Kanzlei DR. GÄBHARD : München · Berlin · Deutschland Kanzleigründung 1990 · Über 25 Jahre Beratungskompetenz und Prozesserfahrung

Anwalt setzt Ihre Ansprüche im Versicherungsrecht durch

Die Anwaltstätigkeit und Prozessführung im Versicherungsrecht, vor allem gegenüber oder im Zusammenhang mit Rechtschutzversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Berufshaftpflichtversicherungen, Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Versicherungen, dies schwerpunktmäßig seit vielen Jahren bezüglich deutscher und auch ausländischer Versicherer wie der Scottish Widows Europe S.A., vormals Clerical Medical, Vienna Life, Canada Life, Standard Life u.v.m. mit Vertragsprüfung, Widerspruch, Widerruf, Rückabwicklung, Schadensersatz und Feststellung der Verpflichtung zu den in der Police zugesicherten Auszahlungen nehmen wir für Sie kompetent und rechtssicher vor. In allen Versicherungsfällen, die in unserer Fachanwaltskanzlei bearbeitet werden, prüfen wir die Ansprüche unserer Mandanten kompetent und sorgfältig. Wir klären ab, welche Rechte Ihnen aus der Versicherungspolice und dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der gesamten Beratung zum Versicherungsvertrag zustehen. Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft konkret zu Ihrem Fall die Werthaltigkeit von vertraglich in der Police oder in anderweitig übermittelten Unterlagen zugesicherten Leistungszusagen, Auszahlungen oder Renditeversprechen, führt für Sie außergerichtliche Verhandlungen mit dem Versicherungsunternehmen und realisiert mit professionellen juristischen Argumentationen optimale Vollzahlungsdurchsetzungen oder je nach den Umständen bei eingeschränkten Aussichten wirtschaftlich attraktive Vergleichslösungen, soweit dies unter Berücksichtigung aller jeweiligen Besonderheiten im Fall möglich ist. Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, führen wir für Sie bundesweit an den Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie in Kooperation mit einer BGH-Kanzlei beim Bundesgerichtshof Prozesse gegen Versicherungsunternehmen.

Widerruf und Widerspruch gegenüber Scottish Widows Europe S.A., Clerical Medical, Vienna Life, Canada Life, Standard Life u.v.m.

Sie wollen Ihre Lebensversicherung rückabwickeln? Sie haben gehört, dass ein Widerruf oder Widerspruch oder eine anderweitige rechtliche Vorgehensweise bei der Rückabwicklung Ihnen nach der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über die Einzahlungen hinaus eine hohe Nutzungsentschädigung bringen kann? Sie möchten wissen, wie sich Ihr Anspruch berechnet und ob Sie auch im Falle einer bereits durchgeführten Kündigung oder nach dem zeitlichen Auslaufen der Versicherung noch Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft haben, was häufig der Fall ist? Gerne beraten wir Sie zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Rückabwicklung, prüfen, ob in Ihrem Fall eine Belehrung über das Rückabwicklungsrecht nach dem Antragsmodell oder nach dem Policenmodell oder gar keine Belehrung erfolgt ist, informieren Sie über die vom Bundesgerichtshof und den Untergerichten ergangenen Aussagen zu Fehlern bei den Rücktritts-, Widerrufs- und Widerspruchsbelehrungen und führen die Rückabwicklung professionell für Sie durch. Neben dem erfolgreichen Vorgehen gegen eine Vielzahl deutscher Lebensversicherungen liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Kanzlei auf der Rückabwicklung von Versicherungsverträgen mit Widerruf und Widerspruch gegenüber den ausländischen Versicherungen Scottish Widows Europe S.A., Clerical Medical, Vienna Life, Canada Life, Standard Life u.v.m.

Fachanwalt berät zur Berufshaftpflichtversicherung

Wir sind ferner spezialisiert auf Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte, Architekten und sonstiger Freiberufler und beraten Sie zu allen Fragen auch rund um den Vertragsabschluss oder bei Vertragserweiterungen. Bei Berufshaftpflichtversicherungen, die überwiegend gesetzlich vorgeschrieben sind, handelt es sich um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Gerne informieren wir Sie zu den Einzelheiten und Voraussetzungen, unter welchen Deckungsschutz besteht, und beraten Sie zu den Ausnahmen, wann kein Versicherungsschutz vorliegt. Themen in diesem Zusammenhang sind der sogenannte Versicherungsfall wegen Berufsausübungsfehlers, die Nichtverantwortlichkeit der Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden, für die Folgen aus etwaigen Straftaten des Freiberuflers oder für Rückforderungsansprüche von Honoraren des Freiberuflers durch einen Beschwerdeführer. Weitere wichtige Grundanliegen anfragender Freiberufler sind die Wahl der Höhe der Deckungssumme, die Anzahl der Fälle, die im Jahr abgedeckt sind, die Exzedentenversicherung, also die Aufstockung der Zahlungssumme im Einzelfall bei einer besonderen Risikolage, u.v.m. Im Schadensfall, wenn Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintreten soll, beraten wir Sie zu Ihren Obliegenheitspflichten, informieren Sie zu Beweislastfragen, unterstützen Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beim Nachweis, dass kein Ausnahmetatbestand vorliegt, der den Berufshaftpflichtversicherer leistungsfrei stellen würde, und setzen wir Ihre Ansprüche kompetent und umfassend im Rahmen der versicherungsvertraglichen und gesetzlichen Regelungen durch.

Abklärung mit gegnerischen Berufshaftpflichtversicherungen

Für Mandantinnen oder Mandanten, für die wir gegen einen Berufsträger wegen dessen schuldhafter Pflichtverletzungen vorgehen, z.B. gegen Vor-Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte, Treuhänder, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter etc., nehmen wir bei entsprechendem Wunsch der Beteiligten direkt Kontakt auf mit der jeweiligen Berufshaftpflichtversicherung, die hinter dem gegnerischen Berufsträger steht und klären ab, ob und in welcher Höhe der Schaden bezahlt wird. In vielen Fällen wünschen sowohl der gegnerische Berufsträger als auch dessen Berufshaftpflichtversicherung, dass die gesamte und oft sehr detaillierte Korrespondenz zur Schadensersatzforderung und zur Schadenshöhe direkt von uns mit der gegnerischen Berufshaftpflichtversicherungsgesellschaft geführt wird. Dies macht auch Sinn, da diese Versicherungsgesellschaft den Schaden dann letztlich in den allermeisten Fällen direkt an unsere Mandantinnen oder Mandanten erstattet, auch wenn materiell-rechtlich der Berufsträger der haftende Vertragspartner und Gegner unserer Mandantschaft ist. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Wollen Sie wissen, ob der Berufsträger sich am Schaden selbst beteiligen muss, was z.B. in den Fällen der freiwilligen Selbstzahlung oder bei einem Selbstbehalt in seinem Versicherungsvertrag oder bei einem Vorsatz bei der Berufspflichtverletzungsbegehung oder bei einer sogenannten wissentlichen Pflichtverletzung des Berufsträgers der Fall ist? Wenden Sie sich gerne mit Ihren Fragen an uns!

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Anwalt klagt die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung ein

Haben Sie einen Rechtschutzversicherungsvertrag und der Versicherer wie die HUK-Coburg, die Advocard AG, die Alte Leipziger, die Rechtschutz Union, Roland, D.A.S., R + V, die ARAG, die Allianz, die ÖRAG, die DEURAG, die DEVK oder sonstige Rechtschutzversicherer lehnen aus Ihrer Sicht unberechtigterweise die Kostenübernahme bezüglich der Verfahrenskosten ab? Belassen Sie es nicht dabei, sondern wenden Sie sich an uns! Mit über 25 Jahren Berufspraxis in der Einholung von Deckungszusagen von Rechtschutzversicherern kennen wir die üblichen Ausschlussklauseln und deren Auslegungsspielräume. Wir prüfen die Ablehnungsbegründungen von Rechtschutzversicherern fundiert und korrespondieren mit ihnen mit dem Ziel der Durchsetzung der Kostenübernahme, wenn die rechtlichen Erfolgsaussichten dafür gegeben sind! Kommt es rechtswidrigerweise auch dann nicht zur Deckungszusage, klagen wir in ganz Deutschland Ihren Anspruch auf Kostenübernahme gegen Ihre Rechtschutzversicherung ein! Wir helfen Ihnen, wenn ohne zeitliche Lücke nacheinander mehrere Rechtschutzversicherungen bestanden, bei der Abklärung, welche Versicherung eintrittspflichtig ist! Geht bei Ihnen um eine Ausschlussklausel im Kapitalanlagerecht, für einen Neubau oder für Unternehmensbeteiligungen? Wird die Deckung wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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    Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsversicherung

    Berufsunfähigkeitsversicherungen und die Beratung beim Abschluss und im Falle der Geltendmachung von Erwerbsminderungsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und aller weiteren Ansprüche in diesem Zusammenhang sind Themen, die viele unserer Mandantinnen und Mandanten von uns für sich professionell und ergebnisorientiert klären lassen. Dabei ist zunächst zu ermitteln, welchen Beruf mit welchem Einkommen Sie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt haben und in welchem Umfang, in welchen Bereichen und mit welcher Ausfallzeit- und Gesundungsprognose für die Zukunft von mittleren bis schweren Beeinträchtigungen bei der Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Viele unserer Mandantinnen und Mandaten wenden sich an uns, wenn die erste Krankheitsphase oder Genesungsphase nach einer Körperverletzung überstanden ist und sie wieder unter Beachtung der ärztlichen Anordnungen zur physischen und psychischen Belastbarkeit in Teilzeit tätig sein möchten, gleichzeitig aber auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind. Wir erfassen dabei zunächst alle Einzelheiten der bisherigen Berufsausübung am Arbeitsplatz des Mandanten oder der Mandantin und klären dann ab, inwieweit der Arbeitgeber die Teilzeittätigkeit des Betroffenen durch eine Umgestaltung der Beschäftigungsinhalte und der Beschäftigungsteilzeit ermöglichen kann, besprechen die Beschaffung notwendiger ärztlicher Atteste und korrespondieren mit der Berufsunfähigkeitsversicherung, so dass seitens der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Verweisung des Betroffenen auf eine alternative Berufsausübung erfolgen kann, wenn dafür die Voraussetzungen fehlen. Wir verhindern die Verweisung je nach den konkreten Umständen im Einzelfall insbesondere, wenn z.B. das Einkommen des Betroffenen sinken würde, wenn der soziale Status und die Wertschätzung des Berufsstandes in der Öffentlichkeit nicht mehr gleichartig gegeben wären oder wenn in anderweitiger Weise die Lebensstellung und die Lebensqualität des Versicherten beeinträchtigt wären. Gerne beraten wir Sie, schreiben Sie uns eine Mail an kanzlei@gaebhard.de oder vereinbaren Sie einen Telefontermin unter 089/45 21 33 88.

    Lebensversicherungsfonds

    Unternehmerische Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds sind ein weiterer Bereich, auf den unserer Kanzlei spezialisiert ist. Gegenstand des operativen Geschäfts sind dort Portfolios mit realen Lebensversicherungsverträgen von Versicherten. Die Fonds werden meist in der Rechtsform von Kommanditgesellschaften oder mittels des Verkaufs von Zertifikaten betrieben, geworben wird mit hohen Renditen und regelmäßigen Ausschüttungen. Der Ertrag aus dem operativen Geschäft soll u.a. aus dem vorzeitigen Ableben von Versicherungsnehmern resultieren, wobei die Anbieter ihre Prognosen mit Sterbetafeln und Hochrechnungen der Lebenserwartungen unterlegen. Der hochspekulative Charakter und das Totalverlustrisiko solcher Investitionen ist vielen Kapitalanlegern nicht bewusst, wenn ihnen die Kapitalanlage in ein solches Produkt empfohlen wird. Grund dafür ist sicher auch, dass mitunter Bezug auf eine angebliche Rückversicherung genommen wird, die das Geschäft absichern soll. Die Grenzen und Ausnahmetatbestände der Rückversicherung, wenn überhaupt eine solche Rückversicherung vorhanden ist, werden nicht transparent dargestellt. Haben Sie sich an einem Lebensversicherungsfonds beteiligt oder ein Zertifikat erworben? Möchten Sie aussteigen und Ihr Geld zurück haben? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de

    BREXIT: Fachanwalt setzt Ihre Ansprüche gegen Clerical Medical durch

    Hunderttausende Versicherungsnehmer von Clerical Medical-Verträgen fragen sich, ob sie ihr Geld zurückerhalten und/oder Clerical Medical in der Police zugesicherte Auszahlungsversprechen in der Zukunft einhalten wird! Für Verunsicherung sorgte bereits das Rundschreiben von Clerical Medical vom August 2015 an die Versicherungsnehmer mit der Information, dass voraussichtlich zum 31.12.2015 Änderungen stattfinden würden, denen der Kunde mittels Einspruch widersprechen könne. Im Rundschreiben fanden sich nebulöse Andeutungen, dass es Auswirkungen in zahlreichen Bereichen geben werde. So ist seither offen, ob das Finanz- und Haftungsvolumen der Clerical Medical Investment Group Limited, aktuell seit dem 29.3.2019 firmierend als Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg, und die Absicherungssysteme aller Policen in identischer Höhe erhalten bleiben und welche Änderungen der Vertragsbedingungen, insbesondere im Bereich der Pools mit garantiertem Wertzuwachs, es geben wird. Seit der Verlegung des Unternehmenssitzes von England nach Luxemburg gibt es leider keinen Insolvenzschutz für die eingezahlten Versicherungsbeiträge mehr und es gelten auch neue steuerliche Regelungen. Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie zu allem!

    Jetzt unverbindlich und kostenfrei Kontakt aufnehmen

    Die anwaltliche Überprüfung jedes Clerical-Medical-Vertrags und die kompetente Beratung zu allen rechtlichen Möglichkeiten ist gerade auch angesichts der jüngsten Entwicklungen und der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes somit sehr zu empfehlen, wofür unsere seit vielen Jahren auf die Vertretung von Clerical-Medical-Anlegern spezialisierte Kanzlei mit mehr als 25 Jahren Kompetenz und Erfahrung Ihnen gerne zur Verfügung steht! Möchten Sie wissen, von welchen Veränderungen Ihr Clerical Medical-Vertrag betroffen ist und was Ihre juristischen Möglichkeiten gegenüber der Scottish Widows Europe S.A. in Luxemburg sind, welchen Geldbetrag Sie fordern können und ob der Ausstieg aus dem Geschäft sinnvoll ist? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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      Der Bundesgerichtshof hilft den Versicherungsnehmern

      Mit versicherungsnehmerfreundlichen Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass den Kunden bei unwirksamen kleingedruckten Klauseln in den Versicherungsbedingungen umfangreiche Rechte zustehen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, was die für den Verbraucher günstigste Rechtsfolge solcher unwirksamen Klauseln ist: a) die Forderung nach Vertragserfüllung bezogen auf die im Versicherungsschein versprochenen Auszahlungen, b) die Rückabwicklung, bei der der Kunde so gestellt wird als ob er den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gekauft hätte, und/oder c) Schadensersatz für alle mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Schadenspositionen. Von Bedeutung sind auch Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler: Deren Aussagen zur Produktbeschaffenheit müssen sich die Versicherer nach der klaren Feststellung des BGH zurechnen lassen! Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Standorten in München und Berlin prüft aktuell für sehr viele Kapitalanleger deren Rechtsposition und macht Ansprüche für diese geltend. Wir klären ab, welche Rechte Ihnen aus der Versicherungspolice und dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen und der gesamten Beratung zum Versicherungsvertrag zustehen. Wir prüfen konkret zu Ihrem Fall die Werthaltigkeit von vertraglich in der Police oder in anderweitig übermittelten Unterlagen zugesicherten Ausschüttungen oder Renditeversprechen, führen für Sie engagiert und nachhaltig außergerichtliche Verhandlungen mit dem Versicherer und realisieren mit professionellen juristischen Argumentationen optimale Vergleichslösungen, soweit dies unter Berücksichtigung aller jeweiligen Besonderheiten im Fall möglich ist. Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, führen wir für Sie bundesweit an den Landgerichten und Oberlandesgerichten Prozesse gegen die Versicherer und gegebenenfalls auch den Berater, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat. Möchten Sie wissen, was Ihre juristischen Möglichkeiten gegenüber Ihrem Versicherer wie beispielsweise der Scottish Widows Europe S.A., vormals Scottish Widows Ltd, vormals Clerical Medical Investment Group Ltd., haben und welchen Geldbetrag Sie fordern können? Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88, vereinbaren Sie über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung oder senden Sie eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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        Fachanwalt berät kompetent zum Versicherungsrecht

        Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem generellen Verbraucherschutz für Versicherungsnehmer von Versicherungen aller Art und jeglicher Anbieter intensiv auseinander gesetzt. Im Urteil vom 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, wurde entschieden, dass die Regelung im Versicherungsvertragsgesetz VVG – § 5 a VVG a.F. – aus dem Jahr 1994, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden ist, nicht mit EU-Recht konform geht. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG. Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen. Bemerkenswert: Der Versicherungsabschluss fand bereits 1998 statt, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11: „Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. (…) Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.“ Anspruchsmindernd, so die BGH-Richter, sei allerdings der Versicherungsschutz zu berücksichtigen, den der Kunde die ganzen Jahre als Wert gehabt habe. Dieser sei ein „Vermögensvorteil“, dessen Höhe vom Tatsachengericht zu bemessen sei.

        Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen zum Versicherungsrecht!

        Sie fragen sich, ob Sie beim Abschluss Ihres Versicherungsvertrags korrekt über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind und heute noch den Widerspruch ausüben können? Sie wurden nicht korrekt über Ihr Widerrufsrecht oder Ihr Rücktrittsrecht belehrt? Sie haben eine Nachbelehrung zum Widerspruchsrecht von Ihrem Versicherer erhalten und möchten wissen, wie Sie sich verhalten sollen? Sie stellen sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Sie ihre Einzahlungen und eine Nutzungsentschädigung vom Versicherer und/oder Schadensersatz für eine Falschberatung Ihres Versicherungsvertreters fordern können und wollen wissen, ob Verjährungsfristen laufen? Sie brauchen möglichst schnell anwaltliche Hilfe bei der Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags? Am besten vereinbaren Sie in unserer Kanzlei unter der Telefonnummer 089/45 21 33 88 oder über unser Kontaktformular einen Termin für eine Erstberatung in München oder Berlin oder Sie senden uns für eine erste Einschätzung eine E-Mail mit Ihren Fragen an kanzlei@gaebhard.de oder gleich direkt über das nachstehende Kontaktformular:

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          Dr. Babette Gäbhard

          Sehr gut.
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