Anlageberatung zur Altersvorsorge: Bundesgerichtshof zur umfassenden Anlageberaterhaftung, Aktenzeichen III ZR 169/08
In seiner Entscheidung vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08 hat der Bundesgerichtshof erneut die Grundlagen einer rechtmäßigen Anlageberatung dargelegt. Hierzu gehört u.a. insbesondere die rechtzeitige, richtige, verständliche und sorgfältige Aufklärung über die Eigenschaften und Risiken des Kapitalanlageproduktes. Im Einzelnen führt das Gericht aus, dass der Anlageberater in Bezug auf das Objekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten müsse. Insbesondere müsse er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, könne der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.
Kommanditbeteiligung ohne praktische Verkaufschance
Der Bundesgerichtshof stellt weiter in der Entscheidung vom 19.11.2009 zum Aktenzeichen III ZR 169/08 klar, dass zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen habe, insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern, gehören würde. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, sei ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, seien typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung.
Alterssicherung, Arbeitslosigkeit, Verlust der Erwerbsfähigkeit
In den Entscheidungsgründen befasst sich der Bundesgerichtshof dann mit den unterschiedlichen Zielen von Anlegern, insbesondere auch der Altersvorsorge und führt unter Bezugnahme auf frühere Senatsurteile, u.a. vom 12.7.2007 zum Aktenzeichen III ZR 145/06, aus, selbst bei einer Anlage zur Altersvorsorge könne ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele. Weiterhin, so der Bundesgerichtshof, müsse der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Anlage aufgeklärt werden. Solle das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, könne bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein, wie der Bundesgerichtshof auch mit Urteil vom 19.6.2008 zum Aktenzeichen III ZR 159/07 entschieden habe.
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