Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

P & R Container in Insolvenz: Rechtsdurchsetzung für Anleger

Sie haben P & R – Container gekauft und wollen von einem Fachanwalt und Spezialisten die erforderliche Rechtsberatung und Unterstützung, damit Ihre Ansprüche gesichert werden und Ihr Geld zurückgeholt wird? Während der Container-Anbieter MAGELLAN bereits seit Mai 2016 den Insolvenzantrag gestellt hat, wurde am 19.3.2018 bekannt, dass auch die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P & R Container Leasing GmbH, alle ansässig in Grünwald bei München, am 15.3.2018 Insolvenzanträge beim Amtsgericht München gestellt haben. Es wurden daraufhin mit Beschlüssen vom 19.3.2018 vom Amtsgericht/Insolvenzgericht München vorläufige Insolvenzverwalter bestellt, nämlich Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé für die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 726/18) und die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Aktenzeichen des AG München 1542 IN 728/18) und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke für die P & R Container Leasing GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 727/18). Am 26.4.2018 wurde sodann das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Transport-Container GmbH (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 1127/18) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé eröffnet und am gleichen Tag auch noch das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R AG (Aktenzeichen des AG München: 1542 IN 1128/18) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke. Da P & R Marktführer war, sollen die insolventen P & R-Gesellschaften über 54.000 P & R-Anleger als Kunden betreut haben. Nachdem P & R seit dem Jahr 1975 die Containergeschäfte angeboten hatte und sich einen entsprechenden Ruf aufgebaut hatte, sind die Überraschung und die Bestürzung groß. Am 24.7.2018 wurde von den Insolvenzverwaltern mitgeteilt, dass die Insolvenzverfahren offiziell eröffnet worden sind und die Anleger ihre Forderungen anmelden dürfen. Dabei soll es sich um bis zu EUR 3,5 Milliarden handeln. Die ersten gerichtlichen Gläubigerversammlungstermine waren vom Insolvenzgericht München für den 17.10.2018 und den 18.10.2018 in der Münchner Olympiahalle angesetzt worden. Dabei wurden die geschädigten Anleger und die im Auftrag der eigene Mandanten teilnehmenden Anlegeranwälte wie unsere Kanzlei über die ersten Erkenntnisse der Insolvenzverwalter wie das Nichtvorhandensein von etwa einer Million Container, die rein buchhalterisch und fiktiv an Kunden verkauft wurden, informiert und über die Ansicht der Insolvenzverwalter, dass man den Schaden minimieren wolle, indem man zunächst das Mietgeschäft fortsetzen und dann die real vorhandenen rund 618.000 Container verkaufen würde. Ziel sei, dass die Anleger im Insolvenzverfahren eine erste quotale Ausschüttung ab dem Jahr 2020 auf ihre anzumeldende Forderung erhalten würden.

Verkauf nicht vorhandener Container und keine Eigentumszertifikate bei 90 % der Verkäufe

Wie die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke in ihrer Presseerklärung vom 17.5.2018 und in der Olympiahalle bei den Gläubigerversammlungen Mitte Oktober 2018 mitgeteilt hatten, hat sich bei den Recherchen die Befürchtung bestätigt, dass von P & R über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren insgesamt knapp eine Million nicht vorhandene Container an Anleger verkauft wurden, was eine schwere Betrugsstraftat darstellen dürfte. Die Staatsanwaltschaft München hat bereits die Ermittlungen gegen die P & R-Verantwortlichen aufgenommen. Bezüglich der rund 618.000 vorhandenen Container, welche aktuell weiter über die Schweizer P & R Equipment & Finance Corp. an Reedereien vermietet werden, ist zunächst die Aufrechterhaltung des Vermietungsgeschäfts vorgesehen, um möglichst weiterhin Einnahmen damit zu erzielen. Der Umstand, dass die Anleger offenbar nur dann, wenn sie nach dem Kaufabschluss von P & R Eigentumszertifikate verlangten, eine solche Urkunde erhielten, führte dazu, dass die meisten Anleger keine B.I.C.-Nummern gemäß der international einheitlichen Nummernvergabestelle Bureau International des Containers et du Transport Intermodal in Frankreich genannt bekommen haben, so dass die Auffindbarkeit ihrer Container und deren Aussonderung als Eigentum schwer realisierbar, wenn nicht unmöglich sein dürfte. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen beantworten wir Ihnen als Mandantin oder Mandant gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als geschädigte Anlegerin oder als geschädigter Anleger gerne!

Einigungsangebote seit April 2019 vom Insolvenzverwalter an geschädigte Kapitalanleger

Die Insolvenzverwalter versenden seit April 2019 Vergleichsangebote an die P & R-Anleger mit dem Angebot, dass eine Vergleichsvereinbarung dahingehend getroffen werden könne, dass dem Anleger eine Art Grundbetrag an Forderung zugestanden wird, die im jeweiligen Insolvenzverfahren vom jeweiligen Insolvenzverwalter zur Tabelle anerkannt werden würde. Wer damit einverstanden sei und das vorformulierte Vergleichsangebot ohne Wenn und Aber akzeptieren und unterschrieben an den jeweiligen Insolvenzverwalter zurücksenden würde, würde an einer ersten Ausschüttung im Jahr 2020 quotal auf den in Vergleichsvereinbarung festgeschriebenen Betrag teilnehmen, wobei man bereits EUR 110 Millionen zur Insolvenzmasse aller deutschen P & R-Gesellschaften gezogen habe und – per Stand April 2019 – davon ausgehen würde, im laufenden Jahr 2019 weitere EUR 150 Millionen zur Insolvenzmasse für alle deutschen P & R-Gesellschaften ziehen zu können. Dabei sei neben dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der das operative Containervermietungsgeschäft ausführenden Schweizer P & R Equipment & Finance Corp. mit Sitz in Zug, auf deren Gesellschaftsanteile man inzwischen „direkten Zugriff“ habe, allerdings noch eine weitere Voraussetzung für die Annahme des juristisch zuerst vom Anleger abzugebenen Einigungsangebotes durch den jeweiligen Insolvenzverwalter, dass eine „überragende Mehrheit der Gläubiger“ in den „mehr als 86.000 Vorgängen“ dem Vergleich zustimmen müsse. Wie hoch diese Mehrheit sein soll, wird im Anschreiben nicht mitgeteilt, nur, dass der Gläubigerausschuss in den Insolvenzverfahren die Mehrheitsquote als ausreichend erachten müsse. Zur Berechnung des Betrags, der aus der Sicht der Insolvenzverwalter anerkennungsgegenständlich sein soll, wird mitgeteilt, dass man die sogenannte Nichterfüllung der Containerverkaufs- und -vermietungsverträge mit den Anlegern als Insolvenzverwalter erklärt habe und daher würden die Anleger lediglich aus der Sicht der Insolvenzverwalter sogenannte „Nichterfüllungsansprüche“ zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit derjenigen P & R-Gesellschaft, mit welcher jeweils ein Vertrag bestand, anmelden können, dies gegebenenfalls mit erhöhenden Modifizierungen je nach dem Einzelfall. Offen halten sich die Insolvenzverwalter ausdrücklich die Möglichkeit ihrerseits der Insolvenzanfechtung für die Auszahlungen, die der jeweilige Anleger vor der Insolvenzeröffnung als angebliche Mieten oder Rückgabewerte erhalten hat. Darüber hinaus wird den Anlegern der Abschluss einer Hemmungsvereinbarung im Bereich der Verjährung für wechselseitige Ansprüche, also Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Anleger und Ansprüche des Anlegers gegenüber der insolventen Gesellschaft, bis zum 31.12.2023 angeboten, was unabhängig von der Frage, ob eine Vergleichsvereinbarung vom Anleger gewünscht werde, möglich sei.

Ob der Abschluss einer solchen Vergleichsvereinbarung im Einzelfall sinnvoll und empfehlenswert ist, hängt von einer Vielzahl von Einzelumständen im konkreten Fall des Anlegers an und muss individuell geprüft werden, dies u.a. unter Berücksichtigung, welche Vertragsdokumente mit welchen Inhalten vorhanden sind, welche Auszahlungen bereits erfolgt sind und welche Forderungsberechnung zutreffenderweise angewendet werden kann. So kann entweder Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung von P & R über das betrügerische Nichtverkaufen von Containern verlangt werden, so dass der Anleger so zu stellen ist, als ob er das Vertragssystem mit der jeweiligen P & R-Gesellschaft nicht abgeschlossen hätte, wenn er korrekt informiert worden wäre. Oder – und das ist die Berechnungswunschvorstellung von den Insolvenzverwalter – man geht nur von einfacher Nichterfüllung der Verträge aus und errechnet, welche Zahlungen der Anleger somit bisher nicht erhalten hat, obgleich er darauf einen Anspruch hatte, bevor die Insolvenz jeweils eröffnet wurde. Unstreitig sei dies, so die Insolvenzverwalter, bezüglich klarer Mietertragsabsprachen in den Verträgen, schwierig wird es bei der Frage, wie konkret und verbindlich im Einzelfall ein Rückkaufsversprechen zu den Containern nach dem Ende der Vermietungslaufzeit angeboten worden war.

Gerne prüfen wir Ihre Rechtsposition und beraten Sie, welche Forderung somit objektiv rechtlich in Ihrem konkreten Einzelfall besteht und gerichtlich zur Tabelle des jeweiligen Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden könnte, auch informieren wir Sie zu der Frage, ob Sie ein Eigentumszertifikat für konkret mit international einheitlich standardisierten B.I.C-Container-Nummern des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal in Paris identifizierbare und von Ihnen als Anleger erworbene, real existierende Container haben und wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten sich daraus ergeben. Wir errechnen für Sie im Auftragsfall, wie hoch die erhaltenen Mieterträge und die Ihnen zusätzlich zustehenden Mieterträge im jeweiligen Verwaltungsvertrag sind. Für die Frage, ob der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung in Ihrem Fall empfehlenswert ist, wird auch eine Rolle spielen, wie Ihr Steuerberater das Containergeschäft für Sie als Anleger steuerrechtlich gehandhabt hat und wie die P & R-Investitionen von Ihrem zuständigen Finanzamt bisher behandelt wurden und ob das für Sie zuständige Finanzamt bereits Auskünfte wegen der Thematik der Anerkennung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, der Thematik der Umsatzsteuer und wegen der Thematik von in Anspruch genommener AfA (= Absetzung für Abnutzung) für – wie jetzt bekannt ist: überwiegend nicht existierende – Container verlangt hat oder mutmaßlich verlangen wird.

Gläubigerabstimmung über die Verteilung der Erlöse zwischen den vier P & R Container-Verwaltungsgesellschaften

Angesichts der Coronavirus-Pandemie wird es bis auf Weiteres keine Gläubigerversammlungen mehr in der Form eines Präsenztermines geben. Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 27.8.2020 die Durchführung der kommenden Gläubigerversammlungen in den P & R-Insolvenzverfahren im schriftlichen Verfahren angeordnet. Im Vordergrund steht ausweislich der Schreiben des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Jaffé als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie der P&R Transport-Container GmbH und des Insolvenzverwalters Herrn Rechtsanwalt Dr. Heinke als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P&R Container Leasing GmbH, die wir mit Datum vom 17.9.2020 für unsere Mandantinnen und Mandanten erhalten haben, die Verteilung der Gesamterlöse – bislang wurden über EUR 400.000 Millionen realisiert – auf die vier deutschen insolventen P & R-Verwaltungsgesellschaften. Bei diesen war von den Anlegern in unterschiedlicher Höhe investiert worden. Die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hat deswegen nach Auskunft der Insolvenzverwalter 0,119 Milliarden Euro angemeldete und festgestellte Forderungen, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hat 1,538 Milliarden Euro angemeldete und festgestellte Forderungen, die P&R Transport-Container GmbH hat 0,472 Milliarden Euro angemeldete und festgestellte Forderungen und die P&R Container Leasing GmbH hat 1,007 Milliarden Euro angemeldete und festgestellte Forderungen. Dementsprechend sollen 3,8 % der Erlöse in die Insolvenzmasse der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH fließen, 49,0 % der Erlöse in die Insolvenzmasse der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, 15,1 % der Erlöse in die Insolvenzmasse der P&R Transport-Container GmbH und 32,1 % der Erlöse in die Insolvenzmasse der P&R Container Leasing GmbH. Eine erste Abschlagsverteilung eines Teils der Erlöse an die Gläubiger setze voraus, dass zunächst die Einigung über die Aufteilung im schriftlichen Beschlussweg erfolgen werdet, so die beiden Insolvenzverwalter auch in ihrer gemeinsamen Presseerklärung vom 17.9.2020.

Schadensersatz realisieren mit anwaltlicher Rechtsdurchsetzung

Weitere Themen, die vorteilhafterweise von einem Vergleichsabschluss mit dem Insolvenzverwalter nicht berührt sind, sind etwaig bestehende rechtliche Ansprüche Ihrerseits gegen die das Containergeschäft vermittelnden Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen und sonstigen Vertriebsverantwortlichen sowie weitere Personen, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Verantwortung gezogen werden können. Der Höhe nach kann der geschädigte Anleger so je nach seiner konkreten individuellen Rechtsposition vom Insolvenzverwalter und Dritten wie zum Beispiel Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen und sonstigen Verantwortlichen sein eingezahltes Geld und/oder den ihm zustehenden Schadensersatz nebst Rechtsverfolgungskosten erhalten, vergleiche dazu noch unten. Die anwaltliche Überprüfung des Vertrags und die kompetente Beratung zu allen rechtlichen Möglichkeiten ist angesichts der jüngsten Entwicklungen dringend zu empfehlen, wofür unsere seit vielen Jahren auf die Vertretung von Containergeschäften-Geschädigten spezialisierte Kanzlei mit über 25 Jahren Kompetenz und Erfahrung Ihnen gerne zur Verfügung steht!

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus München berät Sie

Zum Hintergrund ist folgendes weiter auszuführen: Die P & R-Gruppe war geschäftsansässig in Grünwald, einem kleinen Vorort von München. Schwerpunkt der Insolvenzverfahren ist daher München. Auch die beiden Insolvenzverwalter haben ihre Kanzlei in München. Hauptsitz unserer Fachanwaltskanzlei mit über 25 Jahren Erfahrung bei der Geldrückholung für Kapitalanleger ist seit der Kanzleigründung 1990 München, dies neben unserer Zweigstelle in Berlin. Uns und unserer fachanwaltlichen hochspeziellen Expertise im Anlegerschutz gegenüber Container-Betrugsverdachtsfirmen wie MAGELLAN und P & R und anderen Finanzgeschäfteanbieten vertrauen seit Jahrzehnten Anleger aus ganz Deutschland, Österreich und der Schweiz, die ihr Geld aus dubiosen Kapitalanlagen, die sie nach deutschem Recht getätigt haben, zurückholen wollen. Prozesse führen wir bundesweit an allen Landgerichten und Oberlandesgerichten und begleiten für unsere Mandantinnen und Mandanten fachkundig die Verfahren im Kapitalanlagerecht beim Bundesgerichtshof. Gerne beraten wir Sie umfassend zu allen Möglichkeiten, die Sie jetzt in rechtlicher Hinsicht wegen Ihrer P & R-Containergeschäfte realisieren können. Wir prüfen jeden Ihrer Verträge, ermitteln Ihre offenen Ansprüche wegen Ihres Containereigentums und bezogen auf Ihre Mietansprüche, klären ab, in welchem der Insolvenzverfahren Ihre Ansprüche anzumelden sind und melden diese für Sie an und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem jeweiligen Insolvenzverwalter.

Vorgehen gegen Finanzberater, Finanzvermittler sowie weitere Verantwortliche

Außerdem prüfen wir, ob Ihnen in diesem Anlageskandal zu den P & R Seecontainern Ansprüche gegen Finanzberater und Vermittler, Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister zustehen, was dann der Fall ist, wenn diese Sie trotz entsprechender Beratungs- und Informationsverpflichtung nicht gründlich und vollumfassend beraten und damit zu den hochspekulativen P & R-Containergeschäften verleitet haben, ohne Sie auf die hohen Risiken deutlich hinzuweisen wie u.a., dass Betrug vorliegen könnte, dass keine Container nach deutschem Recht wirksam an Sie übereignet werden würden, dass diese Anlageform hochspekulativ und nicht für die Altersvorsorge geeignet sein würde, dass im Falle einer Insolvenz von P & R das Teil- und Totalverlustrisiko bezüglich Ihrer Einzahlung in das dubiose Kapitalanlagesystem für den angeblichen Erwerb Ihrer Schiffscontainer und das Risiko des Ausbleibens der angeblich garantierten Mieterträge gegeben war und vieles mehr. Auch gegenüber den Verantwortlichen bei P & R sowie deren Vermögen sowie gegenüber besonderen Experten oder Auskunftgebern, die Ihnen Zusicherungen zu dieser Investitionsart gegeben haben, welche beim Vorliegen der Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schadensersatzansprüchen Ihrerseits gegen die betreffenden Personen führen können, prüfen wir Ihre Rechtsposition, wenn ein entsprechender Auftrag erteilt wird. Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine telefonische Erstinformation oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Insolvente P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH

    Das Vertragssystem bei der jetzt insolventen P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die bis Ende 2016 eine wichtige Vertragspartnerin der Kunden war, sah dergestalt aus, dass die Kunden einen sogenannten „Kauf- und Verwaltungsvertrag“ als Mischvertragssystem abschließen sollten. Im ersten Teil des Vertrags war der Kauf einer bestimmten Anzahl von Schiffscontainern gemäß eines bestimmten Angebots von P & R mit genauer Angabe des Einzelkaufpreises und des Gesamtkaufpreises geregelt. Die Zahlung sollte auf ein Konto der jeweiligen P & R-Gesellschaft erfolgen, die Vertragspartnerin sein sollte, vielfach die jetzt insolvente P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH oder eine andere insolvente P & R – Gesellschaft. Im Vertrag wurde sodann mitgeteilt, ab wann die „Mietgarantie“ zu laufen beginnen werde. Alternativ wurde den Kunden auch angeboten, die Kaufpreiszahlung auf ein Anderkonto einer Treuhänderin, einer TREUMANDAT GmbH, zu überweisen. Die Treuhandtätigkeit wurde gegen eine Zusatzgebühr angeboten. Weiter hieß es, dass die „Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach der Geldgutschrift des Kaufpreises erfolgen“ werde. Diese Eigentumsübertragung könne sich der Anleger durch ein „von P & R ausgestelltes Eigentumszertifikat“ nachweisen lassen. Im zweiten Teil des „Kauf- und Verwaltungsvertrags“ ist dann der „Verwaltungsvertrag“ geregelt, mit dem welchem der Investor die jeweilige P & R-Gesellschaft zur Verwaltung der Container, insbesondere durch Vermietung, bevollmächtigte. Die Dauer des Zeitraums der Vermietung der Container und der garantierte Tagesmietsatz ist dann individuell geregelt, die meisten Anleger entschieden sich offenbar für Laufzeiten von drei bis fünf Jahren. Die Nutzungsdauer eines Containers wurde dabei von bis zu 15 Jahren angepriesen. Beim anfänglichen Vertragsabschluss und am Ende der Laufzeit wurde den Anlegern dann ein Rückkaufsangebot von P & R gemacht, mit dem sie die Container wieder an P & R zu einem dann angeblich marktüblichen Preis verkaufen können sollten.

    Verdacht eines Schneeballsystems

    Die Untersuchungsergebnisse der Insolvenzverwalter erhärten immer mehr den Verdacht, dass das Ganze nichts anderes als ein Schneeballsystem war. Nachdem die Geschäfte in den Jahren 2012 und 2013 sehr gut liefen, standen jetzt 2017 und 2018 Millionen an Rückzahlungen an Kunden an, die ihre Container- wie von P & R angeboten – an P & R zurückverkaufen wollten. Seit Ende 2017 gibt es Probleme und Verzögerungen bei den Auszahlungen der Mieten, viele Mandantinnen und Mandanten unserer Kanzlei erhielten Anfang des Jahres 2018 noch Mieterträge, andere jedoch nicht mehr. Ein System ist dabei nicht erkennbar. Mutmaßlicher Grund für das Ganze: Da das Neugeschäft seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 1.1.2016 einen erheblichen Einbruch erlitt wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungsanforderungen über das Totalverlustrisiko, vergleiche dazu noch unten, was viele potentielle Anleger dann vor einer Neuinvestition abschreckte, war es den jetzt insolventen Gesellschaften nicht mehr möglich, diese hohen Forderungen der Altkunden bezogen auf die vertraglich vereinbarten Mieten und Containerrückkaufzahlungen zu bedienen. In ihrer Presseerklärung vom 17.5.2018 teilen die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke zu diesem Thema ergänzend mit, dass seit dem Jahr 2010 bereits die Differenz zwischen verkauften und tatsächlich vorhandenen Container rund 600.000 Container betrug. Bis zum Mai 2018 stieg, so die vorläufigen Insolvenzverwalter, die Zahl auf eine Million nicht vorhandener Container! Dies stellt ein typisches Schneeballsystem dar, weil man ständig Frischgeld hereinnahm, ohne Vorkehrungen zu treffen, alle eingegangenen Verpflichtungen der Altverträge auch nach dem Ablauf der Mietvertragslaufzeit bedienen zu können. In welchem Ausmaß genau ein vorsätzlicher Anlagebetrug vorliegt, wird bei derartigen Großschadensverfahren mitgeprüft. Unsere Kanzlei berät und vertritt eine Vielzahl von Container-Anlegern und informiert Sie, welche Rechte Sie jetzt haben und welche Möglichkeiten bestehen, Ihr Geld zurückzuholen. Aus der Vertretung unserer Mandanten in Sachen der MAGELLAN-Insolvenz kennen wir alle Rechtsthemen bei der Insolvenz von Container-Anbietern und beraten Sie gerne umfassend auch zu P & R! Wenden Sie sich unverbindlich an unsere Kanzlei per Mail an die E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de oder per Telefon, so dass Sie direkt den kostenfreien Kontakt zur erfahrenen Fachanwältin bezogen auf Ihr P & R-Vertragssystem oder Ihr MAGELLAN-Vertragssystem erhalten!

    Insolvenzverwalter führen die Gesellschaften zunächst fort

    Wie die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé für die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke für die P & R Container Leasing GmbH in ihrer Pressemitteilung vom 19.3.2018 mitteilen, werde zunächst eine umfangreiche Bestandsaufnahme aller Aktiva und Passiva der insolventen P & R-Gesellschaften erfolgen, dies mit einem Team von Experten, namentlich wird in der Presseerklärung PricewaterhouseCoopers als Auftragnehmer für die „Erfassung und Aufarbeitung des gesamten Zahlenwerks“ genannt. Der Betrieb der insolventen Gesellschaften solle zunächst „weltweit fortgeführt“ werden, so die vorläufigen Insolvenzverwalter in ihrer Presseerklärung vom 19.3.2018, „um Einnahmen zu erzielen“. Ziel sei „zunächst das Vermögen zu sichern und dann zu entscheiden, wie eine Verwertung erfolgen“ könne. Wer sich nicht sicher ist, wie er seine Forderung berechnet und in welchem Insolvenzverfahren anmeldet und ob bei der Aufarbeitung durch die Insolvenzverwalter alle auf die eigenen Container bezogenen Rechte und Mieteinnahmen richtig in dem jeweiligen Insolvenzverfahren berücksichtigt und in der Verwaltung dort vermerkt werden, sollte sich anwaltlich beraten lassen, damit seine Rechtsposition unverzüglich abgesichert werden kann. Senden Sie gerne eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über unser Kontaktformular.

    P&R Transport-Container GmbH

    Die aus der P & R Transportsysteme Fonds Verwaltungs-GmbH hervorgegangene eigenständige P & R Transport-Container GmbH hat ab dem 1.1.2017 mit den Konzerngesellschaften P & R AG und P & R Equipment & Finance Corp (CH) die Vertriebs- und Verwaltungstätigkeit der P & R Containerinvestments übernommen. Die P & R Transport-Container GmbH ist dabei für Vertrieb, Vermarktung und Vermietung der Frachtcontainer für die Anleger zuständig gewesen. Diese Gesellschaft hat nicht im März 2018 Insolvenz angemeldet, wie die damals vorläufigen Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé für die P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und Herr Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke für die P & R Container Leasing GmbH in ihrer Pressemitteilung vom 19.3.2018 ausdrücklich klargestellt hatten. Die vorläufige Insolvenz kam dann aber eineinhalb Monate später und seit dem 24.7.2018 ist auch bezüglich dieser Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Angeboten wurden von der P&R Transport-Container GmbH Container-Investitionsprodukte mit ebenfalls mehrjähriger Laufzeit, die den Bestimmungen des Kleinanlegerschutzgesetzes und des Vermögensanlagengesetzes unterliegen und mit BaFin-geprüften Verkaufsprospekten vertrieben werden. Auch hier sollte nach den Mitteilungen der P & R-Gruppe das Geschäft im Wesentlichen wie bisher ablaufen, der Anleger erwerbe Container und werde rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer und ihm werde ein Rückkaufswert prognostiziert. Dabei sei die P&R Transport-Container GmbH nun direkter Mieter gegenüber den Anlegern. Haben Sie einen Vertrag mit der P&R Transport-Container GmbH seit dem 1.1.2017 abgeschlossen? Fragen Sie sich, wie es damit weitergeht und wie Sie Ihre Forderungen vollumfassend anmelden können? Gerne beraten wir Sie zu Ihren Fragen, schreiben Sie uns gerne eine Nachricht an unsere E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de oder verwenden Sie das nachstehende Kontaktformular für Ihre unverbindliche Anfrage:

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      Vorspiegelung nicht zutreffender Sicherheit bei Containergeschäften

      Die Anbieterin P & R spiegelte jahrelang ihren Kunden und potentiellen neuen Investoren vor, dass die Container-Vertragssysteme sichere und konservative Anlagen seien und eine „solide Investition in echte Sachwerte“. Auf der Webseite des Konzerns war selbst am 19.3.2018 noch zu lesen, wie der Konzern die eigenen Produkte bewirbt: „Die Anlage in Container ist besonders für konservative Anleger geeignet, die großen Wert auf die größtmögliche, der Anlageform entsprechende Solidität der Anlagen, die Transparenz des Geschäftsmodells und die Verständlichkeit der Produkte legen – und dabei von überdurchschnittlich hohen Renditen und schnellem Liquiditätsrückfluss durch quartalsweise Mietauszahlungen, feststehenden Kalkulationsparametern und überschaubaren Laufzeiten profitieren möchten.“ Um die Kunden in Sicherheit zu wiegen wird behauptet, dass der Kauf von Containern als Direktinvestition in einen Sachwert „das Gegenmodell klassischer Unternehmensbeteiligungen wie z. B. Fondsmodelle“ sei und dass es „keine Mitunternehmerschaft und kein zusätzliches unternehmerisches Risiko“ gäbe. Behauptet wird, dass die Anleger „ganze Container“ erwerben würden, die „dem Anleger dann auch rechtlich und wirtschaftlich als Eigentümer zuzuordnen“ seien. Wie aus dem MAGELLAN-Insolvenzverfahren bekannt ist, ist die Frage, ob bei diesen internationalen Geschäften ohne realen Besitzübergang beim Kunden in Deutschland überhaupt eine wirksame Eigentumsverschaffung nach deutschem Recht erfolgt, keineswegs unstreitig, vergleiche unseren ausführlichen Beitrag zur Insolvenz bei der MAGELLAN Maritime Services GmbH auf unserer Webseite:

      http://www.gaebhard.de/magellan-maritime-services-gmbh-insolvenz/

      Um Ihnen Klarheit zu Ihren Fragen zu Ihren Container-Geschäften zu verschaffen, beraten wir Sie gerne! Unser Angebot: Kostenfreier Erstkontakt zum Fachanwalt: Schreiben Sie uns eine unverbindliche Mail an unsere E-Mail-Anschrift: kanzlei@gaebhard.de, so dass Sie direkt den kostenfreien Kontakt zur erfahrenen Fachanwältin erhalten!

      Dr. Babette Gäbhard

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