Europäischer Gerichtshof erweitert den Widerrufsjoker für private Darlehensverträge bei Immobilien, Autos etc.: Urteil des EuGH vom 26.3.2020 Aktenzeichen: C-66/19
Mit einem sensationellen Urteil erweitert der Europäische Gerichtshof für Millionen von Verbrauchern die Widerrufsmöglichkeiten bezüglich ihrer aufgenommenen Kredite im Bereich von Immobilien- und Baufinanzierungen, insbesondere bei einer Darlehensaufnahme zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016, sowie insbesondere bei Autokrediten oder Autoleasingverträgen. Das Fachbegriff heißt: Widerrufsjoker bei einer Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung.
Widerrufsjoker bei einer Kaskadenverweisung in der Widerrufsbelehrung
Nach der neuen Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 zum Aktenzeichen C-66/19 ist folgende Formulierung in zahlreichen Widerrufsbelehrungen von deutschen Banken und Sparkassen nicht mit dem Europarecht vereinbar, zahlreiche weitere ähnliche Formulierungen sind auch erfasst:
„Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“
Das bedeutet, dass das Widerrufsrecht immer noch geltend gemacht werden kann und der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann.
Europarecht hilft Millionen Darlehensnehmern
Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält. Nach der Auffassung des EuGH muss der Verbraucher jedoch direkt aus der Widerrufsinformation neben der Tatsache, wann das Widerrufsrecht beginnt, auch alle für seine Ausübung erforderlichen Informationen erkennen können. Der Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 ABs.2 BGB erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da der Verbraucher nicht erkennen kann, welche Informationen für den Fristbeginn des Widerrufsrechts notwendig sind. Die Widerrufsinformation ist fehlerhaft, denn sie verstößt im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen.
Nutzen Sie Ihre Chance zur Zinsersparnis!
Diese Rechtsprechung bedeutet, wenn sie auf den konkreten Darlehensvertrag anwendbar ist, was im Einzelfall zu prüfen ist, dass das Widerrufsrecht möglicherweise immer noch geltend gemacht werden kann und der Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase könnte ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen viele tausend Euro wert sein. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der effizienten Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular: