Lehman Brothers – Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 zur Risikoaufklärung durch Banken
Zu den Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen von geschädigten Anlegern gegenüber Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung behandelt. Im Einzelnen ging es um eine Lehman Brothers-ProtectExpress-Anleihe und eine Lehman Brothers-Bull Express Garant Anleihe. Anlass waren die Klagen von zwei Verbrauchern in Deutschland auf Schadensersatz für das verlorene Kapital. In beiden Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof, dass es erforderlich sei, dass die beratende Bank grundsätzlich auf das allgemein bei den Anleihen gegebene Emittentenrisiko ausdrücklich hinweise. Ist diese Information nach den Beweiserhebungen der Instanzgerichte den Anlegern korrekt gegeben worden, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken. In den beiden Verfahren hatten die Banken korrekt über das Emittentenrisiko allgemein aufgeklärt, daher wurde ihnen kein Schadensersatz zugesprochen.
Aufklärungspflicht zum Emittentenrisiko
Das oberste Zivilgericht führt ergänzend gemäß der Presseerklärung 145/2011 aus, dass zwar zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin Lehman Brothers bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die beklagten Banken seien allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sogenannte allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung seien die beklagten Banken indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman Brothers-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.
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