Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07

In seinem Urteil vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07 geht der Bundesgerichtshof erneut auf verheimlichte Rückvergütungen, sogenannte „Kick Backs“, ein, bei deren Kenntnis der Kunde eine anderweitige Entscheidung hätte treffen können, weil er dann den Interessenkonflikt der Bank, die sich zusätzliche Provisionen verschaffen wolle, hätte erkennen können. In der aktuellen Entscheidung liegt der Schwerpunkt auf der Offenbarung der genauen Höhe der „Kick Backs“, also der „verdeckten Rückvergütungen“, die eine Bank aus den Ausgabeaufschlägen einer Fondsgesellschaft erhält, deren Anteile sie vertreibt.

Schadensersatzverpflichtung wegen Verschweigens des Interessenskonfliktes

Das oberste deutsche Gericht führt in den Urteilsgründen wie auch schon in den Vorjahren aus, dass nicht nur bei der Beratung über die Beteiligung an einem Aktienfonds, sondern ebenso, wenn es um einen Medienfonds geht, die Bank verpflichtet sei, ihren Kunden darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Aufgabeaufschlägen von der Fondsgesellschaft erhält, weil der Kunde nur durch die Offenlegung des insofern bestehenden Interessenkonflikts in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der beratenden Bank selbst einzuschätzen. Dies sei die Fortführung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater der Bank Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich.

Schadensersatz wegen Verletzung des Bankvertrags durch Schweigen

Weiter heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 510/07, dass die beklagte Bank aufgrund des Beratungsvertrags  verpflichtet war, den Kunden darüber aufzuklären, dass sie von der Emittentin für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Bank bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung dieses konkreten Emissionsunternehmens zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Bank ihren Kunden im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der  Bank einschätzen und beurteilen zu können. Der Kunde hätte somit die Möglichkeit gehabt zu erkennen und nachzuprüfen, ob die Bank und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.

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