte bei der Wahl des Firmennamens bedacht werden müssen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Das eigene Unternehmen mit einer optimal für die Zielgruppe entwickelten Namensbezeichnung auszustatten gehört zu den zentralen Entscheidungen in der Gründungsphase. Was muss der Gründer beachten, um die Firmierung als Leitbild seiner Geschäftsidee mit großer Öffentlichkeitswirkung rechtlich wirksam zu gestalten? Arten der Firma wie Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma oder Kombinationen daraus, Darlegung der Rechtsprechung mit zahlreichen Einzelbeispielen, Grundsätze der Firmenwahrheit, Firmenklarheit, Verbot der Irreführung des Rechtsverkehrs, Ausführungen zu Recherchemöglichkeiten bei den Industrie- und Handelskammern, im Handelsregister, beim Deutschen Patent- und Markenamt, im Internet etc., Möglichkeiten des Schutzes der Firma gemäß des gewerblichen Rechtsschutzes, Kommerzialisierung der Firma als Vermögensgegenstand durch Verkauf u.v.m.
StartingUp: Heft September/Oktober/November 2012, Seite 64: „Das AGB-ABC – Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard Mehr „Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie werden sie wirksam Bestandteil einer vertraglichen Beziehung und was kann und sollte darin geregelt sein?“ – Darstellung der unterschiedlichen Rechtslage zum Thema Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern, Grundsätze der gesetzlichen Klauselkontrolle in den §§ 305 ff BGB, Vorrang der Individualabrede, Abwehr nachteiliger AGB durch eigene AGB und Rechtsfolgen bei kollidierenden AGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes u.v.m.
StartingUp: Heft Juni/Juli/August 2012, Seite 62: „Vertriebsnetz ohne Lücken“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Welche rechtlichen Aspekte Sie beachten sollten, wenn Sie für den Verkauf Ihrer Waren ein Vertriebsnetz mit Handelsvertretern oder Vertragshändlern aufbauen wollen“ – Darstellung der Rechtslage zum Thema Verkauf über Absatzhelfer wie Handelsvertreter (Verkauf im Namen des Herstellers für dessen Rechnung) oder Vertragshändler (Kauf der Waren des Herstellers zu Sonderkonditionen und Weiterverkauf im Namen des Vertragshändlers), Begriffsdefinitionen und Abgrenzung im Detail, Themen Eingliederung in die Absatzorganisation des Herstellers, exklusiver Gebietsschutz, Unterscheidung zwischen Altkunden und Neukunden, Kundenstammübergabe, Inhalt von Vertriebsverträgen mit den jeweiligen Hauptpflichten, Vergütung des Absatzhelfers durch Gewinnspannen/Rabatte, Provisionen und Bonuszahlungen sowie der vorausschauende Umgang des Herstellers mit Ausgleichs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüchen des Absatzhelfers beim Vertriebsvertragsende.
StartingUp: Heft März/April/Mai 2012, Seite 62: „Unternehmensverkauf“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Wichtige Aspekte und Experten-Tipps, die Sie beachten sollten, wenn Sie Ihr Unternehmen profitabel und zugleich rechtssicher verkaufen wollen“ – Freiheit des Unternehmens von Sach- und Rechtsmängeln im Zeitpunkt der Übereignung, Umfang der Offenlegungspflicht bezüglich aller aus Käufersicht entscheidungserheblichen Tatsachen, Beweiserleichterungen bei sorgfältig dokumentierter Due Diligence, Kaufpreisfindung anhand einer Kombination aus Substanzwertschätzung und Ertragswertmethode, rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensübertragung und Darstellung der Praxis, die mit umfangreichen Garantieerklärungen der Verkäuferseite arbeitet, ferner Anregungen zur Vertragsstrafen- und Rücktrittsrechtsvermeidung u.v.m.
StartingUp: Heft Dezember 2011/Januar, Februar 2012, Seite 36: „Unternehmenskauf“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Wichtige rechtliche Aspekte, die Sie beachten sollten, wenn Sie ein bestehendes Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteile erwerben wollen“ – Unterscheidung zwischen dem Kauf eines Unternehmens im Ganzen (sog. Share Deal) oder Unternehmensvermögensgegenständen im Einzelnen z.B. Kundenadressdaten, Geschäftseinrichtung, Produktionsanlagen, gewerbliche Schutzrechte, Forderungen etc. (sog. Asset Deal), Darstellung der Unternehmensanalyse im Rahmen einer Due Diligence mit Erläuterung der wichtigsten zu prüfenden Themen wie Marktsituation, Wettbewerb, Betriebsbesichtigung, Auftragsbücher, Verbindlichkeiten, Verträge, Mitarbeiterstamm u.v.m.
StartingUp: Heft September/Oktober/November 2011, Seite 50: „Keine Chance für Piraten“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Wie Sie durch Geheimhaltungsvereinbarungen Ihre Geschäftsidee, Ihre Entwürfe oder Produkte effektiv schützen und somit dem geistigen Ideenklau einen Riegel vorschieben“ – Verhandlungen erst nach dem Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung, Datenschutz und Erstreckungsbereich des Bankgeheimnisses bei Existenzgründerkreditanfragen, gewerbliche Schutzrechte, notarielle Hinterlegung zur Sicherung künstlerischer Schöpfungen, Handlungsmöglichkeiten bei festgestellten Rechtsverletzungen u.v.m.
Kapitalmarkt-Intern Ausgabe Nr. 26/2011 vom 1.7.2011: „Berlin-Fonds: Wackelt die scheinheile Bankenwelt?“ – Leitartikel-Informationsvorgabe zu den neuesten Entwicklungen der Beweisaufnahmen beim Kammergericht – 26. Zivilsenat – zur Zusammenarbeit zwischen der BerlinHyp und der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH, die derzeit gemäß des Urteils des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 vom 29.9.2009 durchgeführt werden. Auszug: „Dabei geht es um die Frage, ob die Bank in vorsätzlich sittenwidriger Weise Vereinbarungen mit dem Initiator getroffen hat, die sich zum Schaden der Publikumsgesellschafter auswirkten. (…) Anlässlich der am 6. Juni durchgeführten Beweisaufnahme in einem der Ärzte-Treuhand-Verfahren (hier: Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20), von denen es 43 gleichgelagerte Fonds gibt, hat sich dieser Verdacht offenbar erhärtet. Von der die Anlegerseite vertretenden Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard/München erfahren wir, dass dem Gericht eine brisante Gesprächsnotiz vom Mai 2006 zu den damaligen Absprachen unter Federführung des Ärzte-Treuhand-Chefs Peter J. Klein vorliegt, worin es u.a. heißt: ‚(…) Auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem mit Ihrem Institut abgesprochenen Prospektinhalt bezüglich der Haftungsreihenfolge und dem Inhalt der Ergänzungsverträge bezüglich der Verwertungsreihenfolge angesprochen, hat Herr Klein uns wissen lassen, dass man bei Abschluss der Darlehensergänzungsverträge sich durchaus von allen Seiten dieses Widerspruchs bewusst gewesen sei.(…).’ “
StartingUp: Heft Juni/Juli/August 2011, Seite 62: „Schutzschirm gegen Haftungssturm“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Unter welchen Umständen Sie persönlich für Ihre Kapitalgesellschaft haften und wie Sie sich und Ihr Unternehmen – schon vor der Gründung – bestmöglich schützen“ – Gründerhaftung, Darlegung der Haftungsrechtslage bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei der GmbH und bei der Aktiengesellschaft, Haftung von Gesellschaftern, Geschäftsführern, Aktionären, Vorständen und Aufsichtsräten insbesondere bei Insolvenzverschleppung, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, Gefahr der Durchgriffshaftung durch die Gesellschaft auf deren Verantwortliche z.B. auch bei Vermögensvermengung oder existenzvernichtendem Eingriff im weitesten Sinne, Directors & Officers-Versicherungsschutz, Maßnahmen der Absicherung vor persönlicher Haftung u.v.m. StartingUp: Heft März/April/Mai 2011, Seite 58: „Privatvermögen schützen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Was bedeutet Inhaber-Haftung und in welchem Ausmaß kommt sie in der Praxis zum Tragen? Und wie können Sie Ihr Privatvermögen als Unternehmer trotz gesetzlicher Haftung bestmöglich schützen?“ – Darstellung der Haftung als Einzelunternehmer, als Gesellschafter einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts oder einer Offenen Handelsgesellschaft, Haftung aus Vertrag und aus Gesetz, persönliche Haftung für bereits bestehende Verbindlichkeiten beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft, persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach dem eigenen Ausscheiden aus der Gesellschaft, Dauer der Nachhaftung, Innenregressansprüche gegen Mitgesellschafter u.v.m. StartingUp: Heft Dezember 2010/Januar, Februar 2011, Seite 54: „Kühler Kopf bei Finanzierungen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Was ist bei Darlehensverhandlungen mit Banken zu beachten? Muss sich der Gründer zur Schuldmitübernahme verpflichten, wann lässt sich die persönliche Haftung vermeiden? Was ist bei Bürgschaften rechtens, was sittenwidrig?“ – Wichtige Verhandlungsthemen bei Kreditgesprächen, insbesondere Darlehensnennbetrag, Laufzeit, Zinshöhe, Bruttodarlehensgesamtverschuldungsbetrag, Vereinbarung von vorfälligkeitsentschädigungsfreien Sondertilgungsmöglichkeiten, Sicherheiten wie Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten, Forderungsabtretungen, insbesondere Globalzession, Mithaftung von Gesellschaftern, Bürgschaften, insbesondere sittenwidrige Geschäftsführerbürgschaft u.v.m. StartingUp: Heft September/Oktober/November 2010, Seite 54: „Fair, professionell und sicher verkaufen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Welche Möglichkeiten gibt es, sich als Verkäufer von Waren durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) klug vor allzu vielen Gewährleistungs- und Haftungswünschen der Kunden abzusichern? Und was sollte in den AGB auf jeden Fall geregelt sein?“ – Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einbeziehung von AGB in den Vertrag mit unternehmerischen oder verbraucherischen Kunden nach den §§ 305 ff BGB, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit und ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Kunden mit der Einbeziehung der AGB, gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen wie Angemessenheit nach Treu und Glauben, keine Überraschung und Transparenzgebot, Einzelausführungen zu den Themen Freibleibendes Angebot, Preise, Zahlungsbedingungen, Widerruf, Lieferzeit, Lieferort, Gefahrtragung, Eigentumsvorbehalt, Gewährleistung, Haftung u.v.m. StartingUp: Heft Juni/Juli/August 2010, Seite 42: „Fehlerfrei und rechtssicher“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Welche Arten von Produkt-, Produzenten- und Verkäuferhaftung gibt es? Was muss ich beachten, damit meine Kunden keine Opfer von Produktmängeln werden und Schaden erleiden?“ – Darstellung der verschiedenen Haftungsgrundlagen aus Vertrag, Deliktrecht, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Gerätesicherheitsgesetz, Produkthaftungsgesetz, Produktsicherheitsgesetz und zahlreiche weitere Normen, Organhaftung von Vorständen und Geschäftsführern, strafrechtliche Verantwortung bezüglich Körperverletzung, Totschlag, Sachbeschädigung etc., Darstellung der unternehmerischen Konstruktionspflichten, Fabrikationspflichten, Instruktionspflichten, Produktüberwachungspflichten und Produktrückrufspflichten. Impulse: Beilage „Gründerzeit: ‚Erst beraten, dann starten’ – Der Weg zur eigenen Firma ist voller juristischer Fallstricke – schon die Wahl des Namens kann heikel sein. Zehn Punkte, die Gründer klären sollten, bevor sie loslegen“ – Autorin Frau Katharina Schneider in Kooperation mit Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard, April 2010. Behandelte Themen: Wahl der richtigen Firma, Wahl der richtigen Rechtsform, Gründervertrag, Beschaffung von Erlaubnissen und Konzessionen, Verträge mit Entwicklern und Lieferanten, Aufbau eines Vertriebsnetzes, Kooperationen mit Großkunden, rechtlich korrekter Außenauftritt, Versicherungsschutz. StartingUp: Heft März/April/Mai 2010, Seite 40: „Einkaufen mit Köpfchen“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Was ist beim Wareneinkauf zu beachten? Welche Geschäftsbedingungen des Lieferanten müssen Sie akzeptieren? Was sollte im Einkaufsvertrag auf jeden Fall geregelt sein?“ – Darstellung der rechtlichen Regelungsmöglichkeiten durch Einkaufsbedingungen, Investitionsbedingungen, Rahmeneinkaufsverträge, Produktbeschaffenheitsabsicherungen durch Pflichtenhefte mit konkreten Bezugnahmen auf DIN-, VDE-, VDI-, EN- und ISO-Normen, Regelungsvorschläge für Lieferzeit, Lieferort, Gefahrtragung, Gewährleistung, Haftung, Produkthaftpflichtversicherung, Gerichtsstand, Besonderheiten bei Auslandseinkaufsverträgen u.v.m. StartingUp: Heft Dezember 2009/Januar, Februar 2010, Seite 40: „Klug verhandelt ist die halbe Miete“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Gewerberaummietverträge – Was Sie bei der Anmietung von Räumen beachten sollten und was auf jeden Fall im Vertrag geregelt sein muss.“ – Abgrenzung der Geschäftsraummiete von Wohnraummiete und Pacht, Regelungen bei Mischmietverhältnissen, mündlicher Mietvertrag, Formularvertrag oder einzelverhandelter schriftlicher Vertrag, Einzelregelungen wie Mietgegenstand, Nutzungszweck, Konkurrenzschutz, Mietdauer mit Verlängerungsoptionsrecht, Miethöhe, Betriebskosten, Kaution, Verbraucherpreis-Indexierung, Instandhaltung, Instandsetzung und Schönheitsreparaturen, Regelungen zu Ein- und Umbauten u.v.m. StartingUp: Heft September/Oktober/November 2009, Seite 56: „Keine Fehler machen bei der Taufe“ – Von Autorin Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard „Eine der ersten Fragen für alle Gründer lautet: Auf welchen Namen, also welche Firma, soll ich mein Unternehmen ‚taufen’? Hier das wichtigste rechtliche Know-How für diese Entscheidung.“ – Arten der Firma wie Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma oder Kombinationen daraus, Darlegung der Rechtsprechung zu Angaben zur Marktstufe wie „Fabrik“, „Fabrikation“, „Industrie“, „Werk“, „Hersteller“, „Herstellung und Vertrieb“, „Großhandel“, zur Wissenschaftlichkeit der Tätigkeitserbringung „Akademie“, „Institut“, zur Bedeutung insbesondere durch Zusätze wie „Deutsch“, „International“ etc., und weiteren Themen. Pflicht zur Beachtung von eingetragenen Marken oder älteren Namensrechten Dritter und Benennung von Recherchemöglichkeiten bezüglich der Klärung der Zulässigkeit einer gewünschten Firma. StartingUp: Heft September/Oktober/November 2009, Seite 26: „Experten-Interview von Starting Up mit Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard: ’Die GmbH-Reform ist für Gründer ein Gewinn’“ – Rechtliche Hintergründe und praktische Ergebnisse nach einem knappen Jahr „Mini- GmbH“. Darlegung der Besonderheiten der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Vergleich zu klassischen GmbH mit der Möglichkeit, das Stammkapital variabel zwischen EUR 1 bis EUR 24.999 zu wählen, Pflicht zur Rücklagebildung von einem Viertel des Jahresüberschusses jedes Kalenderjahr, bis das GmbH Mindeststammkapital von EUR 25.000 angespart ist, Gründung durch Mustersatzung und Musterprotokoll u.v.m. „Kapitalmarkt-Intern Ausgabe Nr. 47/2009 vom 4.12.2009: „Berlin-Fonds: BGH stärkt Anlegeransprüche gegen Banken!“ – Leitartikel zur Zusammenarbeit zwischen der BerlinHyp und der Ärzte-Treuhand Vermögensverwaltung GmbH gemäß des Urteils des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen XI ZR 179/07 vom 29.9.2009. Auszug: „Die Münchner Anlegerschutzanwältin Dr. Babette Gäbhard sieht in der aktuellen BGH-Rechtsprechung den lang erstrebten Durchbruch gegen die Banken zum Vorteil der Kapitalanleger, die sich Anfang der neunziger Jahre an Immobilienfonds in Berlin in der Rechtsform der GbR beteiligt haben. RAin Gäbhard, die 24 Gesellschafter beim Ärzte-Treuhand- Fonds Wohn-Residenz Eisenacher Straße 19/20 vertritt, erklärt das enge Verhältnis zwischen Initiator und Bank am Beispiel dieses Fonds…“ Interview im Expertenforum des Bundeswirtschaftsministeriums: „Tipps für Gründerinnen und Gründer zur GmbH-Reform und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Interview mit Dr. Babette Gäbhard“ – Link auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie von Oktober 2008 bis Mai 2011: https://www.gaebhard.de/wp-content/uploads/2012/11/BMWi-Interview-Dr-Babette-Gäbhard-zur-Unternehmergesellschaft-haftungsbeschränkt.pdf GründerRegio M e.V. Projekt GUIDE, München – Oktober 2008: Merkblatt für Existenzgründer: „Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ – Informationsblatt von Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard zur neuen Gesellschaftsart mit Einführung, Begriff, Beschreibung, Höhe des Stammkapitals, Vergleich mit der klassischen GmbH, Mustersatzung, gesetzliche Rücklage und den Vor- und Nachteilen für Existenzgründer.
GründerRegio M e.V. Projekt GUIDE, München – September 2007: Merkblatt für Existenzgründer: „Die Kleine GmbH und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine attraktive Chance für Existenzgründer!“ – Informationsblatt von Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard zu den neuen Gesellschaftsarten, die im Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vorgestellt worden sind.
FINANZEN, Heft März 2004 mit einem Beitrag vom 18.2.2004: „Beraten und verkauft“ –Schadensersatzhaftung der Citibank wegen der Falschberatung beim Verkauf von hochspekulativen Aktieninvestmentfonds – Artikel zum von Rechtsanwältin Dr. Babette Gäbhard für Anleger erstrittenen Urteil des Landgerichts München I vom 16.9.2003 zum Aktenzeichen 28 O 750/03 (rechtskräftig).
Neue Juristische Online-Zeitschrift NJOZ 2003, 357: Von Rechtsanwältin Dr. Gäbhard beim Landgericht München I erstrittenes rechtskräftiges Urteil vom 16.4.2002 zum Aktenzeichen 23 O 18881/01. Leitsatz der NJOZ-Redaktion: „Auch der bankinterne Berater muss sich vor einer Empfehlung über den Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen risikoreichen Form und die Risikobereitschaft des Bankmitarbeiters kundig machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bisherigen Anlagegeschäfte den Bankmitarbeiter als Anleger ausweisen, der konservative Anlagen bevorzugt und nicht bereit ist, größere Risiken einzugehen.“
Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht BKR 2003, 296, 299: Anmerkung von Rechtsanwältin Dr. Gäbhard zum Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25.2.2003 zum Aktenzeichen 25 U 4581/02 bezüglich Aktieninvestmentfonds unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 18.7.2002 zum Aktenzeichen 22 O 1257/02: „Börsentermingeschäftsfähigkeit als Voraussetzung für hochspekulative Aktieninvestmentfonds – ein wichtiger Anknüpfungspunkt für eine Rechtsfortbildung im Anlegerschutz“.
FOCUS-MONEY, Ausgabe Nr. 21/2000 vom 18.5.2000: Informations-Vorgabe an die Redaktion zu aktuellen Themen im Bereich der Anlegerschädigung im sogenannten Grauen – nicht geregelten – Kapitalmarkt: Betrug mit sittenwidrig überteuerten Diamanten mittels unseriöser Zertifikate, dem Vertrieb von Anteilen an ausländischen Gesellschaften, bei denen angeblich der anteilswertsteigernde Börsengang unmittelbar bevorstünde – Beispiel: Everbalance, USA – , dem Vertrieb von atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen an angeblich erfolgversprechenden Bio- und Gentechnikentwicklungsunternehmen, dem Verkauf von amerikanischen Penny-Stocks, für die es keinen geregelten Markt gibt, was den Kunden verschwiegen wird, sowie dem Handel mit angeblichen Bankgarantien im Inter-Banken- Handel.
Doktorarbeit: Dissertation 1993: „Das Tatbestandsmerkmal der ‚wesentlichen Umstände’ beim Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB“ (Universität Freiburg). Ergebnis: Selbst entwickelte allgemeingültige Definition zum Tatbestandsmerkmal der „Wesentlichkeit“ eines Merkmals einer Kapitalanlage. Wird darüber getäuscht, ist die Strafbarkeit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 264 a StGB zu bejahen: „Für die Erwerbs- beziehungsweise Kapitalerhöhungsentscheidung eines Anlegers ‚erheblich‘ ist ‚jeder Umstand, der für die konkrete Kapitalanlage ein über das allgemeine Unternehmerrisiko hinausgehendes spezielles Risiko innerhalb des Beteiligungsverhältnisses oder hinsichtlich der Realisierbarkeit des entworfenen Kapitalanlageangebotes im Rahmen einer Ex-Ante- Betrachtung bedeuten kann.“