Aufklärungspflichten bei Genussrechten: Bundesgerichtshof entscheidet umfassend im Urteil vom 27. Oktober 2005 zum Aktenzeichen III ZR 71/05

Bei Genussrechten handelt es sich um überwiegend sehr spekulative Beteiligungen an Unternehmen. Der Kapitalanleger investiert hier nicht einen Geldbetrag wie bei einem Darlehen, das ihm sicher mit Zinsen zurückgeben wird. Von Genussrechten spricht man, wenn ein Unternehmen Kapitalanlegern die Möglichkeit anbietet, gegen die Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen eines Genussrechtserwerbs am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilzuhaben, ohne Gesellschafter zu werden und ohne gesellschafterliche Mitbestimmungs-, Einflussnahme-, Verwaltungs-, Informations- oder Kontrollrechte zu haben.

Beteiligung am Gewinn und Verlust bis hin zum Totalverlust

Da Unternehmen, wenn sie Genussrechte ausgeben, ihre volle Handlungsfreiheit behalten, wählen sie diese Form zur Liquiditätsbeschaffung gerne. Für die Erwerber von Genussrechten ist es jedoch wichtig, im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidung zu erfahren, dass die Rückzahlung des von ihnen investierten Geldbetrags und der Erhalt in Aussicht gestellter Ausschüttungen davon abhängt, was die Fakten beim konkreten Unternehmen sind und wie sich die Geschäfte des Unternehmens entwickeln werden, das die Genussrechte ausgibt.

Schadensersatzanspruch bei im Prospektmaterial versteckten Risikohinweisen

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2005 unter dem Aktenzeichen III ZR 71/05 ausgeführt hat, sind die Anforderungen an die Beratung, die Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister beim Vertrieb von Genussrechten zu leisten haben, sehr hoch. Wie das oberste deutsche Zivilgericht klarstellt ist ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand darin zu sehen, dass das angebotene Genussrecht am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens der Genussrechte teilhaben würde, dass also der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhängt. Sofern das Unternehmen Verlust machen würde, etwa weil der Kurs der erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, könnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des nach Kündigung des Genussrechts fälligen Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hätte. Der Bundesgerichtshof urteilt weiter, dass ein so wichtiger Umstand nicht im Prospekt versteckt werden darf. Vielmehr habe es einer ausdrücklichen Offenlegung bedurft, zumal es – das Verlustrisiko verschleiernd – in dem Prospekt, der vom Gericht zu prüfen war, geheißen habe, dass keine Kursschwankungen gegeben seien.

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