Sparkassenverträge zum Prämiensparen: Kündigung verhindern und Zinsberechnungsklauseln prüfen lassen
Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit der Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.
Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen
Zahlreiche Kündigungen sind am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar und der Kunde kann sich dagegen wehren und auf der Erfüllung seines Prämiensparvertrages bestehen. Der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 lag ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde. Jede Sparkasse hat eigene Bedingungen, so insbesondere zur Definition der Laufzeit, der Zinsen, der Bonus- und Prämienzahlung und der Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wer daher, wenn er eine Kündigung erhält, seinen Prämiensparvertrag nicht leichtfertig aufgeben möchte, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen und erst einmal weiter in den Sparvertrag einzahlen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.
Unwirksame Zinsberechnungsklauseln führen zu Nachzahlungsanspruch
Im Zuge der gründlichen Untersuchung solcher Prämiensparverträge wurde inzwischen festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Klauseln, die Informationen zur Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien enthalten, intransparent und damit für Verbraucher unverständlich sind. Nach der Klauselkontrolle im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dies zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Kunde eine Neuberechnung verlangen kann, bei der meist wesentlich höhere Zinsen herauskommen. Der Kunde hat dann einen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Es lohnt sich in vielen Fällen, die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge vielfach über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu beachtlichen Ansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse!
Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:
DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI- Direkt per Mail: kanzlei@gaebhard.de
- Telefon: 089/45 21 31 99
- Telefax: 089/45 21 33 99
- Kostenfreie Schnellanfrage
Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!
Zurück zum News-Überblick