Clerical Medical – Bundesgerichtshof hilft bei Auszahlungsversprechen: Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10

In fünf wegweisenden Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof  am 11.7.2012 klar festgestellt, dass Versicherungsnehmern mit Auszahlungsversprechen im Versicherungsvertrag Vertragserfüllungsansprüche zustehen, die sie berechtigen, die vollen Auszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch kann auch nicht durch unwirksame kleingedruckte Klauseln in den Verbraucherinformationen und den Policenbedingungen eingeschränkt oder ausgehöhlt werden.

Schadensersatzansprüche bei als sicher verkauften Versicherungsverträgen

Zu den Schadensersatzansprüchen führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Abschluss der Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sein könnten. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da Clerical Medical im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen habe. Die bestehenden Aufklärungspflichten habe Clerical Medical nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Interessenten vor dem Versicherungsvertragsabschluss ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Interessenten wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

Aufklärungspflichten zum Glättungsverfahren und zur Quersubventionierung

Des Weiteren, so der Bundesgerichtshof, sei die Clerical Medical Investment Group Ltd. zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens („smoothing“) nach eigenem Ermessen darüber entscheiden würde, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben werde und in welcher Höhe sie in Reserven fließen würde. Clerical Medical, so der Bundesgerichtshof, musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden könnten (Problem der Quersubventionierung). Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur „Marktpreisanpassung“ hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Unwirksamkeit von Vorbehalten bei Auszahlungsversprechen

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 die Policenbedingungen rein vom Wortlaut und der Einbeziehung in den Vertrag her Auszahlungsvorbehalte von Clerical Medical nicht transparent und gut verständlich den Kunden vermitteln, kommt es auf den Einzelfall an. Hierzu erfolgen bundesweit in unzähligen Gerichtsverfahren Beweisaufnahmen zu der Frage, was jeweils vom Finanzberater anhand seiner Clerical Medical-Schulungen dem Kunden zum Vertragsinhalt, zu den Mechanismen und der Wirkungsweise sowie zu den Risiken des jeweiligen Versicherungsproduktes und zur Musterrenditeberechnung erläutert worden ist. Von Bedeutung sind die Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler, die sich Clerical Medical zurechnen lassen muss.

Gerne prüfen wir für Sie Ihren Einzelfall bei Ihrem Versicherungsvertrag und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Clerical Medical!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Leave a Reply

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de