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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19: Schadensersatz von VW für Autokäufer im VW-Diesel-Skandal

Sensationsurteil zur Rückabwicklung des Autokaufes mit Herausgabe des gezahlten Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer! Der Bundesgerichtshof hat am 25.5.2020 ein sehr positives Urteil für den Käufer eines Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war, gegen den Hersteller VW erlassen. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Das Auto – so der Bundesgerichtshof – enthielt eine Software, die im Zusammenhang mit dem Motor  bei der Verwendung zusammen mit dem Motor erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten, wie der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung und in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 ausgeführt hat. VW gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollten die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger des Verfahrens beim Bundesgerichtshof hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von EUR 31.490,00 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Vorsätzliche arglistige Täuschung durch den Autohersteller

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, haftet der Autohersteller VW dem Autokäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger sei „objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren“. Der Autohersteller VW habe „auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.“  Das gälte auch, wenn es sich wie im zu entscheidenden Fall um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs von einem Autohändler handele.

Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer

Wie das oberste Zivilgericht in Deutschland in seiner Presseerklärung vom 25.5.2020 weiter erläutert, ist der Autoverkäufer „veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei muss er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.“

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