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Schockanruf vom Betrüger – Barauszahlung von der Bank: Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.8.2024 zum Aktenzeichen 2 O 112/24

Haben Banken eine Prüf-, Warn- und Schutzpflicht auf Plausibilität, wenn eine 59-jährige Bankkundin unter dem Eindruck eines Drohtelefonats mit dem „Enkeltrick“ erstmals EUR 25.000,00 als Bargeldauszahlung wünscht, nur weil die Kundin „nervös und aufgelöst“ wirkt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 7.8.2024 zum Aktenzeichen 2 O 112/24 zu befassen.

In der Veröffentlichung des Entscheidungstextes des Urteils in der Rechtssprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westphalen heißt es (letzter Abruf am 26.1.2025):Die Beklagte hat mit der Auszahlung der 25.000,00 EUR am 18.07.2023 in bar an die Klägerin keine dieser gegenüber bestehende (neben-)vertragliche Pflicht verletzt. Sie war vielmehr nach § 675o Abs. 2 BGB zur Ausführung des ihr von der Klägerin erteilten Zahlungsauftrages gesetzlich verpflichtet. Wegen der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge bei Giroverträgen – auch bei Bargeldauszahlungen am Schalter – ist es gemeinhin anerkannt, dass sich ein Zahlungsdienstleister in der Regel auf eine rein formale Prüfung des Inhalts, ob der ihm erteilte Auftrag seinem äußeren Erscheinungsbild nach in Ordnung ist, beschränken darf. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Ebenso ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten des Zahlungsdienstleisters bestehen können. Diese sind jedoch auf solche Fälle beschränkt, in denen es Treu und Glauben nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gebieten, vor Ausführung des Auftrags vorherige Rücksprache mit dem abhebewilligen Bankkunden zu halten, um diesen vor einem möglicherweise drohenden Schaden zu bewahren. Um einerseits die Banken nicht übermäßig zu belasten und um andererseits Bargeldabhebungen (auch für die Bankkunden) nicht übermäßig zu erschweren, beschränken sich die Warn- und Hinweispflichten auf objektive Evidenz aufgrund massiver Verdachtsmomente; zusätzliche Prüfungspflichten sollen gerade nicht begründet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, Az.: 18 U 8/21, Rn. 59 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH in seinen Urteilen vom 22.06.2004, XI ZR 90/03, NJW-RR 2004, 1637, 1638; sowie vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, NJW 2008, 2245, 2246, Rn. 15 f.). Wenn nun eine Bankkundin – mag sie auch einen nach dem klägerischen Vortrag unterstellten nervösen und aufgelösten Eindruck vermitteln – am Schalter die Barauszahlung eines hohen Betrages verlangt, hat die Bank ohne Hinzutreten weiterer, außergewöhnlicher Umstände die Motivation für die Abhebung nicht zu hinterfragen. Im Gegenteil ist sie aus dem Girovertrag ihrer Kundin gegenüber zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, § 675o Abs. 2 BGB (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 24.01.2024, Az.: 3 O 340/23, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22, NJW 2023, 3719, 3721, Rn. 24). Auch aus den von der Klägerin behaupteten – und hier ohne Beweisaufnahme unterstellten – Gesamtumständen musste sich der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern nicht aufdrängen, dass die Abhebung des Geldbetrages nicht aus freien Stücken erfolgte. Insofern dürfte es zunächst kaum ungewöhnlich sein, dass eine Bankkundin ihre PIN bei der Bargeldabhebung (mehrfach) falsch eingibt und zunächst – im Mobiltelefon oder an anderer Stelle – nach dieser suchen muss. Dies dürfte vielmehr täglich in Bankfilialen passieren. Ebenso wie die Bereitstellung eines Briefumschlages für den Transport als Serviceleistung, weil Kunden keine Tasche o.ä. bei sich führen. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei der noch keine sechzig Jahre alten Klägerin auch keineswegs um eine offensichtlich in Bankangelegenheiten hilfsbedürftige Hochbetagte handelt. Hinzu tritt, dass am Tag vor der Barauszahlung von 25.000,00 EUR noch eine weitere Auszahlung über immerhin 9.000,00 EUR von dem klägerischen Konto mit dem Verwendungszweck ‚Makler‘ vorgenommen wurde. Insofern handelte es sich bei der Abhebung von 25.000,00 EUR keineswegs um eine gänzlich ungewöhnliche Bewegung auf dem klägerischen Konto. Da die Klägerin in der Filiale in Bonn auch nicht bekannt war, wäre den Mitarbeitern der Beklagten alleine ein Blick in den Kontoauszug möglich gewesen. Weitere Kenntnis von der Klägerin und deren Zahlungsverhalten aus persönlicher Anschauung, hatten diese nicht. Insofern legt der hiesige Sachverhalt im Detail noch weniger eine Pflicht zur Nachfrage nahe, als der von dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 24.01.2024, Az.: 3 O 340/23, juris) entschiedenen Sachverhalt, zu dem die dortige Klage abgewiesen wurde. Dieses Urteil hat zwar Kritik von Lang/Hofauer (in: BKR 2024, 323) erfahren, der dafür plädiert, ausnahmsweise eine Pflicht der Bank zur Nachfrage anzunehmen, wenn eine Kundin ‚(1) Mitte 60 ist, (2) zu keinem Zeitpunkt höhere Beträge als 300,00 € von ihrem Konto abgehoben hat und (3) bei der gegenständlichen Transaktion sichtlich nervös war‘. Vorliegend mangelt es jedenfalls an den ersten beiden von Lang aufgeführten Kriterien, so dass auch unter Anlegung der strengeren Maßstäbe von Lang hier keine Pflichtverletzung der Beklagten anzunehmen wäre. Es geht hier nicht um die Barauszahlung an einen Nichtberechtigten. Die Klägerin war vielmehr voll geschäftsfähige Kontomitinhaberin und als solche berechtigt, Bargeld – auch in dieser Höhe – abzuheben (vgl. dazu Zahrte in: BKR 2024, 593). Der Schaden entstand hier auch nicht bereits mit der eigentlichen Bargeldabhebung, sondern erst mit der Weitergabe des Geldes an den nichtberechtigten Betrüger. Der innere Beweggrund der Klägerin für die Abhebung des Geldes ist gerade nicht nach außen hervorgetreten und war damit für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter auch nicht erkennbar. Es würde die oben näher beschriebenen Prüf-, Warn- und Schutzpflichten von Kreditinstituten überspannen, wollte man ihnen abverlangen, jede – und sei es: erstmalige – Abhebung eines hohen Bargeldbetrages durch einen älteren – und sei es: nervös wirkenden – Menschen auf Plausibilität zu überprüfen.“

Prüf-, Warn- und Schutzpflichten einer Bank – Verdachtsmomente im bargeldlosen Geldverkehr

Bei allen Ausführungen von Zahlungen muss die Bank stets ein „redlicher bzw. gutgläubiger „Zahlungsmittler“ sein, vergleiche statt vieler die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5.2.2009 zum Aktenzeichen B 13 R 87/08 R und die grundlegenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 7.2.2019 zum Aktenzeichen IX ZR 47/18, welche Pflichten Banken bei Verdachtsmomenten im bargeldlosen Geldverkehr, also z.B. bei Überweisungen oder Lastschriften, haben: „a) Allerdings trifft ein Kreditinstitut, wenn auf Grund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zum Schaden eines anderen Kunden eine Veruntreuung begehen will, diesem anderen Kunden gegenüber insbesondere dann eine Warnpflicht, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 18). aa) Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn ein Insolvenzverwalter Zahlungsaufträge (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) für ein bei einem Kreditinstitut geführtes Insolvenz-Sonderkonto erteilt, das entweder auf seinen Namen als Partei kraft Amtes einer bestimmten Insolvenzmasse oder auf den Namen des Schuldners lautet (fortan: Sonderkonto; vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 47; Schulte-Kaubrügger, ZIP 2011, 1400, 1402). Erforderlich ist, dass der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für ein solches Sonderkonto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2002 – IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 361 mwN; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 2.240; BK-InsO/ Kießling, 2007, § 149 Rn. 23; Vortmann, BKR 2007, 449, 452 f; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03, ZIP 2004, 1742, 1744 zum objektiv evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht). bb) Dies verpflichtet die Bank nicht, Kontobewegungen auf einem Sonderkonto in der Insolvenz allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte zu überwachen. Maßgeblich ist, ob die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs auf Grund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 16). Danach handelt eine Bank pflichtwidrig, wenn ihr zum einen im Zeitpunkt der Verfügung über das Kontoguthaben aufgrund der Gesamtumstände bekannt sein muss, dass Gläubigerausschuss, Insolvenzgericht oder Gläubigerversammlung die Bank gemäß § 149 InsO als Hinterlegungsstelle bestimmt haben oder dass das bei ihr eingerichtete Sonderkonto – auch ohne förmliche Bestimmung einer Hinterlegungsstelle – dazu dient, in der Art einer Hinterlegungsstelle die zu Gunsten der verwalteten Masse eingehenden Gelder zu sammeln. Hierzu kann es insbesondere genügen, wenn der Insolvenzverwalter die Hinterlegungsstelle eingerichtet hat und dies der Bank nach den Gesamtumständen bekannt sein muss. Zum anderen muss sich der Bank nach den Gesamtumständen aufdrängen, dass es sich um einen objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Zahlungsauftrag handelt, weil die Art der Verfügung mit der Eigenschaft des Sonderkontos als Hinterlegungskonto oder Anlagekonto für Massegelder in einem Insolvenzverfahren offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Insolvenzverwalter zu seinen Gunsten über nahezu das gesamte Guthaben auf einem der Bank erkennbar in der Art einer Hinterlegungsstelle geführten Sonderkonto verfügt, ohne dass hierfür triftige Gründe nachvollziehbar genannt werden (vgl. Kuder, ZInsO 2009, 584, 589; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl/Jaffe, 3. Aufl., § 149 Rn. 26).

Fachanwaltliche Rechtsdurchsetzung gegenüber Banken

Wollen Sie wissen, ob Ihre Bank Sorgfalts-, Prüf-, und Warnpflichten beim Umgang mit Ihrem Geld verletzt hat? Verweigert Ihre Bank die Erstattung von Geldbeträgen, die Betrüger sich angeeignet haben? Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Bank und Ihren Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Kreditkonten und Ihren Kapitalanlagen haben, prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen und setzen professionell und engagiert Ihre Rechte durch!

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Sparbuch-Vorlage – Beweislast zur früher erfolgten Zahlung: Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil von 20.12.2022 zum Aktenzeichen 17 U 151/21

Muss die Bank zahlen, wenn ein nicht entwertetes Sparbuch nach 27 Jahren von der Sparbuchinhaberperson vorgelegt wird? „Auf den ersten Blick grundsätzlich ja, aber …“ sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 20.12.2022 zum Aktenzeichen 17 U 151/21, denn das Kreditinstitut trägt zwar nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Darlegungs- und Beweislast für die bereits erfolgte Erfüllung des Auszahlungsanspruchs auch in Fällen, in denen lange Zeit keine Eintragungen in das Sparbuch vorgenommen wurden und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Allerdings sei zu beachten: Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs könne zwar nicht allein mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden. Diesen komme jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung ein größeres Gewicht zu, wenn weitere Umstände hinzutreten. Im hier zu entscheidenden Fall ging es um ein Sparbuch aus dem Jahr 1992, zu dem das Sparguthaben 2019 gekündigt wurde und die Kundin im Jahr 2020 das im Sparbuch ausgewiesene Sparguthaben ausgezahlt haben wollte.

Sparbuch als verbrieftes Auszahlungsrecht – Fachanwalt für Bankrecht berät Sie

Ein Sparbuch ist ein verbrieftes Auszahlungsrecht, so dass nach der Kündigung das Sparguthaben bei der Vorlage des Sparbuchs von dem Kreditinstitut auszuzahlen ist. Auffällig war im hier zu entscheidenden Fall allerdings, dass auf dem Girokonto der Bankkundin bei dem gleichen Kreditinstitut am ‌16‌.‌4‌.‌1998‌ ein Betrag von 103.961,17 DM eingegangen war, der genau dem Guthaben auf dem Sparbuch zu diesem Zeitpunkt entsprach. Die Bankkundin wollte nun ausweislich des Sparbuchs bei der Kündigung im Jahr 2019 diesen Betrag zuzüglich weiterer Sparzinsen in der Zwischenzeit beanspruchen. Die Bankkundin äußerte dabei zu ihrer Rechtsfertigung die Vermutung, der Zahlungseingang von 103.961,17 DM auf ihrem Girokonto müsse aus „über Monate gesammelten, möglicherweise buchhalterisch nicht vollständig erfassten Bareinnahmen aus dem Obstbaubetrieb von ihr und ihrem Mann stammen“. Dieser Behauptung schenkte das Oberlandesgericht Karlsruhe keinen Glauben und führt im Urteil aus: „Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens aus § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. (…) Der Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens ist jedoch durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). a) Wird ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt und ist – wie hier – nur streitig, ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens von dem Kreditinstitut bereits erfüllt worden ist, trägt das Kreditinstitut die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs (BGH, Beschluss vom 21. September 1989 – III ZR 55/89 -, juris Rn. 2; Urteile vom 4. Juni 2002 – XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 49 und vom 18. Januar 2022 – XI ZR 380/20 –, BGHZ 232, 215-227 Rn. 31 mwN). Eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Auszahlung kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen ließ oder – jedenfalls nach dem Vorbringen des Kreditinstituts – die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – XI ZR 380/20 –, BGHZ 232, 215-227 Rn. 31 mwN). Die Unrichtigkeit eines Sparbuchs kann insoweit nicht alleine mit bankinternen Unterlagen nachgewiesen werden (OLG Köln, Urteil vom 9. Juli 2003 – 13 U 133/02 –, juris Rn. 16; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 1 U 216/87 –, NJW-RR 1989, 1517, 1518; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. Mai 1989 – 5 U 74/89 –, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. November 2020 – 7 U 82/18 –, juris Rn. 36). Bankinterne Unterlagen gewinnen allerdings ein anderes, größeres Gewicht, wenn weitere Umstände hinzutreten, zu denen auch ein erheblicher Zeitablauf gehören kann (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Zweibrücken, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Auszahlung des Sparguthabens bewiesen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge E. Sch. am 16. April 1998 das damals von der Beklagten errechnete Sparbuchguthaben von 103.961,17 DM auf Weisung des dazu bevollmächtigten Ehemannes auf das Girokonto der Klägerin gebucht und unmittelbar anschließend auf ein Festgeldkonto der Klägerin (in Höhe von 51.980,59 DM) und ihres Ehemannes (in Höhe von 51.980,58 DM) überwiesen hat. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend.“

Neben dem erheblichen Zeitablauf zwischen der letzten Eintragung im Sparbuch von 1997 und der Aufforderung der Auszahlung des angeblichen Sparguthabens im Dezember 2019 erklärte das OLG Karlsruhe, dass die Klägerin, die sich jeweils zeitnah um die Wiederanlage von abgelaufenen Sparguthaben auf ihren sonstigen Sparbüchern gekümmert hatte, ein hohes Guthaben nicht so lange unbeachtet gelassen hätte.

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Sparbüchern oder Kapitalanlagen aller Art haben, kontaktieren Sie uns! Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen und setzen professionell und engagiert Ihre Rechte durch!

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Hilfe vom Bundesgerichtshof: Keine Verjährung der Finanzberaterhaftung bei gescheiterter Kapitalanlage im Urteil vom 20.10.2022 zum Aktenzeichen III ZR 88/21

In der neuen vielbeachteten aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.10.2022 zum Aktenzeichen III ZR 88/21 befasst sich das oberste deutsche Zivilgericht mit der Frage, wann Kapitalanleger, denen von einer betrügerischen Goldverkaufsstiftung vorgespiegelt wurde, echte Goldbarren zu erwerben und bei der Insolvenz der Gold-Stiftung ein Aussonderungsrecht für ihre Goldbarren und damit für ihr Eigentum zu haben, erkennen müssen, dass sie das Opfer von Betrug geworden sind und gegen den Finanzdienstleister wegen Falschberatung vorgehen können. Es geht somit um die Abgrenzung zwischen grob fahrlässiger Untätigkeit des Anlegers, der sich nach der Insolvenz des Gold-Unternehmens nicht sofort an einen Anwalt wendet, und wirklichem Wissen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Finanzdienstleister bestehen, weil der Finanzdienstleister nicht über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt hat. Erworben wurde Falschgold und die Anlegergelder sind von den Stiftungsverantwortlichen veruntreut worden.

Keine Verjährung bei Vertrauensverhältnis zum schädigenden Finanzberater

Der BGH stellt klar, dass nach § 199 Absatz 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, dies mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Erforderlich ist im Rahmen des § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich die Tatsachenkenntnis und nicht die Rechtskenntnis. Der BGH schreibt im Urteil vom 20.10.2022 zum Aktenzeichen III ZR 88/21:

„Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (vgl. nur Senat, Urteile vom 19. März 2008 – III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7; vom 18. Dezember 2008 – III ZR 132/08, NJW 2009, 984 Rn. 13 f und vom 24. April 2014 – III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 26; siehe auch Senat, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28 mwN zu § 852 BGB aF). (…) a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einem Fall, in dem bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners liegt, die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht ausreichen kann; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist (Senat, Urteil vom 24. April 2014 aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 7. März 2019 – III ZR 117/18, BGHZ 221, 253 Rn. 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 – IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 9 ff und 15 ff und vom 29. Oktober 2021 – IX ZR 10/20, NJW 2021, 1957 Rn. 27 f). Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 aaO Rn. 13 f). (…) b) Die Kenntnis der Insolvenz der B.-Stiftung und des Umstands, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes einen anderen Rechtsstandpunkt einnahm als der Geschäftsführer der Beklagten, genügt für die Annahme grober Fahrlässigkeit schon deshalb nicht, weil nach der Senatsrechtsprechung der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen besonderes Gewicht beimisst und es daher in der Regel kein grobes Verschulden gegen sich selbst darstellt, wenn er ohne ‚dringenden Anlass‘ davon absieht, dessen Angaben zum Beispiel durch Lektüre des Emissionsprospekts weiter zu überprüfen. Unterlässt der Anleger eine Kontrolle des Beraters oder Vermittlers, so weist dies in erster Linie auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich genommen nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters oder Vermittlers nach Zeichnung der Anlage (vgl. Senat, Urteile vom 7. Juli 2011 – III ZR 90/10, juris Rn. 19; vom 22. September 2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10 und vom 17. März 2016 – III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 13 und 18).“

 Kann der Anleger also darlegen und nachweisen, dass er aufgrund eines Vertrauensverhältnisses zum Finanzberater nicht einen Anwalt mit einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage beauftragt hat und selbst keine Rechtskenntnisse hatte, ist ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen und er kann damit erfolgreich einer etwaigen Einrede der Verjährung vom Finanzberater entgegentreten.

Fachanwaltliche Rechtsdurchsetzung bei Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

Wollen Sie wissen, ob Sie das Opfer von Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB geworden sind? Frau Rechtsanwältin Dr. Gäbhard hat über Kapitalanlagebetrug promoviert: „Das Tatbestandsmerkmal der ‚wesentlichen Umstände’ beim Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB“ Dabei wurde von ihr im Jahr 1993 eine wissenschaftliche juristische Definition der „wesentlichen Umstände“ entwickelt. Diese lautet: „Für die Erwerbs- bzw. Erhöhungsentscheidung des Anlegers ‚erheblich‘ ist jeder Umstand, der für die konkrete Kapitalanlage ein über das allgemeine Unternehmerrisiko hinausgehende spezielles Risiko innerhalb des Beteiligungsverhältnisses oder hinsichtlich der Realisierbarkeit des entworfenen Kapitalanlageangebotes im Rahmen einer Ex-Ante Betrachtung bedeuten kann.“ Siehe dazu gerne auch:

https://www.gaebhard.de/ueber-uns/

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage und den in Betracht kommenden Haftungsgegnern oder Fragen zur Verjährung haben, kontaktieren Sie uns! Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen und setzen professionell und engagiert Ihre Rechte durch!

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Wirecard AG in Insolvenz: Schadensersatz für Anleger!

Aktionäre und Anleihegläubiger der Wirecard AG sind schockiert! Das DAX-Unternehmen Wirecard AG hat am 25.6.2020 beim Amtsgericht München einen Insolvenzantrag gestellt, da das Unternehmen überschuldet sei und die Zahlungsunfähigkeit drohen würde. Die Zahlungsdienstleisterin Wirecard AG teilte dazu am 25.6.2020 auf ihrer Webseite mit, dass die Wirecard Bank AG nicht betroffen sei und ansonsten Auswirkungen auf die Wirecard Group erst noch zu prüfen seien. Die Wirecard AG beschreibt sich auch am Tag der Insolvenzantragsstellung auf ihrer Webseite wie folgt: „Wirecard ist eine der am schnellsten wachsenden digitalen Plattformen im Bereich Financial Commerce – und zwar weltweit. Wir bieten sowohl Geschäftskunden als auch Verbrauchern innovative Mehrwertservices rund um den digitalen Zahlungsverkehr: online, mobil und am Point of Sale.“ Zum vorläufigen Insolvenzverwalter soll Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé aus München bestellt werden, welcher als Sanierungsexperte auf Großinsolvenzen mit internationalem Bezug spezialisiert ist und u.a. seit dem Jahr 2018 auch zahlreiche Insolvenzgesellschaften aus dem Container-Skandal-Fall P & R mit Bezug zu u.a. Südostasien verwaltet.

Bilanzskandal wegen Luftbuchungen

Seit dem aktuellen Bekanntwerden von Luftbuchungen in Milliardenhöhe hat die Wirecard AG offenbar nun keine andere Möglichkeit gesehen als den Insolvenzantrag zu stellen. Was war geschehen? Am 22.6.2020 hatte die Wirecard in englischer Sprache folgende Unternehmensmitteilung veröffentlichen müssen: „Der Vorstand der Wirecard schätzt auf der Grundlage einer weiteren Prüfung ein, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Guthaben auf den Banktreuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. EUR nicht vorhanden sind. Das Unternehmen ging bisher davon aus, dass diese Treuhandkonten zum Nutzen des Unternehmens im Zusammenhang mit dem so genannten Third Party Acquiring-Geschäft eingerichtet wurden und hat sie als Vermögenswert in seinen Finanzkonten ausgewiesen. Dies veranlasst das Unternehmen auch dazu, die früheren Annahmen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Treuhandbeziehungen in Frage zu stellen.“ In der Erklärung teilte das Unternehmen weiter mit, dass Wirecard sich weiterhin in konstruktiven Gesprächen mit seinen kreditgebenden Banken hinsichtlich der Fortführung der Kreditlinien und der weiteren Geschäftsbeziehung stehe, einschließlich der Fortführung der aktuellen Ziehung, die Ende Juni fällig werde.

Mutmaßlich gefälschte Dokumente

Nach Medienberichten erklärte inzwischen die philippinische Bank BDO Unibank, bei der angeblich eines von zwei fraglichen Treuhandkonten für Wirecard geführt wurde, dass das deutsche Unternehmen gar kein Kunde sei: “Das Dokument, in dem die Existenz eines Wirecard-Kontos bei BDO behauptet wird, ist ein manipuliertes Dokument, das gefälschte Unterschriften von Bankangestellten trägt“, hieß es nach Medienberichten in der Stellungnahme des in der Stadt Makati ansässigen südostasiatischen Geldhauses. Der Fall sei an die Zentralbank der Philippinen berichtet worden.

Fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen

Noch in der Ad Hoc-Mitteilung vom 25.5.2020 hatte das Unternehmen Wirecard AG folgendes behauptet: „Im Februar 2020 hatte das Unternehmen ein vorläufiges Umsatzwachstum von 38 Prozent auf 2,8 Milliarden Euro und ein vorläufiges EBITDA von 785 Millionen Euro (+40%) gemeldet. Wirecard geht davon aus, dass es keine wesentlichen Abweichungen von diesen Zahlen geben wird.“ Vor dem Hintergrund der jetzt bekannt gewordenen Entwicklungen wird diese Aussage sowie die Aussagen in weiteren Finanzmitteilungen des Konzerns auf den Prüfstand kommen. Ermittelt werden muss, was die Verantwortlichen im Unternehmen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich für eine Geschäftspolitik betrieben haben und welchen Kenntnisstand die Geschäftsleitung und die für die Finanzen zuständigen Verantwortlichen und die Aufsichtsräte zur Bilanzaufblähung in Höhe von rund EUR 1,9 Milliarden gehabt hat. Fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen lösen Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen und die Verantwortlichen aus, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und die ersten Klagen für Kapitalanleger laufen bereits.

Verdacht von Bilanzstraftaten, Marktmanipulation und Betrug

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt seit Anfang Juni 2020. Bei den Ermittlungen, die zunächst wegen zwei fragwürdiger Ad hoc-Mitteilungen, die u.a. auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen BaFin aufgefallen waren, begonnen hatten und sich gegen den Unternehmensgründer und bis zum 19.6.2020 noch als Vorstand tätigen Herrn Dr. Markus Braun und drei weitere verantwortliche Manager richteten, ergab sich dann als zusätzlicher Vorwurf, dass die Wirecard AG ihre Bilanzsumme mittels vorgetäuschter Einnahmen künstlich aufgebläht habe, um das Unternehmen finanzkräftiger und somit für Investoren und Kunden attraktiver erscheinen zu lassen, als das ohne diese Verhaltensweisen der Fall gewesen sei, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die wegen des Verdachts der Bilanzfälschung, Betrugs und der Manipulation des Börsenkurses ermittelt. Ob auch Insolvenzverschleppung vorliegt und wer dafür verantwortlich gemacht werden kann, wird zusätzlich ebenso wie alle weiteren in Betracht kommenden Straftatbestände von Amts wegen geprüft werden.

Austausch des Vorstands kurz vor der Insolvenzeröffnung

Die Wirecard AG veröffentlichte bereits am 19.6.2020 auf ihrer Webseite, dass der Vorstand Herr Dr. Markus Braun im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der Wirecard AG an diesem Tag mit sofortiger Wirkung sein Amt als Mitglied des Vorstands niedergelegt habe. Der Aufsichtsrat der Wirecard AG habe nun Herrn  Dr. James H. Freis zum alleinvertretungsberechtigten Interims-CEO bestellt. Der frühere Vorstand Herr Jan Marsalek war nach Mitteilung der Wirecard AG auf ihrer Webseite am 22.6.2020 mit sofortiger Wirkung abberufen worden und sein Vertrag fristlos gekündigt worden, nachdem er bereits am 18.6.2020 von seinem Vorstandsamt suspendiert worden war.

Verschiebung der Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2019 am 18.6.2020

Wie war der Bilanzschwindel an die Öffentlichkeit gekommen? In der Unternehmenserklärung vom 18.6.2020 der Wirecard AG auf ihrer Webseite hieß es zunächst, dass sich die seit Monaten erwartete und mehrfach verschobene Veröffentlichung des Jahres- und Konzernabschlusses 2019 der Wirecard AG aufgrund von Hinweisen auf die Vorlage falscher Bilanzbestätigungen verzögern würde. Folgendes wurde in englischer Sprache mitgeteilt: „Der Abschlussprüfer der Wirecard AG, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, teilte der Wirecard AG mit, dass bisher keine ausreichenden Prüfungsnachweise für die im Konzernabschluss zu konsolidierenden Kassenbestände auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Milliarden Euro (etwa ein Viertel der konsolidierten Bilanzsumme) erlangt werden konnten. Es gibt Hinweise darauf, dass von Seiten des Treuhänders bzw. der kontoführenden Banken des Treuhänders dem Abschlussprüfer gefälschte Saldenbestätigungen vorgelegt wurden, um den Prüfer zu täuschen und eine falsche Wahrnehmung der Existenz solcher Barguthaben bzw. der Führung der Konten zugunsten der Unternehmen der Wirecard-Gruppe zu schaffen. Der Vorstand der Wirecard arbeitet intensiv mit dem Wirtschaftsprüfer zusammen, um eine Klärung der Situation herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund wird die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses 2019 nicht wie geplant bis zum 18. Juni 2020 abgeschlossen sein. Ein neuer Termin wird bekannt gegeben. Sollten testierte Jahres- und Konzernabschlüsse nicht bis zum 19. Juni 2020 zur Verfügung gestellt werden können, können Kredite an die Wirecard AG in Höhe von rund 2 Milliarden Euro gekündigt werden.“

Haftbefehle gegen Verantwortliche

Seitdem haben sich die Ereignisse überschlagen. Bezogen auf den auf ihn ausgestellten Haftbefehl hatte sich der Österreicher Herr Dr. Markus Braun am Abend des Montags, des 22.6.2020, selbst gestellt.  Gegen eine Kaution in Höhe von EUR fünf Millionen und gegen hohe Auflagen wurde der Haftbefehl am Dienstag, den 23.6.2020, vom Amtsgericht München außer Vollzug gesetzt. Herr Dr. Markus Braun, dessen Wohnsitz eigentlich in Wien ist, muss sich nach Medienberichten nun wöchentlich bei der Polizei in München melden, ansonsten droht Untersuchungshaft. Außerdem muss er während der laufenden Ermittlungen allen Vorladungen von Gerichten, Polizei und Staatsanwaltschaften Folge leisten.

Rechtsdurchsetzung für geschädigte Aktionäre und Anleihegläubiger

Mögliche Adressaten von Haftungsansprüchen der Kapitalanleger auf die Zahlung von Schadensersatz für alle eingetretenen Schäden sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, die noch den Jahres- und Konzernabschluss der Wirecard AG für das Jahr 2018 testierte, obgleich zu diesem Zeitpunkt EUR 1,9 Milliarden auf den angeblichen Treuhandkonten in Südostasien gar nicht existieren, Vorstände wie Herr Dr. Markus Braun und andere Verantwortliche z.B. Aufsichtsräte, sowie weitere Personen, je was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden ergeben werden. Es stellt sich auch die berechtigte Frage, ob der Börsenaufsicht und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schwere Aufsichtsfehler nachgewiesen werden können und damit Haftungsansprüche begründet werden können.

Haben Sie Aktien, Anleihen oder sonstige Finanzprodukte bei der Wirecard AG erworben? Haben Sie die Aktien schon verkauft? Wenn ja, wann, in welcher Stückzahl und zu welchem Kurs? Gerne informieren wir Sie zu Ihren persönlichen rechtlichen Möglichkeiten als Aktionär oder sonstiger geschädigter Kapitalanleger oder als geschädigter Handelspartner im Wirecard-Skandal! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage vor bezogen auf Ihre konkrete Situation und den bei Ihnen eingetretenen Schaden vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz! Rufen Sie unsere seit über 25 Jahren im Anlegerschutz bundesweit bekannte und erfolgreiche Fachanwaltskanzlei mit Standorten in München und Berlin an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine kostenfreie Schnellanfrage an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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