Spektakuläre Entscheidungen vom Bundesgerichtshof: Negativzinsen auf Spar- und Festgeldkonten müssen von den Banken zurückgezahlt werden! Urteile vom 4.2.2025 – XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23

Aufatmen für geschädigte Bankkunden, die in den Jahren der Niedrigzinsphase hohe Verwahrentgelte – sogenannte Negativzinsen – von ihren Banken auferlegt erhalten haben! Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass dies bei Spar- und Festgeldkonten mit untergeschobenen Klauseln unzulässig ist, da Guthaben auf Sparkonten und auf Festgeldkonten der Bank überlassen werden, damit sie sicher und der Höhe nach unangetastet bleiben und zusätzlich Zinserträge bringen.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Presseerklärung Nr. 026/25 vom 4.2.2025 mitteilt, hat der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

In den vier Verfahren ging es um Klauseln von Sparkassen und Banken, die in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen Klauseln verwendet haben, die dem Ziel dienten, von den Kunden oberhalb von Freibeträgen unterschiedlich hohe Verwahrentgelte einzubehalten. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 61/23 verlangte die beklagte Sparkasse oberhalb eines Guthabens von EUR 5.000,00 als Freibetrag ein Verwahrentgelt von 0,70 % pro Jahr auf den auf den Privatgirokonten für Neukunden ab dem 1.1.2020 befindlichen Guthabensbetrag. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen XI ZR 65/23 verlangte die beklagte Bank oberhalb eines Freibetrags-Guthabens von EUR 10.000,00 ein Verwahrentgelt von 0,50 % pro Jahr auf den auf den Privatkonten ab dem 1.4.2020 befindlichen Guthabensbetrag als Einlagenbetrag, weitere Verwahrentgelte wurde für andere Kontotyparten und Anlageformen für Sparbeträge angesetzt, teilweise wurde zwischen Neukunden und Bestandskunden bei der Bepreisung unterschieden und es wurden in einem Fall den Bestandskunden ab Anfang 2021 „monatliche Guthabensentgelte“ auferlegt. Die weiteren Verfahren betrafen ähnliche Konstellationen im Bereich von Sparkonten, Festgeldanlagen und Girokonten.

Rückholung von Negativzinsen: Fachanwalt für Bankrecht setzt Ihre Forderung durch

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung 026/25 vom 4.2.2025 ausführt, unterliegen die Forderungen von Banken bezüglich Negativzinsen, also Verwahrentgelten für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken. Wer sein Geld einer Bank gibt, um das Geld zu sparen, rechnet nicht damit, dass die Bank auf einmal Teile des Guthabens beansprucht mit der Argumentation, es müssten Verwahrentgelte bezahlt werden. Dies widerspricht diametral der Erwartung von Sparern, die die ihr Geld zu deswegen einer Bank überlassen haben, um Zinsen zu erhalten. Die Banken können sich dabei auch nicht herausreden mit der Argumentation, dass die Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, “negative Zinsen” zu zahlen hatten.

Bei Girokonten, so der Bundesgerichtshof, können Bankkunden die von der Bank einbehaltenen Verwahrentgelte, Guthabensentgelte oder Negativzinsen dann zurückfordern, wenn die Berechnungsmethode im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht vorab klar und gut verständlich  für eine durchschnittliche Verbraucherperson dargestellt sind, was für die Banken schwierig ist, da sich der Guthabensstand bei Girokonten mit täglichen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen ja mehrfach täglich ändert, so dass es aus anwaltlicher Sicht meistens mehrere sehr gute Argumente gibt, um von der Bank die Rückerstattung an den Bankkunden oder die Bankkundin zu verlangen. Auch hier haben Bankkunden und Bankkundinnen als Verbraucher und Verbraucherinnen vielfach also sehr gute Chancen auf die Rückzahlung ihrer bezahlten Negativzinsen auf Guthaben auf ihrem Girokonto.

Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten vom Fachanwalt für Bankrecht

Zu Unrecht gezahlte Negativzinsen können Kunden und Kundinnen von ihrer Bank oder Sparkasse nunmehr endlich wie seit Jahren von Verbraucherschutz- und Bankrechtsfachanwälten gefordert zurückverlangen, wenn die Bank oder die Sparkasse gegen die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an wirksame Klauseln in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen verstoßen haben oder Berechnungsmethoden zu Verwahrentgelten in ihren Klauseln nicht transparent erläutert haben oder Berechnungen falsch durchgeführt haben. Wollen Sie wissen, ob Ihre Bank die strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofes beachtet hat? Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Bank und Ihren Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Kreditkonten rund um Verwahrentgelte und um die Rückforderung von Negativzinsen oder zu anderen Themen haben und sonstige Themen bei Ihren Kapitalanlagen Klärungsbedarf Sie bewegen, prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen und setzen professionell und engagiert Ihre Rechte durch!

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