Bond-Urteil des Bundesgerichtshofes zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung von Banken gegenüber Kapitalanlegern zum Aktenzeichen II ZR 12/93

Am 6.7.1993 erließ der Bundesgerichtshof das richtungsweisende Grundlagenurteil im Bond-Fall zum Aktenzeichen II ZR 12/93 zur Thematik, in welchem Umfang Banken Kapitalanleger über die Chancen und Risiken von Finanzprodukten aufzuklären haben. Die Anlageberatung muss danach anlegergerecht und objektgerecht sein (BGH WM 93, 1455 ff, siehe auch OLG Braunschweig WM 94, 59, 60).

Anlegerrechte Beratung

Eine „anlegergerechte“ Beratung wird so definiert, dass „der Kunde aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein muss, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können. Das Kreditinstitut muss sich darüber informieren, ob der Kunde eine sichere oder eine spekulative Geldanlage wünscht, ob sein angelegtes Vermögen zum Beispiel der Alterssicherung, dem Unterhalt oder anderen Zwecken dienen soll“, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95.

Objektgerechte Beratung

Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Dabei – so der Bundesgerichtshof – ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung sei hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich – auch anhand ausländischer Quellen – über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent dürfe davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut habe, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als “gut” befunden habe. Weiter urteilt der Bundesgerichthof, dass die Beratung der Bank richtig und sorgfältig und für den Kunden verständlich und vollständig sein muss. Auch müsse die Bank den Kunden zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung seien. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so habe sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage sei.

Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Falschberatung

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen II ZR 12/93 weiter klargestellt hat, müssen Banken und Finanzberatungsunternehmen sämtliche zugänglichen Auskunftsquellen bei der Anlageberatung auswerten und den Kunden umfassend auf mögliche Gefahren hinweisen, sonst haftet sie bei Verschulden auf Schadensersatz. Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Gerne prüfen wir für Sie professionell und kompetent die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Ihrer Bank, Ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler und vertreten Ihre rechtlichen Interessen engagiert und nachhaltig sowohl mit außergerichtlichen Forderungsschreiben als auch mittels prozessualer Durchsetzung, so dass Sie dann 30 Jahre lang aus Ihrem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckung betreiben können, wenn die Gegenseite nicht sofort zahlt.

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