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Browse Tag: Az. III ZR 327/20

Schadensersatz gemäß des Urteils vom Bundesgerichtshof vom 5.5.2022 zum Aktenzeichen III ZR 327/20 „Bombensichere Kapitalanlage

Eine Finanzanlage darf von der Anlageberatungsgesellschaft nicht als „sicher“ oder als „bombensicher“ bezeichnet werden, wenn ungewiss ist, ob die Kapitalanlegerin – hier eine Lehrerin – nach dem Ablauf der vereinbarten Zeit für die Gebrauchsüberlassung von technischen Geräten – hier Datenspeichersysteme der EN Storage GmbH – die versprochene Zahlung erhält. Das Amtsgericht Stuttgart hatte unter dem Aktenzeichen 6 IN 190/17 am 2.5.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EN Storage GmbH eröffnet. Die Klägerin hatte Schadensersatz gegen ihre Anlageberatungsfirma geltend gemacht, weil diese ihre Pflicht, die Anlegerin anlegergerecht und objektgerecht zu beraten, nicht erfüllt hat und der Anlegerin eine falsche Sicherheit der Kapitalanlage vorgespiegelt hat.

Kauf- und Überlassungsverträge bezüglich IT-Systemen mit der EN Storage GmbH

Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegende Kapitalanlage war so konzipiert gewesen, dass die Anlegerinnen und Anleger Kauf- und Überlassungsverträge zu IT-Systemen mit der EN Storage GmbH abschlossen. Von der Einzahlung der Anlegerinnen und Anleger wurden die Systeme gekauft, dann an irgendwelche den Kapitalanlegerinnen und Kapitalanlegern unbekannte Kunden vermietet und schließlich am Ende der – hier dreijährigen – Laufzeit sollte es eine hohe Schlusszahlung geben. Diese sollte daher kommen, dass die erworbenen IT-Systeme von der EN Storage GmbH dem jeweiligen Anleger bzw. der jeweiligen Anlegerin wieder abgekauft werden würden und die Anlegerinnen und Anleger sollten somit neben der regelmäßigen Mieteinnahmen eine hohe Schlusszahlung als sogenannten Rückkaufwert erhalten. Die Anlageberatungsgesellschaft gab diese Informationen ungeprüft so an die Anlegerin weiter und teilte dieser nicht mit, dass der Kauf- und Überlassungsvertrag keine feste Rückkaufverpflichtung der EN Storage GmbH enthielt. Stattdessen wurde bei der Klägerin, der Lehrerin, der Eindruck erweckt, dass die Mietzahlungen und insbesondere auch der Rückkauf und somit die hohe Schlusszahlung sicher sei, es fiel sogar der Begriff „bombensicher“.

Falschberatung führt zu Schadensersatz vom Anlageberater

Dass Anlageberater/-innen und Anlagevermittler/-innen umfassend aufklären müssen und eine Beraterpflicht zu anlegergerechter und objektgerechter Aufklärung sowohl von Verbrauchern/-innen als auch von unternehmerischen und institutionellen Geldanlegern/-innen haben, ist seit vielen Jahrzehnten die ständige Rechtsprechung überall in Deutschland. Eine „anlegergerechte“ Beratung berücksichtigt, dass nur Produkte vorgeschlagen werden, die zum Kunden bzw. der Kundin passen, d.h. bei denen der Kunde bzw. die Kundin aufgrund seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner/ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die Folgen seiner/ihrer Anlageentscheidung richtig einschätzen und tragen kann, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95. Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden/-innen über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Risiken wie zum Beispiel der Konjunkturlage und der Entwicklung des Börsenmarktes und so genannten speziellen Risiken, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, beispielsweise das Kurs-, Währungs- und Zinsrisiko sowie die beeinflussenden Faktoren dazu. Ebenso spielt die Aufklärung über Insolvenzrisiken der Anbieterseite bei den allgemeinen Risken eine große Rolle. Im vorliegenden Fall sind besondere Risiken die gesamte Thematik rund um das Thema Übereignung der IT-Systeme und um das Thema Rückkauf der gebrauchten IT-Systeme durch die Anbieterseite vom Anleger bzw. der Anlegerin. Dabei ist das Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden bzw. die Kundin über alle erforderlichen Umstände umfassend, richtig, sorgfältig, verständlich und vollständig aufzuklären.

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