Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.3.2020, Az. VII ZR 236/19: Schadensersatz für Anleger vom Wirtschaftsprüfer wegen gewissenlosem Falschtestat im Verkaufsprospekt

Wirtschaftsprüfer, die Bestätigungstestate zu Lageberichten und Jahresabschlüssen von Anlageprodukten geben, können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes leichter als bisher von geschädigten Verbrauchern und Kapitalanlegern in die Haftung genommen werden. Wie der Bundesgerichtshof am 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 in einem sehr interessanten Urteil mit Vertiefungen zur bisherigen Rechtslage entschieden hat, tragen Wirtschaftsprüfer eine hohe Verantwortung, wenn ihre Testate im Zusammenhang mit der Einwerbung von neuen Kapitalanlegern mit ihrer Einwilligung als Werbemittel im Verkaufsprospekt eingesetzt werden. Grund für diese Rechtsprechung war erneut, dass der Wirtschaftsprüfer ein Experte war, besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nahm und wusste, dass sein Testat dazu diente, potentiellen Anlegern Sicherheit und Vertrauen bezogen auf die neue Beteiligungsmöglichkeit zu vermitteln. Im zu entscheidenden Fall ging es um den Vertrieb neuer Orderschuldverschreibungen. Der Basisprospekt enthielt für die vorangegangenen Geschäftsjahre Bestätigungsvermerke des Wirtschaftsprüfers, in denen jeweils bekundet wurde, dass die Prüfungen zu den Jahresabschlüssen zu keinen Einwendungen geführt hätten und die Lageberichte der Gesellschaft im Einklang mit den Jahresabschlüssen stünden, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelten sowie die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellten.

Rücksichtslose und gewissenlose Leichtfertigkeit bewirken vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, so der Bundesgerichtshof, kommt in Frage, wenn lediglich aus Prospektgründen entsprechende Bestätigungen erfolgen und der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe leichtfertig nur nachlässig erledigt und unzureichende Ermittlungen anstellt oder Angaben ins Blaue hinein macht und dabei so rücksichtslos ist, dass seine Bestätigung als gewissenlos erscheint. Im vom BGH entschiedenen Fall kannte der Prüfer den Wechsel des Geschäftsmodells des zu prüfenden Unternehmens sogar, ohne darauf hinzuweisen. Die Gesellschaft hatte ihr Geschäftsmodell nahezu komplett geändert und anstatt „gebrauchte“ Lebensversicherungen aufzukaufen hatte sie nunmehr im Rahmen von sogenannten Eigengeschäften großvolumige fondsgebundene, gewöhnlich auf unternehmenszugehörige Personen lautende Lebens- und Rentenversicherungen erworben und auch selbst neue Versicherungen vermittelt. Diese Neuausrichtung der Geschäfte weg von Zweitmarktgeschäften mit gebrauchten klassischen Lebens- und Rentenversicherungen hatte zur Folge, dass diese Eigengeschäfte auf die Generierung zusätzlicher Provisionseinnahmen zielten, die allerdings aufgrund stornohaftungsähnlicher Vereinbarungen nur dann geflossen sind, wenn die versicherungsnehmende Gesellschaft beziehungsweise Person finanziell in der Lage war, die vereinbarten hohen Versicherungsprämien aufzubringen. Die Vermittlungsgeschäfte “zu eigenen Gunsten” hätten, so der Bundesgerichtshof, eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen ermöglicht und auch erforderlich gemacht. Auf alle Umstände in diesem Zusammenhang hätte in den Lageberichten und in den Bilanzen hingewiesen werden müssen.

Grundsätze der Expertenhaftung

In Vertiefung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19 aus: „Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt. Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers voraus. Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn – wie im Streitfall – einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10 f., NJW 2014, 383). Die Vorlage eines unrichtigen Bestätigungsvermerks allein reicht dabei nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 Rn. 10, NJW 2014, 383; Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.).“

Trügerische Sicherheit für die Kapitalanleger

Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof weiter, sei seiner gesetzlichen Verpflichtung als unabhängiger Experte nicht nachgekommen und habe die potentiellen Anleger in trügerischer Sicherheit gewogen, indem er die Risikodarstellung in den Lageberichten der vorangegangenen Geschäftsjahre beanstandungsfrei testiert habe. Dadurch wurde es der die neuen Anleihen emittierenden Gesellschaft möglich, ihre nahezu einzige Refinanzierungsquelle – die Orderschuldverschreibungen – aufrecht zu erhalten. Bei der gebotenen Gesamtschau sei dieses Verhalten des beklagten Wirtschaftsprüfers als gewissenlos und verwerflich zu bewerten, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, den Beklagten gerade auch in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger träfe. Der Beklagte, so der Bundesgerichtshof, habe mindestens mit bedingtem Vorsatz der Drittschädigung gehandelt. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer den Totalverlust der Einzahlungen der Anleger der neu emittierten Anleihen zu Lasten der Anleger billigend in Kauf genommen hat.

Erwerb der Kapitalanlage auf der Basis des Prospektes mit den unrichtigen Testaten

Notwendig für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist allerdings in jedem Einzelfall, dass der Anleger entweder den Prospekt vor der Zeichnung selbst zur Kenntnis genommen hat oder dieser dem Anlagevermittler als Grundlage seiner Beratung diente. In einem solchen Fall der prospektgestützten Beratung oder Vermittlung wird ein Ursachenzusammenhang zwischen der unrichtigen Bestätigung und der Anlageentscheidung vermutet. Hilfreich für Anleger ist dabei auch die folgende Klarstellung im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.3.2020 zum Aktenzeichen VII ZR 236/19: „Es ist nicht erforderlich, dass der unrichtige Bestätigungsvermerk des Beklagten zum Scheitern der Anlage geführt hat, weil der Anlageentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind und durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung darüber zu befinden, ob er in die Anlage investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 – II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).“ Der Wirtschaftsprüfer kann diese verbraucherfreundliche Vermutung der Rechtsprechung allerdings mit konkreten Sachvortrag zur konkreten Beratung, die zur Zeichnung der Kapitalanlage geführt hat, widerlegen. Im vom BGH entschiedenen Fall ist dies dem Wirtschaftsprüfer nicht gelungen.

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