Keine Rückzahlung von Ausschüttungen von Kommanditisten an den Insolvenzverwalter: Erfreuliches BGH-Urteil vom 9.2.2021, Az. II ZR 28/20

Aufatmen für Kapitalanleger! Wer sich an einem Publikumsfonds, z.B. einen Schiffsfonds, einem Flugzeugfonds, einem Containerfonds oder an einem der unzähligen sonstigen Fonds, die in der Rechtsform einer KG, also einer Kommanditgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co KG aufgelegt worden sind, beteiligt hat und nun alle empfangenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen soll, hat neuerdings noch mehr Möglichkeiten bei der Forderungsabwehr! Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 wesentliche Voraussetzungen und Regelungen zur Darlegungsverpflichtung der Tatsachen im Bereich des Geldbedarfs im Insolvenzverfahren in solchen Prozessen und zur Beweislastverteilung so positiv definiert, dass dies betroffenen Anlegern zugute kommt.

Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass er Geld für die Masse benötigt

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, muss der Insolvenzverwalter, um seinen Rückforderungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB zu begründen, dem Kommanditisten gegenüber darlegen und beweisen, dass die Insolvenzmasse nicht für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden ausreicht, für die der Kommanditist haften soll. Dabei muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass solche Gläubigerforderungen mindestens in der Höhe der Klageforderung gegen den Kommanditisten zur Zeit der Klageerhebung bestehen, vergleiche auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 zum Aktenzeichen II ZR 272/16. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Urteil im ersten Leitsatz erklärt: „Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.“ Dieser Grundsatz wird nun in dem neuen Urteil weiterentwickelt.

Sekundäre Beweislast des Insolvenzverwalters wegen Wissensvorsprungs bei bestrittenen Forderungen

Im neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 nimmt der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich zum Thema Stellung, dass der Insolvenzverwalter auch im Detail erläutern muss, wenn er Forderungen der Gläubiger zur Tabelle des Insolvenzverfahrens vorläufig bestritten hat, dass diese bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, wenn es darauf ankommt. So muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kommanditisten, von dem er die Ausschüttungen zurückfordern will, darlegen, dass ein Feststellungsprozess der Gläubiger von bestrittenen Forderungen auf die Anerkennung von deren Forderungen zur Tabelle erfolgen kann und dass dann gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, dass gerichtlich festgestellt wird, dass diese vorläufig bestrittenen Forderungen nachträglich doch noch zur Tabelle anerkannt werden. Gelingt dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis nicht und ist ansonsten genug Geld in der Insolvenzmasse, braucht der Kommanditist seine Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Gesellschaftsrecht zuständig ist, weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt, dem Insolvenzverwalter obliegt. Dieser hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Kommanditist haftet, mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

Im Detail führt der Bundesgerichtshof aus, dass zunächst im ersten Schritt dem Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haften soll, nicht erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat also zunächst der in Anspruch genommene Gesellschafter. Sodann jedoch – so der Bundesgerichtshof – obliegt dem Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist, so auch andeutend das frühere Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen II ZR 175/19. Gelingt es dem Insolvenzverwalter nicht, im Prozess dieser Darlegungs- und Beweispflicht zu entsprechen, braucht der Kommanditist dem Insolvenzverwalter nichts zu bezahlen. Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein Schiffsfonds zugrunde wie auch schon in den zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11, bei denen der Bundesgerichtshof ebenso richtungsweisende Hinweise zur Forderungsabwehr für Kommanditisten bezüglich der Rückgewähr von Ausschüttungen gegeben hatte, siehe

https://www.gaebhard.de/news/schiffsfonds-erfolgreiche-abwehr-der-rueckzahlung/ .

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder einer sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen der Insolvenzverwalters Ihres Fonds mit Klage droht oder die Klage bereits eingereicht hat, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der umfangreichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Fonds oder den Insolvenzverwalter zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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