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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.5.2022, Az. III ZR 131/20, zum Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB: Anlegerschutz bei einer unrichtigen vorteilhaften Prospektangabe im Prospekt?

Haften Vorstandsmitglieder nach § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) persönlich Anlegern auf Schadensersatz für Fehler in den Wertpapierprospekten des emittierenden Unternehmens? Nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 131/20, zu dem jetzt die Begründung vorliegt, sind Vorstandsmitglieder persönlich dafür verantwortlich und haften auf Schadensersatz, wenn im Wertpapierprospekt falsche bilanzielle Bewertungen von Forderungen des Unternehmens enthalten sind, die im konkreten Einzelfall eine große Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftskonzeptes und damit für die Entscheidung eines Kapitalanlegers haben können. Dabei können sich die Vorstandsmitglieder auch nicht in einem angeblichen Tatbestandsirrtum in der Weise herausreden, dass sie nicht erkennen hätten können, dass falsche Angaben in zweistelliger Millionenhöhe im Prospekt fehlerhafterweise enthalten waren. Vorstandsmitglieder können sich in solchen Fällen auch nicht darauf berufen, ihre Mitarbeiter hätten in ständigem Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens gestanden oder man habe später Presseerklärungen mit teilweisen Berichtigungen zu den Wertansätzen herausgegeben.

Haftung von Vorständen auf Schadensersatz – Fachanwalt hilft!

Der Kläger, ein Kapitalanleger, hatte 2010 und 2011 Anleihen des fraglichen Unternehmens, das im Immobiliensektor tätig war, erworben. Die Wertpapierprospekte zu den Emissionen haben ihm beim Erwerb ein falsches Bild von der Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 vermittelt. Dies hatte die Geschäftsleitung zugelassen, um dadurch die Anleihen besser vermarkten zu können. Das Unternehmen, so der Vortrag des Klägers, sei bereits Mitte 2008 zahlungsunfähig und insolvenzreif gewesen. Hätte der Kläger dies gewusst, hätte er zu keinem Zeitpunkt auch nur eine einzige Anleihe des Unternehmens erworben.

Wirtschaftsprüferbestätigungsvermerk entlastet nur den redlichen Vorstand

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 131/20 zunächst aus, dass ein Vorstand, der sich mit der Begehung von Kapitalanlagebetrug strafbar macht, auch zivilrechtlich den geschädigten Kapitalanlegern auf Schadensersatz haften kann. Die Leitsätze des Urteils lauten:

„a) § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Wertpapier über den (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern, also über den Sekundärmarkt, erworben wird (Fortführung von Se-nat, Urteil vom 11. April 2013 – III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1991 – II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f; vom 19. Juli 2004 – II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 141; vom 1. März 2010 – II ZR 213/08, WM 2010, 796 Rn. 23 f; vom 24. Juni 2014 – VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 24; vom 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14, WM 2015, 1562 Rn. 24 und vom 22. Dezember 2015 – VI ZR 101/14, juris Rn. 25).

b) Bei einer auf eine fehlerhafte bilanzielle Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Forderung zurückzuführenden unrichtigen vorteilhaften Angabe in einem Prospekt im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB kann die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch einen Wirtschaftsprüfer bei einem – redlichen – Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft, das alle Aufklärungen und Nachweise, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind, erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte erteilen lässt, die Annahme eines vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtums begründen.

c) Zu der durch Lebenserfahrung begründeten Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung.“

Wie zu lesen ist, erklärt das oberste Zivilgericht, dass sich nur ein redlicher Vorstand bzw. Geschäftsleiter auf einen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zu seiner eigenen Entlastung berufen kann. Hat der Vorstand unredlicherweise dem Wirtschaftsprüfer des Unternehmens falsche Angaben gemacht und wichtige Tatsachen verschwiegen, kann sich der Vorstand nicht auf einen Tatbestandsirrtum berufen und die Schuld dem Wirtschaftsprüfer zuschieben.

Fachanwaltliche Rechtsdurchsetzung bei Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Wollen Sie wissen, ob Sie das Opfer von Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB geworden sind? Frau Rechtsanwältin Dr. Gäbhard hat über Kapitalanlagebetrug promoviert: „Das Tatbestandsmerkmal der ‚wesentlichen Umstände’ beim Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB“ Dabei wurde von ihr im Jahr 1993 eine wissenschaftliche juristische Definition der „wesentlichen Umstände“ entwickelt. Diese lautet: „Für die Erwerbs- bzw. Erhöhungsentscheidung des Anlegers ‚erheblich‘ ist jeder Umstand, der für die konkrete Kapitalanlage ein über das allgemeine Unternehmerrisiko hinausgehende spezielles Risiko innerhalb des Beteiligungsverhältnisses oder hinsichtlich der Realisierbarkeit des entworfenen Kapitalanlageangebotes im Rahmen einer Ex-Ante Betrachtung bedeuten kann.“ Siehe dazu gerne auch:

https://www.gaebhard.de/ueber-uns/

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Schadensersatz gemäß des Urteils vom Bundesgerichtshof vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 327/20 „Bombensichere Kapitalanlage

Eine Finanzanlage darf von der Anlageberatungsgesellschaft nicht als „sicher“ oder als „bombensicher“ bezeichnet werden, wenn ungewiss ist, ob die Kapitalanlegerin – hier eine Lehrerin – nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit für die Gebrauchsüberlassung von technischen Geräten – hier Datenspeichersysteme der EN Storage GmbH – die versprochene Zahlung erhält. Das Amtsgericht Stuttgart hatte unter dem Aktenzeichen 6 IN 190/17 am 2.5.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH eröffnet. Die Klägerin hatte Schadensersatz gegen ihre Anlageberatungsfirma geltend gemacht, weil diese ihre Pflicht, die Anlegerin anlegergerecht und objektgerecht zu beraten, nicht erfüllt hat und der Anlegerin eine falsche Sicherheit der Kapitalanlage vorgespiegelt hat.

Kauf- und Überlassungsverträge bezüglich IT-Systemen mit der EN Storage GmbH

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegende Kapitalanlage war so konzipiert gewesen, dass die Anlegerinnen und Anleger Kauf- und Überlassungsverträge zu IT-Systemen mit der EN Storage GmbH abschlossen. Von der Einzahlung der Anlegerinnen und Anleger wurden die Systeme gekauft, dann an irgendwelche den Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern unbekannte Kunden vermietet und schließlich am Ende der – hier dreijährigen – Laufzeit sollte es eine hohe Schlusszahlung geben. Diese sollte daher kommen, dass die erworbenen IT-Systeme von der EN Storage GmbH dem jeweiligen Anleger bzw. der jeweiligen Anlegerin wieder abgekauft werden würden und die Anlegerinnen und Anleger sollten somit neben der regelmäßigen Mieteinnahmen eine hohe Schlusszahlung als sogenannten Rückkaufwert erhalten. Die Anlageberatungsgesellschaft gab diese Informationen ungeprüft so an die Anlegerin weiter und teilte dieser nicht mit, dass der Kauf- und Überlassungsvertrag keine feste Rückkaufverpflichtung der EN Storage GmbH enthielt. Stattdessen wurde bei der Klägerin, der Lehrerin, der Eindruck erweckt, dass die Mietzahlungen und insbesondere auch der Rückkauf und somit die hohe Schlusszahlung sicher sei, es fiel sogar der Begriff „bombensicher“.

Falschberatung führt zu Schadensersatz vom Anlageberater

Dass Anlageberater/-innen und Anlagevermittler/-innen umfassend aufklären müssen und eine Beraterpflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Aufklärung sowohl von Verbrauchern/-innen als auch von unternehmerischen und institutionellen Geldanlegern/-innen haben, ist seit vielen Jahrzehnten die ständige Rechtsprechung überall in Deutschland. Eine „anlegergerechte“ Beratung berücksichtigt, dass nur Produkte vorgeschlagen werden, die zum Kunden bzw. der Kundin passen, d.h. bei denen der Kunde bzw. die Kundin aufgrund seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner/ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die Folgen seiner/ihrer Anlageentscheidung richtig einschätzen und tragen kann, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95. Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden/-innen über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Risiken wie zum Beispiel der Konjunkturlage und der Entwicklung des Börsenmarktes und so genannten speziellen Risiken, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, beispielsweise das Kurs-, Währungs- und Zinsrisiko sowie die beeinflussenden Faktoren dazu. Ebenso spielt die Aufklärung über Insolvenzrisiken der Anbieterseite bei den allgemeinen Risken eine große Rolle. Im vorliegenden Fall sind besondere Risiken die gesamte Thematik rund um das Thema Übereignung der IT-Systeme und um das Thema Rückkauf der gebrauchten IT-Systeme durch die Anbieterseite vom Anleger bzw. der Anlegerin. Dabei ist das Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden bzw. die Kundin über alle erforderlichen Umstände umfassend, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig aufzuklären.

Haben Sie Fragen zum Thema Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Wurden Ihnen wichtige Informationen vorenthalten oder nur missverständlich oder gar sehr verharmlosend mitgeteilt? Rufen Sie unsere Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine Nachricht mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de.

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