Schiffsfonds – Erfolgreiche Abwehr der Rückzahlung von Ausschüttungen: Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen II ZR 73/11
In zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu Kommanditbeteiligungen im maritimen Transportgeschäft mit Schiffsfonds entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie HCI Capital AG, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG, Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG, Beluga Shipping GmbH u.a. angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall. Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite. In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert. Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe.
Vorbehalt der Rückforderung bei Ausschüttungen an Kommanditisten
In den Entscheidungen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 macht der Bundesgerichtshof erneut wie auch schon in den früheren Entscheidungen vom 27.11.2000 zum Aktenzeichen II ZR 218/00, vom 13.9.2004 zum Aktenzeichen II ZR 276/02, vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen II ZB 6/09 und vom 23.6.2012 zum Aktenzeichen II ZR 75/10 klar, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Hieraus folge in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen würden. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssten sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Wenn ein Fonds später behauptet, wenn er in die Krise geraten sei, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien, müsse der Fonds nachweisen, dass der Gesellschaftsvertrag des Fonds dazu klare Regelungen enthalte. Andernfalls bestünde kein Rückforderungsrecht vom Fonds gegen die Kommanditisten.
Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!
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