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Wirecard AG – Tochtergesellschaften: Amtsgericht München eröffnet vorläufige Insolvenzverfahren

Mit der heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 teilt das Amtsgericht München mit, dass folgende fünf Wirecard-Tochtergesellschaften Eigenanträge auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt haben und dass jetzt neben dem vorläufigen Insolvenzverfahren der Wirecard AG, das unter dem Aktenzeichen vom Amtsgericht/Insolvenzgericht München 1542 IN 1308/20 aufgrund des Antrags des Unternehmens vom 25.6.2020 seit dem 29.6.2020 eröffnet ist, nun auch folgende neuen vorläufigen Insolvenzverfahren laufen:

  • Az.: 1542 IN 1351/20 Wirecard Acceptance Technologies GmbH HRB 238107 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1353/20 Wirecard Sales International Holding GmbH HRB 187465 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1354/20 Wirecard Service Technologies GmbH HRB 238150 mit Wirkung 02.07.2020 12.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1355/20 Wirecard Issuing Technologies GmbH HRB 235570 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr
  • Az.: 1542 IN 1356/20 Wirecard Global Sales GmbH HRB 223366 mit Wirkung 02.07.2020 11.00 Uhr

Auch in diesen vorläufigen Insolvenzverfahren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter Herr Dr. Michael Jaffé in seiner heutigen Pressemitteilung vom 2.7.2020 mitgeteilt hat, wurde das vorläufige insolvenzverfahren ferner bezüglich der sechsten Tochtergesellschaft Wirecard Technologies GmbH am 2.7.2020 eröffnet und bei allen sechs vorgenannten Gesellschaften handele es sich um „unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften der Wirecard AG”. Ziel der Insolvenz-Eigenanträge der Gesellschaften, so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé weiter, sei es, “diese Gesellschaften unter den Schutz eines Insolvenzverfahrens zu stellen und nach Möglichkeit fortzuführen, da sie im Konzern Dienstleistungen an andere Gesellschaften erbringen. Es kann weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass auch Insolvenzanträge für weitere Tochtergesellschaften der Wirecard Gruppe gestellt werden müssen, um diese Gesellschaften zu stabilisieren.” Die Einleitung der vorläufigen Insolvenzverfahren für die vorgenannten Gesellschaften – so Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé – ermögliche nun auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds für die dort beschäftigen insgesamt 1.270 Mitarbeiter. Für die rund 250 Mitarbeiter der Wirecard AG sei die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes bereits auf den Weg gebracht worden.

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https://www.gaebhard.de/wirecard-hilfe/.

Haben Sie Anleihen bei der Wirecard AG gezeichnet oder Aktien der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Die Wirecard AG meldet Insolvenz an! – Was können Anleihegläubiger der Wirecard AG und Wirecard-Aktionäre jetzt tun?

Am 25.6.2020 hat die Wirecard AG beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt, da das Unternehmen überschuldet sei und die Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Der Schock für Geschäftspartner und Aktionäre, die noch Aktien und Anle halten, ist groß, denn der Kurs des bisherigen DAX-Unternehmens ist nun extrem gefallen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter soll Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München bestellt werden, welcher seit dem Jahr 2018 auch zahlreiche Insolvenzgesellschaften aus dem Container-Skandal-Fall P & R verwaltet. Seit dem aktuellen Bekanntwerden von Luftbuchungen in Milliardenhöhe auf angeblichen Treuhandkonten auf den Philippinen hat die Wirecard AG offenbar nun keine andere Möglichkeit gesehen als den Insolvenzantrag zu stellen.

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Wirecard AG – Die Wirtschaftsprüfer von KPMG geben den Jahresabschluss für das Jahr 2019 nicht frei!

Beim Börsenbeginn am Donnerstag, den 18.6.2020, war mit Spannung der Jahresabschluss der Wirecard AG für das Jahr 2019 erwartet worden, den das DAX-Unternehmen eigentlich schon hätte bis zum 31.3.2020 bzw. spätestens 30.4.2020, präsentieren müssen, was mehrfach verschoben worden war. Die Prüfer von KPMG hatten bereits ab Oktober 2019 eine Sonderprüfung der Bilanzen durchgeführt und am 27.4.2020 den Prüfbericht dazu vorgelegt. Dieser entlastete die Wirecard AG nicht. Vielmehr waren die Wirtschaftsprüfer von KPMG zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht alle Daten und Unterlagen hätten und somit nicht alle Zahlen hätten prüfen. Es hätten Millionen Datensätze nicht ausgewertet werden können. Deswegen könnten auch nicht alle Vorwürfe auf Bilanzmanipulation als ausgeräumt beurteilt werden. Bezüglich der Untersuchungen sollen insbesondere Tochtergesellschaften des Konzerns, u.a. in Dubai und Singapur, über die angeblich ein Großteil der Umsätze abgewickelt werde, nicht die offen Fragen hätten ausräumen können. Im Mittelpunkt der offenen Fragen steht die Existenz von Bankguthaben auf Treuhandkonten i.H.v. EUR 1,9 Milliarden, die sich angeblich auf zwei Banken auf den Philippinen befinden sollen.

Keine Beweise für die Existenz von EUR 1,9 Milliarden auf  Treuhandkonten in Südostasien

Die Wirtschaftsprüfer, die die Bilanzzahlen des vergangenen Jahres geprüft hatten, hätten keine Hinweise auf die tatsächliche Existenz von Guthaben über EUR 1,9 Milliarden Euro bei dem zwei betreffenden Banken gefunden, wie die Wirecard AG nun mitteilte. Die Summe entspreche einem Viertel der Bilanzsumme. Es gebe Hinweise, dass dem Abschlussprüfer von einem Treuhänder beziehungsweise von Banken, die die Treuhandkonten führten, falsche Saldenbestätigungen zu Täuschungszwecken vorgelegt worden seien, teilte die Wirecard AG mit. Damit solle ein falsches Bild erzeugt worden sein über das Vorhandensein der Guthaben.

Gläubigerbanken der Wirecard AG könnten Darlehen kündigen

Probleme könnte die Wirecard AG nun nach eigenen Angaben mit den eigenen Gläubigerbanken bekommen. Wenn ein testierter Jahres- und Konzernabschluss nicht bis zum 19.6.2020 vorgelegt werden könne, könnten Darlehen in Höhe von circa EUR zwei Milliarden gekündigt werden, erklärte der Konzern. Ein neuer Termin für die Vorlage des Jahresabschlusses stehe noch nicht fest. Der Vertrauensverlust und der Imageschaden bei Investoren und Geschäftspartnern aufgrund dieser neuen Entwicklungen des ohnehin schon früher immer wieder in die Schlagzeilen geratenen DAX-Konzerns werden in Branchenkreisen als große Gefahr eingeschätzt.

Schadenersatzansprüche stehen im Raum

Es liegt der Verdacht nahe, dass die Wirecard AG die Bilanzen in einem erheblichen Umfang manipuliert hat. Damit dürften seit Jahren falsche sowie unzureichende Informationen an die Aktionäre vermittelt worden sein. Die unterbliebene sowie verzerrte Mitteilung von wesentlichen Informationen auf dem Aktionärsmarkt begründet beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen erhebliche Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Erste Klageverfahren sind bereits anhängig. Haben Sie Aktien bei der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage vor bezogen auf Ihre konkrete Situation und den bei Ihnen eingetretenen Schaden vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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Grüne Werte Energie GmbH in lnsolvenz – Rangrücktritt in Nachrangdarlehen auf Wirksamkeit prüfen lassen

Wie heute am 17.10.2019 bekannt wurde, wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5570/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5575/19 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer eingesetzt worden. Aufgrund der Insolvenzen befürchten mehrere Tausend Anleger den Verlust ihrer Einzahlungen. Rund EUR 50 Millionen Anlegerkapital sollen laut Medienberichten betroffen sein. Die Unternehmen des Grünen Werte-Konzerns hatte Kundengelder eingenommen mit dem Versprechen, die Einzahlungen in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung anzulegen. Nach einer jeweils festgelegten Vertragslaufzeit sollte das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart. Leider kam es in vielen Fällen zu einem Stocken der Zinszahlungen und Rückzahlungen wurden nie geleistet. Für die Anmeldungen der Forderungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg den 19.12.2019 als Frist gesetzt, wobei auch spätere Anmeldungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Rechtsprechung: Nachrangdarlehen mit unwirksamen Rangrücktritt

Sehr viele Anleger haben als Kapitalanlagen sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Beliebt waren vor allem folgende Nachranganleihen: Grüne Werte Wertzins Klassik 1, Grüne Werte Wertzins Fest 1, Grüne Werte Wertzins Klassik 2, Grüne Werte Wertzins Fest 2 und Grüne Werte Wertzins 3. Dabei handelte es sich um eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung angeboten hat, bei der vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers durch Nachrangdarlehen beachtet werden würden. Somit können Anleger, wenn der Rangrücktritt wirksam vereinbart ist, im Insolvenzverfahren lediglich eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO anmelden, nicht jedoch eine klassische Insolvenzforderung nach § 38 InsO geltend machen, was sehr viel besser wäre. Inzwischenzeitlich gibt es zum Vorteil der Anleger sehr gute Urteile, u.a. auch einen Nichtzulassungsbeschluss vom Bundesgerichtshof vom 11.7.2019, mit dem die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen wurde. Erfolgreich kann daher je nach den vertraglichen Regelungen in den Anleihebedingungen oder den Darlehensbedingungen die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel juristisch geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Anleger im Insolvenzverfahren die Anerkennung seiner Forderung um Rang gemäß § 38 InsO geltend machen kann. Außerdem kann der Anleger gegebenenfalls Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz kommen in Betracht.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen

Auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Grüne Werte Energie GmbH durch nachrangige Namensschuldverschreibungen wie z.B. Beteiligungen an der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und der Grünen Werte Wertzins 3 GmbH sowie die Produkte “Wertzins Premium 2025” und “Wertzins Premium” wurden angeboten. Hier gilt die Rechtslage analog, was im Einzelnen dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darzulegen ist.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der geschädigten Kapitalanleger

Neben Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und sonstige Verantwortliche können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter, Finanzberater und Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger bei der Zeichnung nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde. Auch muss der Anleger auf das Totalverlustrisiko seiner Einzahlung und die Möglichkeit des Ausbleibens von jeglicher Verzinsung oder unternehmerischer Gewinnbeteiligung ausdrücklich hingewiesen worden sein.

Die Vermittlung der Nachrangdarlehen fand vielfach auch über Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen eines solchen Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Finanzdienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung hatte.

Sind Sie Anleger und Gläubiger eines insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens des Grüne Werte-Konzerns? Haben Sie ein Nachrangdarlehen oder nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet? Wollen Sie wissen, ob Sie Ihre  Kapitalanlage außerordentlich kündigen können? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird?  Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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Derivest GmbH – Insolvenzverfahren: Mutmaßlich unwirksame Nachrangklausel – Anleger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter dem Aktenzeichen HRB 4931 eingetragene Derivest GmbH mit Sitz in Marktredwitz hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hof gestellt, das daraufhin am 7.11.2019 unter dem Aktenzeichen IN 245/19 das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, die sich bereits im Jahr 2017 abzeichnete. Die Gläubiger können nun bis zum 27.12.2019 (oder auch darüber hinaus) ihre Forderungen schriftlich anmelden. Anmeldungsberechtigt sind auch die Anleger, die in Form von Nachrangdarlehen Kapital in das Unternehmen investiert haben. Im Frühjahr 2017 informierte die Derivest GmbH zahlreiche Anleger über die Kündigungen der gezeichneten Nachrangdarlehen. Daraufhin hätten die Betroffenen eigentlich eine Rückzahlung der Darlehen erhalten müssen. Allerdings vertröstete das Unternehmen sie immer wieder, leistete jedoch weiterhin betroffenen Anlegern keine Rückzahlung ihrer Darlehensbeträge.

Spekulative Vermögensanlagen und Beteiligungen

Das Unternehmen Derivest GmbH war zunächst unter der Firma FS Capital-Invest GmbH am 8.12.2011 gegründet worden mit dem Geschäftsgegenstand „Halten und Tätigen von Vermögensanlagen und Beteiligungen, die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und sonstiger Organtätigkeiten bei anderen Gesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten“. Das Stammkapital betrug EUR 25.000,00. Am 11.10.2016 erfolgte die Umfirmierung in Derivest GmbH. Die Gesellschaft ist inzwischen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, was am 11.11.2019 ins Handelsregister nach § 65 GmbHG eingetragen worden ist.

Hochriskante partiarische Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Von einem partiarischen Darlehen spricht man zusätzlich deshalb, weil keine festen Zinsen versprochen wurden, sondern eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es anlegerfreundliche Rechtsprechung, die den von der Derivest GmbH geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte. Denn indem der Nachrang mit einer professionellen juristischen Argumentation beseitigt wird, kann eine klassische Insolvenzforderung angemeldet werden.

Forderungsanmeldungsformular vom Insolvenzverwalter anwaltlich prüfen lassen

Als Insolvenzverwalter der Derivest GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner aus Regensburg vom Amtsgericht Hof bestellt. Mit Schreiben aus dem November 2019 forderte der Insolvenzverwalter die ca. 2.400 Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 27.12.2019 anzumelden. Dafür wurde bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme des Anlegers vorausgefülltes Formular zur Gegenzeichnung und Rücksendung übermittelt, das als Schuldgrund die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ enthält. Wer dies so unterzeichnet und zurücksendet, ohne sich anwaltlich beraten zu lassen und die Rechtslage prüfen zu lassen, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an, welche nicht im Range einer normalen Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden wird, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Kapitalanleger, die lediglich im Range des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben wenig Aussicht, eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten. Mit anwaltlicher Hilfe kann die Rangsituation des § 38 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und es können je nach den Voraussetzungen gegebenenfalls ferner u.a. Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG durchgesetzt werden.

Sind Sie Anleger und Gläubiger der Derivest GmbH? Haben Sie ein Nachrangdarlehen gezeichnet? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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GOLFINO AG – Insolvenzverfahren: Anleihegläubiger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die seit dem 18.1.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE eingetragene GOLFINO AG war hervorgegangen aus der Golfino Moden Design & Handelsgesellschaft mbH & Co KG. Die GOLFINO AG hat am 15.11.2019  einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Reinbek gestellt, das daraufhin unter dem Aktenzeichen 8 IN 168/19 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet hat. Das Unternehmen stellte aus ersten Anfängen im Jahr 1986 über 33 Jahre lang Golfkleidung her und soll zuletzt rund 208 Mitarbeiter beschäftigt haben. Da von der GOLFINO AG eine Mittelstandsanleihe als Schuldverschreibung unter der deutschen Wertpapierkennnummer WKN A2BPVE  und der internationalen Wertpapierkennnummer ISIN DE000A2BPVE8 herausgegeben wurde, sind auch alle Kapitalanleger, die diese Anleihe gezeichnet haben, betroffen. Gleiches betrifft stille Gesellschafter, die stille Gesellschaftsbeteiligungen an der GOLFINO AG gezeichnet haben.

Totalverlustrisiko für die Mittelstandsanleihegläubiger der GOLFINO AG?

Die Schwierigkeiten hatten sich nach Medienberichten schon länger hingezogen, obgleich das Unternehmen nach eigenen Angaben marktführend in Europa und auch erfolgreich im Online-Geschäft gewesen sein soll. Neben dem Eigenkapital, das mit EUR 1 Million im Handelsregister eingetragen ist, einer Anleihe in Höhe von EUR 4 Millionen Emissionsvolumen und einem Zinsversprechen von 8 % p.a. und stillen Beteiligungen mit einem Volumen von rund EUR 2,5 Millionen wurde das Unternehmen im Wesentlichen durch einen Konsortialkredit von fünf Kreditinstituten finanziert. Nach Auslaufen des Kredits hatten sich die Banken zunächst bereit erklärt, die Gesellschaft weiter zu begleiten, unter den wesentlichen Voraussetzungen einer gutachterlichen positiven Fortbestehensprognose und eines erfolgreichen Prozesses zur Kapitalgenerierung. Die negative Entscheidung der Banken dann schließlich erfolgte unter dem Eindruck der Prognose eines weiteren Verlusts im Geschäftsjahr 2018/19 und der schwierigen Entwicklung der Branche. Die Insolvenz war dann nicht mehr vermeidbar.

Insolvenzverfahren mit Versammlung der Anleihegläubiger

Am 1.2.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus Hamburg bestellt. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst. Von Amts wegen hat dies das Handelsregistergericht Lübeck am 13.2.2020 unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE ins Handelsregister eingetragen. Die zunächst auf den 24.3.2020 terminierte Versammlung der Anleihegläubiger zur möglichen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger wurde wegen der Corona-Virus-Situation verschoben. Gegenstand der Bemühungen des Insolvenzverwalters war zunächst die Investorensuche, um das Unternehmen gegebenenfalls zu verkaufen oder anderweitig die Fortführung zu ermöglichen. Mit Datum vom 11.3.2020 veröffentlichte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder dann auf seiner Webseite die Information, dass die britische Investmentgesellschaft Endless den Golfmodehersteller GOLFINO AG von ihm übernehmen werde. Endless sei eine private Beteiligungsgesellschaft aus Großbritannien und Inhaber des größten europäischen Golfeinzelhändlers, der Firma American Golf. Die GOLFINO-Zentrale bleibe weiter in Glinde, von wo aus die Geschäftsbereiche E-Commerce und Großhandel unter der neuen International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ausgebaut werden sollen. Die stationären Einzelhandelsgeschäfte hätten hingegen geschlossen werden müssen.

Sind Sie Anleihegläubiger der GOLFINO AG oder haben Sie eine stille Geschäftsbeteiligung gezeichnet? Was bedeutet der beabsichtigte Verkauf vom Insolvenzverwalter für Ihre Kapitalanlage? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Sie anwaltlich! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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PIM Gold GmbH: Neue Termine im Insolvenzverfahren und Anspruchsdurchsetzung für Gold-Käufer

Über das Vermögen der PIM Gold GmbH hatte das Amtsgericht/Insolvenzgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet.

Ein erster Termin für die Gläubigerversammlung in Sachen PIM Gold am 28.2.2020 ergab, dass die Räumlichkeiten für die eingetroffenen rund 400 Anleger nicht ausreichten. Deswegen hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen mit seiner aktuellen Pressemitteilung vom 17.3.2020 mitgeteilt, dass die neuen Terminierungen für die Gläubigerversammlungen der PIM Gold GmbH am 22.9.2020 und der Premium Gold Deutschland GmbH am 29.9.2020 in der Stadthalle Langen stattfinden werden. Ob die Termine bleiben, sollte jeder kurz zuvor noch einmal auf der Homepage des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen prüfen, falls sich wegen der Coronavirus-Situation Verschiebungen ergeben sollten.

Verkauf von Goldbarren, Goldzertifikaten und weiteren Goldprodukten

An Gold und Edelmetallen als Wertanlage waren Kapitalanleger immer schon sehr interessiert. Die PIM Gold GmbH bot scheinbar attraktive Möglichkeiten. Das Unternehmen war zunächst als PIM Vertriebsgesellschaft mbH mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach unter Registernummer HRB 43743 gegründet worden, firmierte sodann ab dem 29.1.2013 als PIM Handelsgesellschaft mbH und nannte sich ab dem 25.11.2014 PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH. Nachdem ihr diese Firmenbezeichnung im Hinblick auf den Begriff „Scheideanstalt“ untersagt worden war, trug das Unternehmen seit dem 4.6.2019 die Firmierung PIM Gold GmbH. Beim Direktkauf von Goldbarren als Anlagemodell zahlten die Anleger für das Gold zwar rund 30 Prozent über dem Marktpreis. Als Gegenleistung wurde ihnen jedoch eine scheinbar lukrative Verzinsung als sogenanntes Bonusgold versprochen. Weiter gab es Goldzertifikate und andere goldbasierte Produkte.

Rückkaufversprechen von Gold

Für viele Tausende Kapitalanleger war auch beruhigend, dass sie nicht nur in einen Sachwert und in ein Edelmetall investieren würden, sondern dass ihnen außerdem der Rückkauf zu einem Festpreis unabhängig von der Marktentwicklung zugesichert worden ist. Die PIM Gold GmbH begründete diese Vorteile mit besonderen Handelsoptionen, etwa u.a. durch den Kauf und das Recycling von Altgold. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde zusätzlich versprochen, das Gold individuell zu lagern und mit einer Rendite von 3 % p.a. aufwärts zu verzinsen. Zahlreiche Kleinanleger erwarben daher gerne Gold oder andere angebotene goldbasierte Kapitalanlageprodukte, die vom PIM-Konzern herausgegeben worden waren.

Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft

Über die Durchsuchungen der Geschäftsräume der PIM Gold GmbH in den Jahren 2017 und im September 2019, die Verhaftung eines leitenden Managers im September 2019 und die Beschlagnahme von größeren Goldbeständen durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wurde in zahlreichen Medien berichtet. Durch die strafrechtlichen Ermittlungen soll nun abgeklärt werden, ob sich der Verdacht von gewerbsmäßigem Betrug, von Unterschlagung und weiteren Straftatbeständen bestätigt. Befürchtet wird ein kriminelles Schneeballsystem, weil die Lücke zwischen vorhandenen Goldbeständen, die beschlagnahmt wurden, und verkauften und angeblich bei der PIM Gold GmbH eingelagerten Goldbarren weit auseinanderklafft.

Forderungsanmeldungen, Aussonderungsrechte und Herausgabeansprüche

Die Forderungen geschädigter Anleger sollen zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Über 6.600 Anleger haben dies schon getan, wie der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen berichtet. Wer noch keine Zeit hatte, sollte dies nachholen, wobei anwaltliche Unterstützung für die Berechnung aller Ansprüche hilfreich ist. Wer Goldbarren individuell gekauft hat, kann darüber hinaus prüfen lassen, ob ein Aussonderungsrecht für sein Eigentum und damit ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne passend zu den von Ihnen mit der PIM Gold GmbH und der Premium Gold Deutschland GmbH abgeschlossenen Verträgen die Rechtsprüfung vor, meldet Ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren an und prüft, ob Herausgabeansprüche in Gestalt von Aussonderungsrechten an Goldbarren bestehen. Außerdem beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche des PIM-Konzerns, Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können

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