Keine Nachschusspflichten bei GbR-Fonds: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II ZR 126/04: Prüfung jeweils, ob eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag geregelt ist

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 klar, dass der Geschäftsbesorger einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts keine Nachschüsse von den Publikumsgesellschaftern verlangen darf, wenn keine Obergrenze der Nachschusspflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Wie das oberste Zivilgericht ausführt, müssen für die Wirksamkeit von zusätzlichen Beitragspflichten über die betragsmäßig geschuldete Einlageschuld die Voraussetzungen und die Höhe von Nachschussbeträgen im Gesellschaftsvertrag „zumindest in objektiv bestimmbarer Weise“ dargelegt sein.

Abwehr von nachträglichen Zahlungspflichten

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 betrifft die Voraussetzungen von nachträglichen Beitragspflichten bei Publikumsgesellschaften. Das oberste Zivilgericht stellt klar, dass nachträgliche Beitragspflichten auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordere die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das Gericht bezieht sich dabei auf frühere Entscheidungen, u.a. sein Senatsurteil vom 4.7.2005 zum Aktenzeichen II ZR 354/03.

Schutz für Publikumsgesellschafter

Auch einer Generalöffnungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag, die den einzelnen Publikumsgesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, wird eine Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Formulierung den strengen Anforderungen nicht genügt und deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein kann. Sind Sie Publikumsgesellschafter und wurden auch schon zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert? Wollen Sie Nachschüsse, die Sie nach der BGH-Rechtsprechung nicht hätten zahlen müssen, wieder herausverlangen, gegebenenfalls mit einer Klage?

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