CORONA-Virus: Rechtsberatung zu Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen und sonstigen Gewerbeversicherungen
In der aktuellen CORONA-Virus-Krise sind viele Unternehmen und Gewerbetreibende in der Situation, dass es zu Produktionsunterbrechungen oder gar Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen kommt. Oft haben Unternehmer und Gewerbetreibende umfangreiche Versicherungspakete abgeschlossen, bei denen auch Ausfälle für solche Sondersituationen unter Versicherungsschutz stehen. Bezeichnungen solcher Versicherungsarten sind u.a. Allgefahrenversicherungspolice, Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherung, allgemeine Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen u.v.m.
Ansprüche auf Umsatzausfall, Mehrkosten, Ersatzpersonalkosten, Desinfektionskosten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Regelfall auf Umsatzausfälle und Mehrkosten, die durch staatliche Maßnahmen entstehen, insbesondere durch Schließung, Teilschließung, Schließung auf Grund von Tätigkeitsverboten und bei Kohorten-Isolation als Schutzmaßnahme für Personengruppen. Erstattet werden im Regelfall zusätzlich die Kosten für Desinfektion und Reinigung, die über das übliche Maß hinausgehen, für angeordnete Laboruntersuchungen, erhöhte Materialkosten sowie Mehrkosten für Ersatzpersonal, wenn das Stammpersonal ausfällt. Der Ausfallschaden, Vertragsstrafen wegen Lieferverzögerungen sowie nicht anderweitig abgedeckte Belastungen und Zahlungen auf Ansprüche wegen Lohnfortzahlung können ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Anwaltliche Beratung zum richtigen Vorgehen
Im Versicherungsvertrag ist zunächst zu prüfen, ob die aktuelle CORONA-Virus-Sondersituation vom Versicherungsschutz umfasst ist oder – wenn kein ausdrücklicher vertraglichen Versicherungsschutz für den Schadensauslöser (Corona)-Viren oder eine Öffnungsklausel vorhanden ist – anderen versicherten Sachverhalten gleichzustellen ist. Weiter ist zu prüfen, ob vorrangig öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, aus Amtshaftung, Aufopferung oder EU-Vorschriften geltend gemacht werden müssen. Entsprechende Anträge müssen unverzüglich gestellt werden. In welchem Umfang staatliche Unterstützungsleistungen, deren Voraussetzungen und Umfang momentan noch nicht vollständig absehbar sind und täglich neu zu prüfen sein werden, als vorrangig im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung anzusehen sein werden, wird konkret im Einzelfall geprüft.
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