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Leonidas Associates III GmbH & Co KG: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet – Gefahr für Nachrangdarlehen

Das Amtsgericht Fürth hat unter dem Aktenzeichen IN 654/21 mit Beschluss vom 27.12.2021 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leonidas Associates III GmbH & Co KG aus Kalchreuth angeordnet. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist der Grund, warum das Unternehmen einen Eigenantrag gestellt hatte. Kapitalanleger, die Nachrangdarlehen im Bereich der erneuerbaren Energien bei den Wind-, Solar- und Wasserkraftfonds gezeichnet haben, und die Darlehen noch nicht zurückgezahlt erhalten haben, sollten jetzt tätig werden.

Forderungsanmeldung und Vorgehen gegen Verantwortliche

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend, welche Rechtsposition Sie als Kapitalanlegerin oder Kapitalanleger im Insolvenzverfahren haben, wenn dieses dann eröffnet sein wird, wie Ihr Darlehen oder Ihre Kapitalanlage rechtlich eingeordnet wird, ob eine etwaige Nachrangabrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wirksam ist, ob Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden können, wie die Forderung berechnet wird und wie die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter richtig vorgenommen wird. Auf Wunsch vertreten wir Sie gerne im Insolvenzverfahren! Außerdem erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten wie z.B. Geschäftsführer, Hinterleute, Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m. Weitere Informationen finden Sie hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

und zum Insolvenzrecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/insolvenzrecht/

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Erfolgreiches Anleger-Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 gegen eine Anlagevermittlerin für die Vermittlung einer PIM Gold-Anlage

Eine Kapitalanlagenvermittlerin hatte falsche Versprechungen zu einer Investition bei der PIM Gold GmbH gemacht und haftet dem Anleger auf Schadensersatz! Wie wir berichtet haben, hat das Amtsgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Forderungen geschädigter Anleger sollten zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Am 9.12.2019 wurde die PIM Gold GmbH im Handelsregister gelöscht, siehe unseren Aktuelles-Beitrag:

https://www.gaebhard.de/pim-gold-gmbh-insolvenz/

Anleger erhielten seither zwar Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter, es fehlt jedoch ein Großteil des angeblich verkauften Goldes. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger waren und sind somit darauf angewiesen, parallel prüfen zu lassen, ob sie gegebenenfalls Schadensersatz von früheren Geschäftsführern und von anderweitigen möglicherweise persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten aus dem Vertrieb der Kapitalanlagen wie z.B. Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m. erhalten können. Zur Klage eines Anlegers gegen die Finanzvermittlerin, die ihm den Kauf von Gold bei der PIM Gold GmbH als sichere Kapitalanlage empfohlen hatte, bei welcher der Kunde Gold als Sachwert erwerben würde, führt das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 aus, dass dem Anleger Schadensersatz zustehen würde, weil die rechtliche Überprüfung des Werbe- und Prospektmaterials der PIM Gold GmbH für einen durchschnittlichen Anleger den irreführenden Eindruck erweckte, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum zugeordnet. Dies war jedoch nicht der Fall.

Keine rechtswirksame Übereignung individualisierter Goldbarren

Die Finanzvermittlerin, so das Oberlandesgericht Dresden, hätte den Kapitalanleger darüber aufklären müssen, dass das PIM Gold-Konzept vorsah, dass der Kapitalanleger nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Art und Menge Goldes mit der Kaufpreiszahlung bekommen würde, jedoch nicht das rechtliche Eigentum an realen Goldbarren mit dem Aufdruck der einzigartigen Seriennummer erwerben würde. Dies sei ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand gewesen, weil die Fragwürdigkeiten bei der angeblichen Übertragung von Eigentum zentral die Sicherheit der Kapitalanlage betroffen haben. Auch war der Anleger von der Finanzvermittlerin nicht darüber aufgeklärt worden, was aus seiner Einzahlung bzw. seinem Kaufpreis bzw. seinem angeblich erworbenen Gold werden würde, wenn die PIM Gold GmbH in Insolvenz gehen würde. Hätte der Anleger nämlich reales Eigentum an individualisierten Goldbarren erhalten, hätte er ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren gehabt. Er hätte dann vom Insolvenzverwalter seine Goldbarren als sein Eigentum ausgehändigt erhalten. So aber blieb nur die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren. Für den über die Zahlungen im Insolvenzverfahren hinausgehenden Schäden haftet nun die Finanzvermittlerin dem Anleger auf Schadensersatz wegen der Falschberatung.

Anwaltliches Vorgehen gegen Verantwortliche auf Schadensersatz

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz gegenüber dem Finanzberater/der Finanzberaterin oder dem Finanzvermittler bzw. der Finanzvermittlerin sowie weiteren ggfs. persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern. Weiterführende Informationen zur Haftung von Finanzdienstleistern finden Sie auf unserer Webseite hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

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Bundesgerichtshof hält Banken-AGB mit Zustimmungsfiktion für unwirksam: Grundsatzurteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung der Kunden und Kundinnen zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren. Vor allem bei Preisanpassungen, die die Bank einseitig vornehmen würde, würden die Kunden und Kundinnen benachteiligt, wenn dadurch das ursprüngliche Gleichgewichtsverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu Lasten der Bankkunden verschoben werden würde. Dieser Handhabung seitens vieler Banken ist der Bankensenat des Bundesgerichtshofes jetzt mit einer klaren Absage in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 entgegen getreten.

Fachanwalt hilft bundesweit bei nichtigen Preiserhöhungen von Banken

Der Kläger im Fall des Bundesgerichtshofs war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendete in ihrem Geschäftsverkehr mit Verbrauchern/-innen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese betrafen sowohl Preiserhöhungen als auch Fiktionen, unter welchen Umständen die neuen – nachteiligeren – AGB im Verhältnis zu den Verbrauchern/-innen wirksam werden sollten und damit die alten AGBs ablösen sollten. Dabei sollte keine aktive Zustimmung vom Kunden oder der Kundin eingeholt werden, sondern die neuen Regelungen sollten automatisch als genehmigt gelten, wenn dem Kunden bzw. der Kundin die neuen Bedingungen spätestens zwei Monate vor dem von der Bank datumsmäßig bestimmten Stichtag des Wirksamwerdens per Post zugesendet oder ausgehändigt oder im Postfach beim Online-Banking hinterlegt worden seien und der Kunde bzw. die Kundin nicht deren Geltung vor dem Stichtag des Wirksamwerdens ausdrücklich widersprochen haben würde. Die Bank hielt es dabei für ausreichend, im Text dieser AGBs den Kunden bzw. die Kundin auf diese Genehmigungsfiktion hinzuweisen.

Der Bundesgerichtshof führt nun in seinem sehr ausführlichen und sehr gut begründeten Urteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 folgendes aus:

aa) Nr. 1 (2) AGB weicht von wesentlichen Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert.
bb) Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
(1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).
(2) Danach ist die Vermutung hier nicht widerlegt.
(a) Nr.1 (2) AGB bietet eine Handhabe, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 ff.). Der Verbraucher muss nicht für, sondern gegen die von der Beklagten gewünschte Vertragsänderung aktiv werden. Aus welchen Gründen (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis) er untätig bleibt, hat auf die Rechtswirkungen der Klausel keinen Einfluss. Die Klausel läuft deshalb gerade gegenüber ungewandten Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinaus.

Der Bundesgerichtshof weist im Urteil vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 zu Recht darauf hin, dass es viele Gründe gibt, warum ein Kunde oder eine Kundin die AGBs nicht als ihm bzw. ihr zugesendet wahrnimmt und/oder untätig bleibt, z.B. weil er oder sie krank ist, weil er oder sie die Klauseln nicht liest oder nicht versteht, weil er oder sie kein Interesse hat und gegebenfalls auch geschäftlich „unbeholfen“, so das oberste Zivilgericht, ist. Somit ist dem BGH zuzustimmen, dass es nicht den Kundinnen und Kunden zugemutet werden kann, tätig zu werden, um nachteilige AGBs abzuwehren.

Keine Preiserhöhung mittels Banken-AGBs mit Zustimmungsfiktion

Im weiteren Teil der Entscheidungsgründe im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.4.2021 zum Aktenzeichen XI ZR 26/20 wird dann klargestellt, dass insbesondere auch gerade nicht Preiserhöhungen den Kundinnen und Kunden in dieser Art und Weise mittels einer fingierten Zustimmung untergeschoben werden dürfen und deswegen solche Preiserhöhungsklauseln nichtig sind:

3. Aufgrund seines Fehlschlusses, die Klauseln seien nicht kontrollfähig, hat das Berufungsgericht auch verkannt, dass die als Preisanpassungsklausel uneingeschränkt kontrollfähige (vgl. nur Senatsurteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 17) Nr. 12 (5) AGB unwirksam ist.

Nr. 12 (5) AGB hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft, was die Revisionserwiderung einräumt, Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Beklagte erhält damit eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist, wie oben ausgeführt, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht hierfür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 31 f.; zustimmend Langer, VbR 2020, 44, 45 Fn. 13; für die Wirksamkeit von Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen dagegen BeckOGK BGB/Weiler, Stand: 1. März 2021, § 308 Nr. 5 Rn. 139).

Fachanwalt für Bankrecht holt Ihr Geld zurück

Hat Ihre Bank Ihnen überraschende Gebühren in Rechnung gestellt oder überhöhte Abrechnungen zu laufenden Bankverträgen unter Verwendung nichtiger Preiserhöhungs-AGBs, die Ihnen untergeschoben wurden, vorgenommen? Wurden Ihnen solche neuen Banken-AGBs zugesendet? Haben Sie diesen zugestimmt? Waren in den späteren AGBs nachteilige Änderungen enthalten gegenüber den von Ihnen beim Vertragsabschluss ausdrücklich akzeptierten AGBs?

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Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Insolvenzverfahren ist seit dem 1.3.2021 eröffnet: Genussrechte-Inhaber werden aktiv

Wie heute bekannt wurde, ist nun das am 16.12.2020 beschlossene vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, am 1.3.2021 beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung rechtswirksam eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt, der auch schon das Insolvenzeröffnungsgutachten erstellt hat. Im Handelsregister ist die Löschung der Gesellschaft, die unter dem Aktenzeichen HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth geführt war, am 3.3.2021 eingetragen worden. Über die Antragstellung der Dr. Wiesent Sozial gGmbH am 16.12.2020 wegen drohender Vermögenslosigkeit nach den Eigenangaben des Unternehmens hatten wir bereits in unserem News-Blog hier informiert. Noch im November und Anfang Dezember 2020 hofften viele Kapitalanleger auf die Rückzahlung ihrer Genussrechtseinzahlungen und die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Renditen. Leider hat sich diese Hoffnung zerschlagen, so dass jetzt neue Wege für die Rückholung der Einzahlungen und die fehlenden Erträge beschritten werden.

Forderungsanmeldung und Vorgehen gegen Verantwortliche

Wie das Insolvenzgericht Bayreuth in seiner Insolvenzbekanntmachung vom 1.3.2021 mitteilt, sollen Forderungen nach § 38 InsO (Insolvenzordnung) bis zum 1.4.2021 beim Insolvenzverwalter Herrn Dr. Hubert Ampferl angemeldet werden. Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI umfassend, wie die Anmeldung richtig vorgenommen wird und vertritt Sie im Insolvenzverfahren! Außerdem erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten wie z.B. Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m.. Informieren Sie sich umfassend auf unserer Spezialseite zum Thema Dr. Wiesent Sozial gGmbH und SeniVita:

https://www.gaebhard.de/dr-wiesent-senivita-hilfe/

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG: Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth erklärt die Insolvenzanfechtung in Sachen needs Finance & Engineering GmbH

Forderungspost an Kapitalanleger der von Herrn Johann Conrads als Geschäftsführer von 2015 bis 2017 geführten needs Finance & Engineering GmbH! Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Claus-Peter Kruth macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG Insolvenzanfechtungsansprüche gegenüber Kapitalanlegern der needs Finance & Engineering GmbH geltend. Herr Johann Conrads hat mit seiner im Jahr 2016 ins Leben gerufenen J. Conrads Projekt GmbH & Co KG ca. 200 Anleger mittels rund 400 Inhaber-Teilschuldverschreibungen nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters um rund EUR 4,6 Millionen geschädigt. Ein tatsächliches operatives Geschäft der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG im Bereich des prospektierten Rückbaus von Atomkraftwerken hat nie stattgefunden, so der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in der Anleihegläubigerversammlung am 7.1.2020 im Insolvenzgericht Krefeld, an der unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantschaft teilgenommen hat. Das seit dem 1.12.2019 eröffnete Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 dauert an.

Einzelheiten siehe u.a. unsere News-Blog-Berichte wie folgt:

https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-insolvenz/
https://www.gaebhard.de/news/j-conrads-projekt-gmbh-co-kg-eroeffnung/

Wie sich jetzt herausgestellt hat, war Herr Conrads bereits zuvor im Kapitalanlagegeschäft aktiv gewesen, dies als Geschäftsführer der needs Finance & Engineering GmbH.

Nachrangdarlehen bei der needs Finance & Engineering GmbH

Die needs Finance & Engineering GmbH war zunächst unter der Firmierung „Alstersee 192. V V GmbH“ mit Gesellschaftsvertrag vom 20.6.2014 gegründet worden und unter der Registernummer HRB 132478 ins Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Zum 1.9.2014 erfolgte die Umfirmierung auf „Needs Finance & Engineering GmbH“. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft war am Harvestehuder Weg 48, 20149 Hamburg, und zum Geschäftsführer wurde zunächst Herr Thomas Lambrecht bestellt. Am 22.6.2015 wurde als weiterer Geschäftsführer Herr Johann Conrads in das Handelsregister eingetragen und Herr Lambrecht schied als Geschäftsführer aus. Ausweislich der Geschäftspapiere der Gesellschaft trat diese ab September 2015 unter einer neuen Anschrift Königsberger Straße 139, 47809 Krefeld, auf. Diese rein faktische Änderung des Geschäftssitzes wurde allerdings nie dem Handelsregister Hamburg mitgeteilt.

Als Finanzprodukte bot die Needs Finance & Engineering GmbH, die im Kundenverkehr den Firmenbestandteil „Needs“ klein schrieb, also als „needs Finance & Engineering GmbH“ auftrat, sogenannte Nachrangdarlehen unter Bezeichnungen wie „Classic 2018“, „Classic 2019“, „Classic 2020“, „Classic 2021“, „Classic 2022“ etc. an mit teils festen, teils flexiblen Zinsen im Bereich von 4,25 % bis 7 % pro Jahr mit unterschiedlichen langen mehrjährigen Laufzeiten der Darlehen. Vorgesehen waren regelmäßige Zinsauszahlungen und die Rückzahlung des Darlehens am Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

Insolvenzanfechtungsansprüche für Zahlungen an needs-Kunden

Wie der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth in seinem Schreiben betroffenen Kunden der needs Finance & Engineering GmbH mitteilt und was sich auch aus dem Handelsregister ergibt, wurde die im Handelsregister Hamburg unter der Registernummer HRB 132478 eingetragene Needs Finance & Engineering GmbH am 26.1.2017 vom Amtsgericht Hamburg wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Dies wurde den needs-Kunden offenbar nicht transparent mitgeteilt. Stattdessen wurden diese über die angeblich neuen erfolgreichen Geschäfte der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG informiert. Der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth argumentiert nun im Anfechtungsschreiben, dass die Auszahlungen an Kunden z.B. auf die Rückzahlung von needs-Nachrangdarlehen oder von needs-Zinsen von ihm gemäß der §§ 129 Abs. 1, 134 InsO angefochten werden, weil sie von Konten der Insolvenzschuldnerin J. Conrads GmbH & Co KG erfolgt seien und es sich um sogenannte unentgeltliche Leistungen handeln würde, zu denen die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG gegenüber needs-Kunden nicht berechtigt und nicht verpflichtet gewesen sei, weil diese nicht für die Verbindlichkeiten der needs Finance & Engineering GmbH verantwortlich gewesen sei.

Forderungsabwehr für betroffene Kapitalanleger

Wir prüfen umfassend in jedem Einzelfall die Sach- und Rechtslage zu jeder einzelnen angefochtenen Zahlung und helfen Anlegern der needs Finance & Engineering GmbH, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung abzuwehren. Außerdem berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz von den persönlich haftenden Verantwortlichen, zu bereits von uns erzielten rechtskräftigen Urteilen und zu den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen sowie zahlreichen weiteren Möglichkeiten der Geldrückholung.

Sind Sie auch vom Insolvenzverwalter mit einem Anfechtungsschreiben zur Rückzahlung erhaltener Darlehen oder Ausschüttungen in Sachen der needs Finance & Engineering GmbH oder bei einer sonstigen Kapitalanlage aufgefordert worden? Wurden Sie beim Abschluss der Kapitalanlage falsch informiert? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments besprochen? Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären und insbesondere auf die Bedeutung der Seriosität und Bonität des Emittentenunternehmens und auf die Insolvenzrisiken hinzuweisen. Sofern die Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können neben Geschäftsführern und Konzernchefs auch Personen, die bei der Emission der Kapitalanlagen zentrale Positionen übernommen hatten oder im Vertrieb Vertrauenswerbung für die Kapitalanlage gemacht haben, je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Chancen für geschädigte Anleger im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen vollumfänglichen Schadensersatz zu erhalten.

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Dr. Wiesent Sozial gGmbH – Insolvenzantragsverfahren läuft: Anleger informieren sich über ihre Forderungsmöglichkeiten

Die Dr. Wiesent Sozial gGmbH, die vormals als SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH gegründet worden war, hat beim Amtsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen IN 232/20 einen Insolvenzantrag wegen drohender Vermögenslosigkeit gestellt, wie das Unternehmen als Ad-Hoc-Mitteilung bekannt gegeben hat. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bayreuth am 16.12.2020 eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Kanzlei Dr. Beck & Partner, bestellt worden.

Anlegertäuschungen beim Verkauf von Genussrechten

In bunt bebilderten Verkaufsprospekten wurde seit dem Jahr 2010 Anlegern vorgespiegelt, dass es sich um ein immobilienbasiertes und inflationssicheres Unternehmen handeln solle, es wurden Fotos zahlreicher Pflegeheime gezeigt und der irreführende Eindruck erweckt, dass diese Immobilien im Eigentum der Genussrechteanbieterin, der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, stehen würden und somit als Sicherheit für die Einzahlungen der Kunden in die Genussrechte-Beteiligungen dienen würden, so dass kein Risiko für die Einlage und die Höhe der zahlenmäßig genau festgelegten Renditen bestehen würde. Weiter wurde – wie uns unsere Mandantinnen und Mandanten berichtet haben – in der Werbung vom Unternehmen behauptet: „Gute Bonität, da Immobilienunterlegt, gemeinnützig und konjunkturunabhängig“. Auch das trifft alles nicht zu, denn die SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH besaß 2010 bei der Prospektherausgabe zum Genussrechteerwerb keine einzige Immobilie als Eigentum und das Geschäftsfeld war anders als vorgetäuscht extrem konjunkturabhängig, denn bei schlechter Konjunktur kommen keine Patienten in Pflegeheimen, selbst wenn es dazu irgendwann ein operatives Geschäft gegeben haben würde, sondern diese lassen sich zuhause von Angehörigen pflegen. Auch zur Fungibilität wurde 2010 und in den Folgejahren wahrheitswidrig vorgetäuscht, dass diese „in Notfällen gegeben“ sei als „interner Handel“. Verschwiegen wurde, dass es sich bei Genussrechten um Inhaberpapiere handelt, für die es keinen Markt gibt. Aufgrund der Vortäuschungen auch vielfach vom Vertrieb, dass die Erwerber von Genussrechten direkt „in Sachwerte investieren“ würden, gelang es den Verantwortlichen und dem Vertrieb, eine Vielzahl von Kapitalanlegern dazu zu bewegen, ihr Geld in die Genussrechte der Dr. Wiesent Sozial gGmbH, vormals SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH, zu investieren.

Die Gesellschaft SeniVita Sozial gemeinnützige GmbH war mit Gesellschaftsvertrag vom 28.10.2009 gegründet worden und am 7.12.2009 erstmals unter der Handelsregisternummer HRB 5045 beim Amtsgericht Bayreuth in das Handelsregister eingetragen worden. Geschäftsgegenstand sollte im Wesentlichen „die Errichtung und der Betrieb von Senioren- und Pflegeheimen, von Einrichtungen der Kinderkrankenpflege und Behindertenhilfe sowie von Bildungseinrichtungen und die Förderung und Unterstützung von ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Kinderkrankenpflege“ sein.

Keine Bürgschaft, keine Garantie, stattdessen Nachrangvereinbarung

Die rechtliche Analyse der angebotenen Genussrechte ergibt, dass diese als besonders minderwertig und verbraucherschädlich bereits deswegen einzustufen sind, weil offenbar bezweckt war, mittels einer untergeschobenen Nachrangvereinbarung zu erreichen, dass die Genussrechteinhaber im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gegenüber den bevorzugten Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO somit benachteiligt werden sollten. Außerdem war keinerlei Bürgschaft von sonstigen SeniVita-Konzerngesellschaften oder seriösen Marktteilnehmer-Unternehmen als Sicherheit angeboten worden und es gab auch keinerlei insolvenzfeste Garantien von dritter Seite. Lesen Sie weitere Informationen zu unserer Berichterstattung unter folgendem Link:

https://www.gaebhard.de/dr-wiesent-senivita-hilfe/

Rechtliche Unterstützung für SeniVita-/Dr. Wiesent-Geschädigte

Sind Sie auch ein SeniVita/Dr. Wiesent-Geschädigter? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments in hochspekulative Genussrechte besprochen? Exklusivvertreter, Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären. Sofern die Beratung und Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können Verantwortliche wie Firmenchefs und Geschäftsführer je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Ansatzpunkte für geschädigte Anleger, um im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen der Verantwortlichen Schadensersatz zu erhalten.

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Keine Rückzahlung von Ausschüttungen von Kommanditisten an den Insolvenzverwalter: Erfreuliches BGH-Urteil vom 9.2.2021, Az. II ZR 28/20

Aufatmen für Kapitalanleger! Wer sich an einem Publikumsfonds, z.B. einen Schiffsfonds, einem Flugzeugfonds, einem Containerfonds oder an einem der unzähligen sonstigen Fonds, die in der Rechtsform einer KG, also einer Kommanditgesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co KG aufgelegt worden sind, beteiligt hat und nun alle empfangenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen soll, hat neuerdings noch mehr Möglichkeiten bei der Forderungsabwehr! Der Bundesgerichtshof hat in seinem neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 wesentliche Voraussetzungen und Regelungen zur Darlegungsverpflichtung der Tatsachen im Bereich des Geldbedarfs im Insolvenzverfahren in solchen Prozessen und zur Beweislastverteilung so positiv definiert, dass dies betroffenen Anlegern zugute kommt.

Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass er Geld für die Masse benötigt

Wie der Bundesgerichtshof ausführt, muss der Insolvenzverwalter, um seinen Rückforderungsanspruch aus § 172 Abs. 4 HGB zu begründen, dem Kommanditisten gegenüber darlegen und beweisen, dass die Insolvenzmasse nicht für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden ausreicht, für die der Kommanditist haften soll. Dabei muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass solche Gläubigerforderungen mindestens in der Höhe der Klageforderung gegen den Kommanditisten zur Zeit der Klageerhebung bestehen, vergleiche auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.02.2018 zum Aktenzeichen II ZR 272/16. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Urteil im ersten Leitsatz erklärt: „Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können.“ Dieser Grundsatz wird nun in dem neuen Urteil weiterentwickelt.

Sekundäre Beweislast des Insolvenzverwalters wegen Wissensvorsprungs bei bestrittenen Forderungen

Im neuen Urteil vom 9.2.2021 zum Aktenzeichen II ZR 28/20 nimmt der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich zum Thema Stellung, dass der Insolvenzverwalter auch im Detail erläutern muss, wenn er Forderungen der Gläubiger zur Tabelle des Insolvenzverfahrens vorläufig bestritten hat, dass diese bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, wenn es darauf ankommt. So muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Kommanditisten, von dem er die Ausschüttungen zurückfordern will, darlegen, dass ein Feststellungsprozess der Gläubiger von bestrittenen Forderungen auf die Anerkennung von deren Forderungen zur Tabelle erfolgen kann und dass dann gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, dass gerichtlich festgestellt wird, dass diese vorläufig bestrittenen Forderungen nachträglich doch noch zur Tabelle anerkannt werden. Gelingt dem Insolvenzverwalter dieser Nachweis nicht und ist ansonsten genug Geld in der Insolvenzmasse, braucht der Kommanditist seine Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Gesellschaftsrecht zuständig ist, weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderung noch ernsthaft in Betracht kommt, dem Insolvenzverwalter obliegt. Dieser hat grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, für die der Kommanditist haftet, mindestens in Höhe der Klageforderung bestehen.

Im Detail führt der Bundesgerichtshof aus, dass zunächst im ersten Schritt dem Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, für die er haften soll, nicht erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür hat also zunächst der in Anspruch genommene Gesellschafter. Sodann jedoch – so der Bundesgerichtshof – obliegt dem Insolvenzverwalter eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist, so auch andeutend das frühere Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.07.2020 zum Aktenzeichen II ZR 175/19. Gelingt es dem Insolvenzverwalter nicht, im Prozess dieser Darlegungs- und Beweispflicht zu entsprechen, braucht der Kommanditist dem Insolvenzverwalter nichts zu bezahlen. Der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein Schiffsfonds zugrunde wie auch schon in den zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11, bei denen der Bundesgerichtshof ebenso richtungsweisende Hinweise zur Forderungsabwehr für Kommanditisten bezüglich der Rückgewähr von Ausschüttungen gegeben hatte, siehe

https://www.gaebhard.de/news/schiffsfonds-erfolgreiche-abwehr-der-rueckzahlung/ .

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder einer sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen der Insolvenzverwalters Ihres Fonds mit Klage droht oder die Klage bereits eingereicht hat, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der umfangreichen aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Fonds oder den Insolvenzverwalter zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Insolvenzverfahren i.S. GeoKraftwerke.de GmbH ist eröffnet – Jetzt Forderungen anmelden und gegen Verantwortliche vorgehen

Wie der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen Wagner aus Regensburg uns mitgeteilt hat, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GeoKraftwerke.de GmbH unter dem Aktenzeichen 4 IN 220/20 beim Insolvenzgericht Regensburg mit Beschluss vom 16.10.2020 eröffnet worden und er wurde zum Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Feststellungen des Insolvenzverwalters haben ergeben, dass 2.538 Gläubiger zu berücksichtigen seien. Das Aktivvermögen der Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus Darlehen an acht verbundene Unternehmen, die in Geothermieprojekte investiert haben. Die Höhe der Darlehen sieht aus wie folgt, so der Insolvenzverwalter: Es bestehen Ansprüche der Geokraftwerke.de GmbH gegenüber der ebenfalls insolventen GeoKraftwerk FG Amerang GmbH (2.801.988,71 €), gegenüber der GeoKraftwerk FG Seebruck I GmbH (596.806,15 €), der GeoKraftwerk FG Schnaitsee I GmbH (3.877.890,93 €), der FG Green Tech GmbH (4.092.572,75 €), der GeoKraftwerk FG Gars I GmbH (3.293.101,01 €), der Future Water Energy GmbH (1.718.909,59 €), der Frosys GmbH (503.752,10 €) sowie insbesondere gegenüber der Geothermie Management GmbH (23.562.727,92 €). Ob diese Ansprüche werthaltig sind und welche Zahlungen in die Insolvenzmasse geholt werden können, wird derzeit geklärt.

Vorgehen gegen Verantwortliche

Aus dem uns für unsere Mandantinnen und Mandanten vorliegenden Insolvenzeröffnungsgutachten ergeben sich zahlreiche Hinweise für ein mögliches Vorgehen gegen Verantwortliche. Dies scheint umso wichtiger zu sein, als nach der Einschätzung des Insolvenzverwalters nicht mit einer hohen quotalen Ausschüttung aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin GeoKraftwerke.de GmbH gerechnet werden könne, so wie es derzeit aussehen würde. Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Investor und Gläubiger der GeoKraftwerke.de GmbH oder der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH und beraten Sie als Mandantin oder Mandant auch zum Vorgehen gegenüber Verantwortlichen aller Art. Wir vertreten auch Mandantinnen und Mandanten, die Nachrangdarlehen an der bis jetzt (7.3.2021) nicht insolventen Geo Kraftwerk FG Schnaitsee I GmbH gezeichnet haben und helfen professionell bei der Geldrückholung.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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GeoKraftwerke.de GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg

Nachfragen unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantinnen und Mandanten beim Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – und beim Geschäftsführer Herrn Franz Heidelsberger haben ergeben, dass weiterhin das am 5.8.2020 vom Geschäftsführer Herrn Franz Heidelsberger beantragte Insolvenzantragsverfahren der GeoKraftwerke.de GmbH unter dem Aktenzeichen 4 IN 220/20 beim Insolvenzgericht Regensburg anhängig ist. Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Jochen Wagner aus Regensburg. Nach telefonischen Informationen des Geschäftsführers soll die GeoKraftwerke.de GmbH Anlegergelder in Höhe von EUR 30.445.500,00 hereingenommen habe, dies mit 2.538 Anlegern und 3.700 Verträgen, und sehr viel Geld sei als Darlehen in die drei Projektgesellschaften geflossen. Die Gesellschaft hieß ursprünglich bei der mit Gesellschaftsvertrag vom 29.10.2010 erfolgten Gründung Fröschl GeoKraftWerke GmbH und war unter dem Aktenzeichen HRB 12267 im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg am 15.11.2010 eingetragen worden. Geschäftszweck war ausweislich des Handelsregisters die „Beteiligung an Unternehmen, die Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, insbesondere der Erforschung, Erschließung und Nutzbarmachung geothermischer Energie (Erdwärme) zur Erzeugung von elektrischer Energie und Heizwärme sowie der Errichtung und des Betriebs geothermischer Anlagen, wozu auch der Handel mit Energie, Wärmeleistung sowie auch Beratungsleistungen gehören, durchführen, wobei die Projekte auch den Erwerb bereits fertiger oder im Bau befindlicher Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien umfassen können. Die Gesellschaft kann hierzu sämtliche Geschäfte durchführen, die mit diesem Zweck im Zusammenhang stehen oder dem Zweck dienen können.“ Im Rahmen eines kleinen Konzerns sollten dann Geothermiewerke errichtet werden, und zwar zunächst im bayrischen Kirchweidach und dann an weiteren Standorten Schnaitsee 1 und 2, Gars am Inn und Seebruck. Die Idee war, aus dem östlichen Molassebecken in Bayern aus einer Tiefe von 3000 bis 5000 m heißes Wasser zu fördern und damit Haushalte mit Wärme zu versorgen sowie Turbinen anzutreiben, die Strom liefern sollten, der dann nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu einem garantierten Preis abgenommen werden sollte.

Vorangegangene Insolvenz der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH

Erste Besorgnis der Anleger, die Genussrechte und Namensschuldverschreibungen an Konzerngesellschaften gezeichnet hatten, kam auf, als das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Regensburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH am 16.7.2020 unter dem Aktenzeichen 2 IN 117/20 eröffnet hat. Dabei handelt es sich um eine Konzerngesellschaft im Konzern der GeoKraftwerk.de GmbH, die am 21.10.2013 gegründet worden war und im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Handelsregisternummer HRB 13874 eingetragen gewesen ist und Geothermie am Standort Amerang betreiben sollte. Zum Insolvenzverwalter der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier aus Regensburg bestellt. Nun ist auch die zentrale Gesellschaft GeoKraftwerke.de GmbH in die vorläufige Insolvenz geraten. Wie es mit einer zweiten Konzerngesellschaft, der Geo Kraftwerk FG Schnaitsee GmbH aussieht, ist derzeit offen. Die am 1.6.2012 gegründete Firma Geo Kraftwerk FG Schnaitsee I GmbH wird im Handelsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Handelsregister-Nummer HRB 13147 geführt.

Verteilung der Anlegergelder

Auf die Frage unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI für unsere Mandantschaft, in welche Projektgesellschaft Kundenkapital beispielsweise in Form einer Namensschuldverschreibung mit der Bezeichnung Kraftwerke Portfolio 2011 Nr. 1 bei der Fröschl GeoKraftWerke.de GmbH geflossen sei, erhielten wir die Auskunft der Geschäftsleitung, dass das nicht so ohne Weiteres zugeordnet werden könne, es sei bewusst für alle Anleger, die Genussrechte und Namensschuldverschreibungen gezeichnet hätten, das „Streuungsprinzip“ gewählt worden. Weitere Abklärungen sind somit im Einzelfall vorzunehmen.

Aktivvermögen der GeoKraftwerke.de GmbH

Als Aktivvermögen hat die GeoKraftwerke.de GmbH nach der Auskunft ihres Geschäftsführers Herrn Franz Heidelsberger im Wesentlichen Darlehensforderungen gegenüber den Gesellschaften in Schnaitsee, Amerang und Kirchweidach. Die Tochtergesellschaft in Kirchweidach habe offenbar weiterhin gute Aussichten, ein Kraftwerk zum Laufen zu bringen. Ziel sei, dies zu realisieren, damit dann jährlich EUR 10 bis 11 Millionen Gewinn erwirtschaftet und die Gelder an die Anleger zurückgezahlt werden können. In Schnaitsee habe man ein Grundstück in der Gesellschaft.

Interessenvertretung für Kapitalanleger

Gerne informieren wir Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Investor und Gläubiger der GeoKraftwerke.de GmbH oder der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH und beraten Sie als Mandantin oder Mandant auch zum Vorgehen gegenüber Verantwortlichen aller Art. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die kostenfreie Ersteinschätzung der Möglichkeiten vor und unterstützt Sie anwaltlich beim Vorgehen auf Schadensersatz!

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AS German Property Group GmbH – Insolvenzantragsverfahren läuft: Anleger informieren sich über ihre Rechte

Die AS German Property Group GmbH, die vormals als German Property Group GmbH firmiert hat, hat beim Amtsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 531 IN 1/20 einen Insolvenzantrag gestellt. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Bremen vom 23.7.2020 eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle bestellt worden. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehören mehr als hundert Projektentwicklungsgesellschaften zur Gruppe. Die German Property Group ist auf Denkmalsanierung spezialisiert und sah sich selbst als Projektentwickler, der sich „federführend an der Planung, dem Bau und dem Vertrieb von neu erschlossenen Wohnräumen in denkmalgeschützten Immobilien beteiligt“. Bei diesen denkmalgeschützten Gebäuden sollte durch verschiedene Maßnahmen eine Möglichkeit geschaffen werden, aus diesen einen hochwertigen Wohnraum zu machen und den Denkmalschutz weiterhin zu behalten. So wurde u.a. auch das Verkaufsargument für die Beteiligungen verwendet, dass der Staat die Denkmalpflege fördere und über die sogenannte “Denkmalschutz-AfA” Käufer von denkmalgeschützten Immobilien bis zu 100% der Instandhaltungs- bzw. Modernisierungskosten abschreiben können würden. Nach Angaben der German Property Group sei es das wesentliche Anliegen, gemeinsam mit branchenerfahrenen Partnern leerstehende, denkmalgeschützte Immobilien in Wohnraum umzuwandeln.

Anlegeranwerbung seit dem Jahr 2008

Die Firma German Property Group GmbH war als Dolphin Capital GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 1.7.2008 und mit Sitz in Langenhangen gegründet worden und beim Handelsregister in Hannover unter der Handelsregisternummer HRB203123 am 16.7.2008 eingetragen worden. Geschäftsgegenstand sollte der „An- und Verkauf von Immobilien sowie die Vermittlung von Finanzierungen“ sein. Das Unternehmen änderte dann seinen Namen bei der Gesellschafterversammlung vom 25.8.2014 zu Dolphin Trust GmbH und bei der Gesellschafterversammlung vom 22.2.2019 zu German Property Group GmbH. Mit Handelsregistereintrag beim Amtsgericht Hannover unter der Registernummer HRB203123 wurde der Sitz der Gesellschaft nach Bremen zum dortigen Handelsregister Bremen unter der neuen Registernummer HRB 35791 verlegt und der Name in AS German Property Group GmbH geändert. In der Gesellschafterversammlung vom 17.6.2020 waren Namen und Sitz geändert worden. Neuer Geschäftsgegenstand sollte nun der „An- und Verkauf von Immobilien, Hausverwaltung und Verwaltung von Immobilien sowie die Vermittlung von Finanzierungen“ sein. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 23.7.2020 ist das vorläufige Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 531 IN 1/20 angeordnet worden. Als Immobilien-Investment-Konzern stellte die Gruppe über eine Vielzahl von Projektentwicklungsgesellschaften Anlegern hohe Renditen für Investitionen in deutsche Immobilien in Aussicht. Betroffen von der Schieflage sind nach Medienberichten nun auch erste Projektentwicklungsgesellschaften der German Property Group, für die Insolvenzanträge bereits gestellt wurden bzw. die Stellung von Insolvenzanträgen angekündigt ist wie beispielsweise die Dolphin Capital 21. Projekt GmbH & Co. KG, die Dolphin Capital 34. Projekt GmbH & Co. KG, die Dolphin Capital 80. Projekt GmbH & Co. KG und die Dolphin Capital 92. Projekt GmbH & Co. KG und viele andere entsprechende Projektgesellschaften. Medienberichten zufolge soll es auch strafrechtliche Ermittlungen geben.

Finanzberater, Vermögensverwalter und sonstige Verantwortliche in die Haftung nehmen

Um ihr Geld zurück zu erhalten, falls die Insolvenzverfahren eröffnet werden und es keine oder nur teilweise quotale Ausschüttungen auf ihre Forderungen gibt, lassen jetzt viele geschädigte Anleger ihre Ansprüche in alle sonstigen Richtungen verfolgen. Die Berater der Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzvermittler bewarben nämlich damals vielfach die Investition mit dem angeblich nachhaltigen Ertrag aus stabilen Denkmalschutz-Immobilienwerten, mit einer hohen Sicherheit und mit überdurchschnittlichen Renditechancen im Vergleich zu anderen Angeboten. Die großen Risiken der Kommanditbeteiligungen als unternehmerische Kapitalanlagen und das Emittentenrisiko wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt.

Verschwiegene Totalverlustgefahr

Sind Sie auch ein German Property Group- bzw. Dolphin Capital-Geschädigter? Wurden mit Ihnen Ihre Anlageziele, Ihre Risikobereitschaft, Ihre persönlichen Vorstellungen zur Geldanlage und die spezifischen Gefahren des Investments besprochen? Berater, Vermittler und sonstige Finanzdienstleister sind verpflichtet, einen Anleger über die wesentlichen Umstände, die Risiken und die Hintergründe einer derartigen Anlage im Detail aufzuklären, insbesondere auch über die Gefahr der Rückgewährverpflichtung bezüglich erhaltener Ausschüttungen als Kommanditist und über das Insolvenzrisiko derartiger Fondsgesellschaften. Sofern die Aufklärung fehlerhaft war und dem Finanzdienstleister Verschulden anzulasten ist, kann Schadensersatz vom Finanzdienstleister verlangt werden. Außerdem können Verantwortliche und Personen, die bei der Emission der Kapitalanlagen zentrale Positionen übernommen hatten oder im Vertrieb Vertrauenswerbung für die Kapitalanlagen gemacht haben, je nach dem Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in die Haftung genommen werden. Hier liegen die Ansatzpunkte für geschädigte Anleger im Falle des Vorliegens von Pflichtverletzungen Schadensersatz zu erhalten.

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