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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG: Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth erklärt die Insolvenzanfechtung in Sachen needs Finance & Engineering GmbH

Forderungspost an Kapitalanleger der von Herrn Johann Conrads als Geschäftsführer von 2015 bis 2017 geführten needs Finance & Engineering GmbH! Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Claus-Peter Kruth macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG Insolvenzanfechtungsansprüche gegenüber Kapitalanlegern der needs Finance & Engineering GmbH geltend. Herr Johann Conrads hat mit seiner im Jahr 2016 ins Leben gerufenen J. Conrads Projekt GmbH & Co KG ca. 200 Anleger mittels rund 400 Inhaber-Teilschuldverschreibungen nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters um rund EUR 4,6 Millionen geschädigt. Ein tatsächliches operatives Geschäft der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG im Bereich des prospektierten Rückbaus von Atomkraftwerken hat nie stattgefunden, so der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in der Anleihegläubigerversammlung am 7.1.2020 im Insolvenzgericht Krefeld, an der unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantschaft teilgenommen hat. Das seit dem 1.12.2019 eröffnete Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 dauert an.

Einzelheiten siehe u.a. unsere News-Blog-Berichte wie folgt:

https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-insolvenz/
https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-projekt-gmbh-co-kg-eroeffnung/

Wie sich jetzt herausgestellt hat, war Herr Conrads bereits zuvor im Kapitalanlagegeschäft aktiv gewesen, dies als Geschäftsführer der needs Finance & Engineering GmbH.

Nachrangdarlehen bei der needs Finance & Engineering GmbH

Die needs Finance & Engineering GmbH war zunächst unter der Firmierung „Alstersee 192. V V GmbH“ mit Gesellschaftsvertrag vom 20.6.2014 gegründet worden und unter der Registernummer HRB 132478 ins Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Zum 1.9.2014 erfolgte die Umfirmierung auf „Needs Finance & Engineering GmbH“. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft war am Harvestehuder Weg 48, 20149 Hamburg, und zum Geschäftsführer wurde zunächst Herr Thomas Lambrecht bestellt. Am 22.6.2015 wurde als weiterer Geschäftsführer Herr Johann Conrads in das Handelsregister eingetragen und Herr Lambrecht schied als Geschäftsführer aus. Ausweislich der Geschäftspapiere der Gesellschaft trat diese ab September 2015 unter einer neuen Anschrift Königsberger Straße 139, 47809 Krefeld, auf. Diese rein faktische Änderung des Geschäftssitzes wurde allerdings nie dem Handelsregister Hamburg mitgeteilt.

Als Finanzprodukte bot die Needs Finance & Engineering GmbH, die im Kundenverkehr den Firmenbestandteil „Needs“ klein schrieb, also als „needs Finance & Engineering GmbH“ auftrat, sogenannte Nachrangdarlehen unter Bezeichnungen wie „Classic 2018“, „Classic 2019“, „Classic 2020“, „Classic 2021“, „Classic 2022“ etc. an mit teils festen, teils flexiblen Zinsen im Bereich von 4,25 % bis 7 % pro Jahr mit unterschiedlichen langen mehrjährigen Laufzeiten der Darlehen. Vorgesehen waren regelmäßige Zinsauszahlungen und die Rückzahlung des Darlehens am Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

Insolvenzanfechtungsansprüche für Zahlungen an needs-Kunden

Wie der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in seinem Schreiben betroffenen Kunden der needs Finance & Engineering GmbH mitteilt und was sich auch aus dem Handelsregister ergibt, wurde die im Handelsregister Hamburg unter der Registernummer HRB 132478 eingetragene Needs Finance & Engineering GmbH am 26.1.2017 vom Amtsgericht Hamburg wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Dies wurde den needs-Kunden offenbar nicht transparent mitgeteilt. Stattdessen wurden diese über die angeblich neuen erfolgreichen Geschäfte der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG informiert. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth argumentiert nun im Anfechtungsschreiben, dass die Auszahlungen an Kunden z.B. auf die Rückzahlung von needs-Nachrangdarlehen oder von needs-Zinsen von ihm gemäß der §§ 129 Abs. 1, 134 InsO angefochten werden, weil sie von Konten der Insolvenzschuldnerin J. Conrads GmbH & Co KG erfolgt seien und es sich um sogenannte unentgeltliche Leistungen handeln würde, zu denen die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG gegenüber needs-Kunden nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen sei, weil diese nicht für die Verbindlichkeiten der needs Finance & Engineering GmbH verantwortlich gewesen sei.

Forderungsabwehr für betroffene Kapitalanleger

Wir prüfen umfassend in jedem Einzelfall die Sach- und Rechtslage zu jeder einzelnen angefochtenen Zahlung und helfen Anlegern der needs Finance & Engineering GmbH, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung abzuwehren. Außerdem berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen, zu bereits von uns erzielten rechtskräftigen Urteilen und zu den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie zahlreichen weiteren Möglichkeiten der Geldrückholung.

Sind Sie auch vom Insolvenzverwalter mit einem Anfechtungsschreiben zur Rückzahlung erhaltener Darlehen oder Ausschüttungen in Sachen der needs Finance & Engineering GmbH oder bei einer sonstigen Kapitalanlage aufgefordert worden? Wurden Sie beim Abschluss der Kapitalanlage falsch informiert? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments besprochen? Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären und insbesondere auf die Bedeutung der Seriosität und Bonität des Emittentenunternehmens und auf die Insolvenzrisiken hinzuweisen. Sofern die Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können neben Geschäftsführern und Konzernchefs auch Personen, die bei der Emission der Kapitalanlagen zentrale Positionen übernommen hatten oder im Vertrieb Vertrauenswerbung für die Kapitalanlage gemacht haben, je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Chancen für geschädigte Anleger im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen vollumfänglichen Schadensersatz zu erhalten.

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EWL European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA: Risiken bei Eisenbahn-Direktinvestments – Gefahr für die Einzahlungen der Anleger?

Investoren, die bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, vormals European Wagon Lease Asset GmbH, vormals Oak Capital Rail Invest GmbH, Kauf-, Miet- und Rückkaufverträge über Eisenbahnwaggons abgeschlossen hatten und so angeblich Miteigentum an Güterwaggons erworben haben, fragen sich, wie es weitergeht. Das Geschäftsmodell beinhaltet – ähnlich wie bei Direktinvestments in Schiffscontainer – , dass Käufer Miteigentumsanteile an Eisenbahngüterwaggons erwerben können. Die angeblich dem Anleger (anteilig) gehörenden Waggons sollen dann von der Verkäuferin an private, kommunale und staatliche Eisenbahngesellschaften, Schienenspeditionen, Werkstätten und sonstige Unternehmen vermietet werden. Die EWL-Anleger erhielten auch zunächst die vertraglich vereinbarten Mietauszahlungen quartalsweise. Bereits beim Abschluss des Kaufvertrags war vereinbart worden, dass die Verkäuferin die Waggons bzw. die Anteile an den Waggons am Ende der mehrjährigen Laufzeit zu einem fest vereinbarten Rückkaufpreis zurückkaufen würde. Dabei sollten die Anleger im Gegenzug dann ihr (anteiliges) Eigentum an den Güterwaggons auf die Verkäuferin zurückübertragen.

Verzögerungen bei der Zahlung von Rückkaufpreisen

Anleger berichten von langen Verzögerungen bei der Zahlung von Rückkaufbeträgen. Ausweislich des Handelsregisters hat die European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, die beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Registernummer HRB 149459 seit dem 22.12.2017 eingetragen ist, nunmehr Hauptversammlungen am 5.3.2020 durchgeführt, auf denen die Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft um EUR 274.050,00, davon EUR 11.550,00 durch Bareinlage und EUR 262.500,00 durch Sacheinlage auf EUR 1.854.300,00, beschlossen worden ist. Verantwortliche Geschäftsführerin ist dabei weiterhin die Hammonia Capital GmbH, die beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 136903 eingetragen ist. Ursprünglich entstanden war die European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der European Wagon Lease Asset GmbH. Abzuwarten ist jetzt, ob aufgrund der Kapitalerhöhung die finanziellen Mittel für die Zahlung der Rückkaufsbeträge an die Anleger zur Verfügung stehen.

Risiken von Direktinvestments

Bei sogenannten Direktinvestments z.B. wie bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA in Güterwaggons oder bei Containerinvestmentfirmen in Schiffscontainer hat der Kapitalanleger hohe Risiken bis hin zum Totalverlust seiner Einzahlung, je nach der konkreten rechtlichen Ausgestaltung im Einzelfall. Weitere Risiken können hinzukommen. Beim Geschäftsmodell der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA, vormals European Wagon Lease Asset GmbH, vormals Oak Capital Rail Invest GmbH, wurde den Anlegern nicht einmal ein gesamter Güterwaggon verkauft und übereignet, sondern der Anleger erwarb nur Miteigentumsanteile. Wer die weiteren Miteigentümer am gleichen Waggon sein würden, war unbekannt. Nach der Unterzeichnung des Kauf- und Mietvertrages mit Rückkaufverpflichtung und nach der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bekam der Käufer meist ein Eigentumszertifikat. Dieses Eigentumszertifikat wies den Käufer als Miteigentümer eines Waggons aus, welcher lediglich durch eine Nummer gekennzeichnet war. Welchen Verkehrswert dieser Waggon hat, ob dieser Waggon überhaupt real existiert, wo er sich befindet, an wen er vermietet wird und auf welchen Fahrtstrecken er eingesetzt, ist nicht bekannt. Fraglich ist sogar, ob überhaupt eine rechtswirksame Verschaffung von dinglichem Eigentum erfolgt ist. Geht die Emittentin der Kapitalanlage, also die Verkäuferin, Verwalterin und Rückkaufsbetragsverpflichtete in Insolvenz, gibt es eine Vielzahl rechtlicher Probleme. Am Beispiel von Container-Investments im Schiffsbereich wie z.B. bei der  MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz und den zahlreichen P & R Container Vertriebs- und Verwaltungsgesellschaften, die alle in Insolvenz sind, sieht man, welche Probleme auf Anleger im Insolvenzfall zukommen können. Das fängt damit an, dass man Beweisschwierigkeiten hat, an welchem konkreten Sachgut man Eigentum hat. Weiter erleben Anleger, dass die garantierten Mietzahlungen nicht mehr erfolgen und dass schriftlich zugesicherte Rückkaufsbeträge nicht gezahlt werden. Und es kann schließlich so weit gehen, dass Anleger befürchten müssen, bereits in den vier Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren erhaltene Mietbeträge und Rückgabewerte an den Insolvenzverwalter zurückzahlen zu müssen, wenn dieser die Insolvenzanfechtung erklärt und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie dazu Fragen haben!

Nachrangdarlehen als Anleihen bei der EWL Waggon Invest GmbH

Die zum Konzern gehörende Gesellschaft EWL Waggon Invest GmbH hat u.a. auch Nachrangdarlehen für Kapitalanleger angeboten. Die Gesellschaft EWL Waggon Invest GmbH ist im Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer HRB 143893 eingetragen. Zunächst firmierte sie bei der Gründung durch Gesellschaftsvertrag vom 16.9.2016 als Green Rail Invest GmbH. Mit Beschluss vom 3.7.2017 wurde die Umfirmierung zur EWL Waggon Invest GmbH von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Die Anleihen wurden als vinkulierte und unverbriefte Nachrangdarlehen ausgestaltet. Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger wie z.B. Banken etc. befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen. Hierzu gibt es neuerdings Unterstützung von der Rechtsprechung: Je nach der Ausgestaltung kann die Nachrangklausel bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam sein. Gerne prüfen wir die Rechtslage, wenn Sie ein solches Nachrangdarlehen gezeichnet haben, und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

Vorgehen gegen Berater und Vermittler

Bei Direktinvestments stellen wir sehr oft fest, dass die Anlageberater und Finanzvermittler in die Haftung genommen werden können, weil sie neben zahlreichen Beratungsfehlern nicht die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 ausführt und was die Rechtsprechung seither ausgeweitet hat, sind Anlageberater und Anlagevermittler verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Ansonsten können keine sachgerechten Auskünfte erteilt werden. Bereits das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stellt ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu vollem Schadensersatz führt, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.

Haben Sie Fragen zu Direktinvestments bei der European Wagon Lease Asset GmbH & Co KGaA oder zu Nachrangdarlehen bei der EWL Waggon Invest GmbH? Benötigen Sie fachanwaltliche Auskünfte zu Ihren sonstigen Finanzprodukten? Gerne informieren wir Sie zu Ihren Möglichkeiten auf Rückabwicklung, Vertragserfüllung, Schadensersatz beziehungsweise sonstige in Betracht kommende Ansprüche!

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Grüne Werte Energie GmbH in lnsolvenz – Rangrücktritt in Nachrangdarlehen auf Wirksamkeit prüfen lassen

Wie heute am 17.10.2019 bekannt wurde, wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5570/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5575/19 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer eingesetzt worden. Aufgrund der Insolvenzen befürchten mehrere Tausend Anleger den Verlust ihrer Einzahlungen. Rund EUR 50 Millionen Anlegerkapital sollen laut Medienberichten betroffen sein. Die Unternehmen des Grünen Werte-Konzerns hatte Kundengelder eingenommen mit dem Versprechen, die Einzahlungen in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung anzulegen. Nach einer jeweils festgelegten Vertragslaufzeit sollte das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart. Leider kam es in vielen Fällen zu einem Stocken der Zinszahlungen und Rückzahlungen wurden nie geleistet. Für die Anmeldungen der Forderungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg den 19.12.2019 als Frist gesetzt, wobei auch spätere Anmeldungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Rechtsprechung: Nachrangdarlehen mit unwirksamen Rangrücktritt

Sehr viele Anleger haben als Kapitalanlagen sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Beliebt waren vor allem folgende Nachranganleihen: Grüne Werte Wertzins Klassik 1, Grüne Werte Wertzins Fest 1, Grüne Werte Wertzins Klassik 2, Grüne Werte Wertzins Fest 2 und Grüne Werte Wertzins 3. Dabei handelte es sich um eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung angeboten hat, bei der vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers durch Nachrangdarlehen beachtet werden würden. Somit können Anleger, wenn der Rangrücktritt wirksam vereinbart ist, im Insolvenzverfahren lediglich eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO anmelden, nicht jedoch eine klassische Insolvenzforderung nach § 38 InsO geltend machen, was sehr viel besser wäre. Inzwischenzeitlich gibt es zum Vorteil der Anleger sehr gute Urteile, u.a. auch einen Nichtzulassungsbeschluss vom Bundesgerichtshof vom 11.7.2019, mit dem die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen wurde. Erfolgreich kann daher je nach den vertraglichen Regelungen in den Anleihebedingungen oder den Darlehensbedingungen die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel juristisch geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Anleger im Insolvenzverfahren die Anerkennung seiner Forderung um Rang gemäß § 38 InsO geltend machen kann. Außerdem kann der Anleger gegebenenfalls Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz kommen in Betracht.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen

Auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Grüne Werte Energie GmbH durch nachrangige Namensschuldverschreibungen wie z.B. Beteiligungen an der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und der Grünen Werte Wertzins 3 GmbH sowie die Produkte “Wertzins Premium 2025” und “Wertzins Premium” wurden angeboten. Hier gilt die Rechtslage analog, was im Einzelnen dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darzulegen ist.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der geschädigten Kapitalanleger

Neben Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und sonstige Verantwortliche können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter, Finanzberater und Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger bei der Zeichnung nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde. Auch muss der Anleger auf das Totalverlustrisiko seiner Einzahlung und die Möglichkeit des Ausbleibens von jeglicher Verzinsung oder unternehmerischer Gewinnbeteiligung ausdrücklich hingewiesen worden sein.

Die Vermittlung der Nachrangdarlehen fand vielfach auch über Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen eines solchen Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Finanzdienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung hatte.

Sind Sie Anleger und Gläubiger eines insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens des Grüne Werte-Konzerns? Haben Sie ein Nachrangdarlehen oder nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet? Wollen Sie wissen, ob Sie Ihre  Kapitalanlage außerordentlich kündigen können? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird?  Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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Derivest GmbH – Insolvenzverfahren: Mutmaßlich unwirksame Nachrangklausel – Anleger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter dem Aktenzeichen HRB 4931 eingetragene Derivest GmbH mit Sitz in Marktredwitz hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hof gestellt, das daraufhin am 7.11.2019 unter dem Aktenzeichen IN 245/19 das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, die sich bereits im Jahr 2017 abzeichnete. Die Gläubiger können nun bis zum 27.12.2019 (oder auch darüber hinaus) ihre Forderungen schriftlich anmelden. Anmeldungsberechtigt sind auch die Anleger, die in Form von Nachrangdarlehen Kapital in das Unternehmen investiert haben. Im Frühjahr 2017 informierte die Derivest GmbH zahlreiche Anleger über die Kündigungen der gezeichneten Nachrangdarlehen. Daraufhin hätten die Betroffenen eigentlich eine Rückzahlung der Darlehen erhalten müssen. Allerdings vertröstete das Unternehmen sie immer wieder, leistete jedoch weiterhin betroffenen Anlegern keine Rückzahlung ihrer Darlehensbeträge.

Spekulative Vermögensanlagen und Beteiligungen

Das Unternehmen Derivest GmbH war zunächst unter der Firma FS Capital-Invest GmbH am 8.12.2011 gegründet worden mit dem Geschäftsgegenstand „Halten und Tätigen von Vermögensanlagen und Beteiligungen, die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und sonstiger Organtätigkeiten bei anderen Gesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten“. Das Stammkapital betrug EUR 25.000,00. Am 11.10.2016 erfolgte die Umfirmierung in Derivest GmbH. Die Gesellschaft ist inzwischen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, was am 11.11.2019 ins Handelsregister nach § 65 GmbHG eingetragen worden ist.

Hochriskante partiarische Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Von einem partiarischen Darlehen spricht man zusätzlich deshalb, weil keine festen Zinsen versprochen wurden, sondern eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es anlegerfreundliche Rechtsprechung, die den von der Derivest GmbH geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte. Denn indem der Nachrang mit einer professionellen juristischen Argumentation beseitigt wird, kann eine klassische Insolvenzforderung angemeldet werden.

Forderungsanmeldungsformular vom Insolvenzverwalter anwaltlich prüfen lassen

Als Insolvenzverwalter der Derivest GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner aus Regensburg vom Amtsgericht Hof bestellt. Mit Schreiben aus dem November 2019 forderte der Insolvenzverwalter die ca. 2.400 Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 27.12.2019 anzumelden. Dafür wurde bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme des Anlegers vorausgefülltes Formular zur Gegenzeichnung und Rücksendung übermittelt, das als Schuldgrund die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ enthält. Wer dies so unterzeichnet und zurücksendet, ohne sich anwaltlich beraten zu lassen und die Rechtslage prüfen zu lassen, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an, welche nicht im Range einer normalen Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden wird, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Kapitalanleger, die lediglich im Range des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben wenig Aussicht, eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten. Mit anwaltlicher Hilfe kann die Rangsituation des § 38 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und es können je nach den Voraussetzungen gegebenenfalls ferner u.a. Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG durchgesetzt werden.

Sind Sie Anleger und Gläubiger der Derivest GmbH? Haben Sie ein Nachrangdarlehen gezeichnet? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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