Browse Category: News

Verheimlichte Rückvergütungen durch ausgelagerte Beratungstochtergesellschaften von Banken: Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 5 U 4507/10

Das Oberlandesgericht München befasste sich bezogen auf die Kick Back-Rechtsprechung zu verheimlichten Rückvergütungen vom Emittenten mit der Sondersituation, dass Banken neuerdings vielfach die Beratungstätigkeiten auf Tochtergesellschaften auslagerten, die als reine Finanzdienstleister nicht so streng zur Offenlegung ihrer Rückvergütungen verpflichtet sind wie Banken. In einer vielbeachteten aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht München klar, dass durch ein Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine Tochtergesellschaft der Bank die Verpflichtung zur Aufklärung des Bankkunden über die – nun an die Bankentochter fließende – Rückvergütung jedenfalls dann nicht in Fortfall kommen würde, wenn die Beratungsgesellschaft die der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde und an das im bankenvertraglichen Verhältnis gewachsene Vertrauen des Bankkunden anknüpfen würde. Diese Hinweispflicht dürfte in gleicher Weise auch der – selbst keinen Bankenstatus einnehmenden – 100%igen Tochter einer Bank obliegen, wenn die Bank das Beratungsgeschäft ausgelagert habe und nun deren Tochtergesellschaft als juristisch eigenständiges Beratungsunternehmen unter Nutzung der bei der Bank bekannten Kundendaten an den Bankkunden (vorliegend mit dessen Einverständnis) herantreten würde und die Beratung durchführen würde.

Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikte auch bei Outsourcing

Das Oberlandesgericht München führt zunächst aus, dass der Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. auf die Pflicht der Banken hingewiesen habe, durch Aufklärung über Rückvergütungen dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen, weil erst durch die Aufklärung der Kunde in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdienen würde. Diese Ausführungen habe der Bundesgerichtshof nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt, sondern auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenkonflikten bezogen. Durch Outsourcing der Beratungstätigkeit auf eine 100%ige Tochter der Bank bei gleichzeitiger Nutzung der der Bank bekannten Kundendaten und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Einfädelung von Beratungsgesprächen werde der bestehende Interessenkonflikt nicht behoben. Dem Interessenkonflikt sei durch Offenlegung gegenüber dem Bankkunden zu begegnen; ein effektiver Schutz des Bankkunden vor den Gefahren einer nur vorgegebenen neutralen und am Kundeninteresse ausgerichteten, in Wahrheit aber von Eigeninteressen beeinflussten Beratung sei nicht durch Auslagerung der Beratungstätigkeit zu erreichen, wenn das rechtlich selbständige Drittunternehmen die Erkenntnisse der Bank und die dort vorhandenen Kundendaten sowie das Vertrauen des Bankkunden in die Integrität seiner Bank für die Herbeiführung und Durchführung einer Anlageberatung planmäßig und mit Wissen und Wollen der Bank nutzen würde. Eine solche Beratungsgesellschaft wird sich deshalb nicht mit Erfolg auf die in Bezug auf freie, nicht bankmäßig gebundene Berater ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2010 zum Aktenzeichen III ZR 196/09 berufen können. Vielmehr dürfte die notwendige Aufklärung über die Rückvergütung in solchen Fällen die Beratungsgesellschaft zu leisten haben, auf die die Bank diesen Geschäftsbereich ausgelagert habe.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu Ihren Rechtsansprüchen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 191/10 zur Aufklärungspflicht der Bank

Mit einem vielbeachteten Beschluss vom 9.3.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 hat der Bundesgerichtshof heute eine Abgrenzung zwischen stets aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und grundsätzlich erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts von 15 % des Gesamtaufwands aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen vorgenommen. Das oberste deutsche Zivilgericht hat klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen  regelmäßig umsatzabhängige Provisionen seien, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden würden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könne, dass deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart werde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgen würde, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne. Dabei sei eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über die Rückvergütungen auch durch die rechtzeitige Übergabe der Anlageprospekte möglich. Dann – so der Bundesgerichtshof – muss sich aus diesen Anlageprospekt aber nicht nur ergeben, dass die aufklärungspflichtige Bank die Vertriebsprovisionen (ganz oder teilweise) erhalten soll, sondern auch in welcher Höhe dies der Fall ist.

Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens

Zur Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wird vom Bundesgerichtshof geschädigten Anlegern sodann die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zugebilligt. Es genügt daher, wenn für den Anleger im Schadensersatzprozess vorgetragen wird, dass er bei Kenntnis des Interessenkonfliktes aufgrund der Rückvergütungen das betreffende Finanzprodukt nicht gekauft habe. Diese Vermutung – so der Bundesgerichtshof – greife allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen aber nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden. Es muss vielmehr auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen rund um Falschberatung und verschwiegene Rückvergütungen!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Lehman Brothers – Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 zur Risikoaufklärung durch Banken

Zu den Aktenzeichen XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen von geschädigten Anlegern gegenüber Banken wegen der Frage der Risikoaufklärung behandelt. Im Einzelnen ging es um eine Lehman Brothers-ProtectExpress-Anleihe und eine Lehman Brothers-Bull Express Garant Anleihe. Anlass waren die Klagen von zwei Verbrauchern in Deutschland auf Schadensersatz für das verlorene Kapital. In beiden Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof, dass es erforderlich sei, dass die beratende Bank grundsätzlich auf das allgemein bei den Anleihen gegebene Emittentenrisiko ausdrücklich hinweise. Ist diese Information nach den Beweiserhebungen der Instanzgerichte den Anlegern korrekt gegeben worden, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken. In den beiden Verfahren hatten die Banken korrekt über das Emittentenrisiko allgemein aufgeklärt, daher wurde ihnen kein Schadensersatz zugesprochen.

Aufklärungspflicht zum Emittentenrisiko

Das oberste Zivilgericht führt ergänzend gemäß der Presseerklärung 145/2011 aus, dass zwar zum Zeitpunkt des jeweiligen Beratungsgesprächs ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin Lehman Brothers bzw. der Garantiegeberin nicht erkennbar gewesen; auch die Kläger hätten nichts anderes behauptet. Die beklagten Banken seien allerdings zur Aufklärung über das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sogenannte allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten abhängt, verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung seien die beklagten Banken indes nachgekommen. Das Berufungsgericht habe jeweils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anleger über das Risiko, bei einer Lehman Brothers-Insolvenz die Anlagesummen vollständig zu verlieren, hinreichend belehrt worden seien. In einem solchen Falle bedürfe es keiner zusätzlichen Aufklärung darüber, dass die streitgegenständlichen Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfielen, weil einer dahingehenden Information keine eigenständige Bedeutung zukomme.

Haben Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben? Wurden Sie vollumfassend über alle Wertpapierbedingungen informiert? Wurden die Themen Laufzeit, Fälligkeit, vorzeitiges Sonderkündigungsrecht der Emittentin, vorzeitiger Einzug des Wertpapiers, auch Redemption genannt, und die jeweiligen Folgen für Sie besprochen? Gerne prüfen wir für Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzierungsdienstleistern!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Clerical Medical Investment Group Ltd. – OLG Stuttgart zum Aktenzeichen 7 U 82/11 wegen Auszahlungsversprechen beim Versicherungsvertrag „Wealthmaster Noble

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in diesem vielbeachteten Urteil vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 zum Versicherungsprodukt „Wealthmaster Noble“ des englischen Lebensversicherers Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) klargestellt, dass die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“ für den Versicherungsnehmer überraschend und mehrdeutig sowie intransparent seien und damit nach den §§ 305c Abs. 1 und 2, 307 Abs. 1 BGB als unwirksam zu qualifizieren sind. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart weiter ausführt, sei dieses Ergebnis auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren, da kein unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten  der Clerical Medical Investment Group Ltd. erkennbar sei. Clerical Medical sei selbst beim Vertragsschluss von einer erzielbaren Rendite von sechs Prozent ausgegangen, was ausgereicht hätte, die regelmäßigen Auszahlungen zu leisten und den zu Beginn einbezahlten Betrag beim Vertragsende auszahlen zu können.

AGB-Kontrolle der Policenbedingungen ergibt deren teilweise Unwirksamkeit

Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in der Entscheidung vom 10.11.2011 zum Aktenzeichen 7 U 82/11 aus, dass maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung nach den §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien sei, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen seien. Vorliegend  habe Clerical Medical damit geworben, dass die in die „Wealthmaster Noble“-Versicherungsverträge einbezahlten Beiträge in „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ investiert würden. Auch diese Aussage spräche aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung sei zudem dadurch verstärkt worden, dass die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt werden sollten und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen. Die in den „Policenbedingungen“ enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 „Auszahlung“ und Ziffer 6 „Leistung bei Vertragsablauf“, seien aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend  gemäß § 305c Abs. 1 BGB und mehrdeutig gemäß § 305c Abs. 2 BGB. Nach Ziffer 6 der AVB bestimme sich die „Leistung bei Vertragsablauf“ maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hänge jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden würden. Vergleichbares hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch in seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Aktenzeichen 7 U 144/10 entschieden.

Gerne prüfen wir für Sie, wenn Sie einen Versicherungsvertrag mit einem Clerical Medical Auszahlungsversprechen haben, sorgfältig die rechtlichen Möglichkeiten, beraten Sie zur aktuellen Rechtslage und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Clerical Medical.

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Lehman Brothers – Bundesgerichtshof zur Risikoaufklärung der Banken, Aktenzeichen XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/11 und XI ZR 356/11

Am 26.6.2012 lagen dem Bundesgerichtshof vier Prozesse zur Entscheidung vor, bei denen es um die Frage der Haftung der Beraterbanken für Pflichtverletzungen bei der Empfehlung von “Global Champion Zertifikaten” des Lehman-Brothers-Konzerns ging. Die den Anlegern verheimlichten Provisionen, die die beratende Bank von der Emittentin erhielt, beliefen sich jeweils auf 3,5 % des Zertifikatserwerbspreises. Durch den Zusammenbruch der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. und der Garantiegeberin Lehman Brothers Holdings Inc. im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Ziel der Klage der geschädigten Kapitalanleger war es nun, die Rückzahlung der jeweiligen Anlagebeträge abzüglich vor der Insolvenz der Emittentin erfolgter Bonuszahlungen zurückzuerhalten.

Keine Aufklärungspflicht über Gewinnmargen

In der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 99/2012 vom 26.6.2012 wird das Ergebnis der vier Zurückweisungen an das jeweils zuständige Oberlandesgericht damit begründet, dass die Banken nicht verpflichtet gewesen seien, über ihre Gewinnmargen aufzuklären. Soweit die Banken Pflichtverletzungen dahingehend begangen hätten, dass sie nicht über die Funktionsweise der Global-Champion-Zertifikate aufgeklärt habe, sei von den Oberlandesgerichten zunächst gründlich Beweis zu erheben. Dabei wird zur Rechtslage ausgeführt, dass die beratende Bank im Falle von Festpreisgeschäften den Kunden auf der Grundlage der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären müsse, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolge. Für den Fall, dass dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen den Anlegern und der Bank zugrunde gelegen haben sollte, bestehe keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergäbe sich nicht aus den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Rückvergütungen. Denn diese Grundsätze beträfen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird.

Möchten Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatz gegenüber der Bank sind, die Ihnen den Erwerb von Lehman Brothers-Produkten oder anderen spekulativen Zertifikaten empfohlen hat? Gerne prüfen wir für Sie kompetent die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Banken, Emittenten und anderen Finanzdienstleistern!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Clerical Medical – Bundesgerichtshof hilft bei Auszahlungsversprechen: Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10

In fünf wegweisenden Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof  am 11.7.2012 klar festgestellt, dass Versicherungsnehmern mit Auszahlungsversprechen im Versicherungsvertrag Vertragserfüllungsansprüche zustehen, die sie berechtigen, die vollen Auszahlungen zu verlangen. Dieser Anspruch kann auch nicht durch unwirksame kleingedruckte Klauseln in den Verbraucherinformationen und den Policenbedingungen eingeschränkt oder ausgehöhlt werden.

Schadensersatzansprüche bei als sicher verkauften Versicherungsverträgen

Zu den Schadensersatzansprüchen führte der Bundesgerichtshof aus, dass sich der Abschluss der Lebensversicherung „Wealthmaster Noble“ bei wirtschaftlicher Betrachtung in erster Linie als ein Anlagegeschäft darstelle, weshalb Clerical Medical wie bei sonstigen Anlagegeschäften auch verpflichtet war, die Versicherungsnehmer bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sein könnten. In diesem Rahmen müsse sich Clerical Medical nach § 278 BGB das Handeln und die Erklärungen der tätig gewordenen Untervermittler zurechnen lassen, da Clerical Medical im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs die mit dem Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland verbundenen Aufgaben selbständigen Vermittlern überlassen habe. Die bestehenden Aufklärungspflichten habe Clerical Medical nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt vor allem dadurch verletzt, dass sie den Interessenten vor dem Versicherungsvertragsabschluss ein unzutreffendes, zu positives Bild der zu erwartenden Rendite gegeben hat. Den Interessenten wurden Musterberechnungen übergeben, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl die Beklagte selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen habe, was in den Hinweisen zu den Musterberechnungen nicht ausreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei.

Aufklärungspflichten zum Glättungsverfahren und zur Quersubventionierung

Des Weiteren, so der Bundesgerichtshof, sei die Clerical Medical Investment Group Ltd. zu einer verständlichen Information darüber verpflichtet gewesen, dass sie im Rahmen des von ihr praktizierten Glättungsverfahrens („smoothing“) nach eigenem Ermessen darüber entscheiden würde, in welcher Höhe eine tatsächlich erzielte Rendite an die Versicherungsnehmer weitergegeben werde und in welcher Höhe sie in Reserven fließen würde. Clerical Medical, so der Bundesgerichtshof, musste ferner darüber aufklären, dass die mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer gebildeten Reserven auch zur Erfüllung der Garantieansprüche der Anleger anderer Pools verwendet werden könnten (Problem der Quersubventionierung). Die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur „Marktpreisanpassung“ hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

Unwirksamkeit von Vorbehalten bei Auszahlungsversprechen

Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 11.7.2012 zu den Aktenzeichen IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 die Policenbedingungen rein vom Wortlaut und der Einbeziehung in den Vertrag her Auszahlungsvorbehalte von Clerical Medical nicht transparent und gut verständlich den Kunden vermitteln, kommt es auf den Einzelfall an. Hierzu erfolgen bundesweit in unzähligen Gerichtsverfahren Beweisaufnahmen zu der Frage, was jeweils vom Finanzberater anhand seiner Clerical Medical-Schulungen dem Kunden zum Vertragsinhalt, zu den Mechanismen und der Wirkungsweise sowie zu den Risiken des jeweiligen Versicherungsproduktes und zur Musterrenditeberechnung erläutert worden ist. Von Bedeutung sind die Garantieversprechen und Anpreisungen der deutschen Finanzvermittler, die sich Clerical Medical zurechnen lassen muss.

Gerne prüfen wir für Sie Ihren Einzelfall bei Ihrem Versicherungsvertrag und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Clerical Medical!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Schiffsfonds – Erfolgreiche Abwehr der Rückzahlung von Ausschüttungen: Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen II ZR 73/11

In zwei vielbeachteten Urteilen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu Kommanditbeteiligungen im maritimen Transportgeschäft mit Schiffsfonds entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Viele Beteiligungsmodelle, bei denen die Investoren ihr Erspartes in Schiffsfonds mit Containerschiffen, Kühlschiffen, Massengutfrachtern und Mehrzweckfrachtern von Emissionshäusern wie HCI Capital AG, MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, Dr. Peters Emissionshaus GmbH & Co KG, Lloyd Fonds AG, König & Cie GmbH & Co. KG, Beluga Shipping GmbH u.a. angelegt haben, sind in eine Schieflage geraten. Gründe hierfür sind u.a. das Überangebot an Frachtschiffen im Markt, die seit Jahren rückläufige Konjunktur, die hohen Betriebs- und Kreditkosten der Schiffe, welche durch die laufenden Chartereinnahmen nicht abgedeckt werden können, und die niedrigen Schiffserlöse im Verkaufsfall. Da die Schiffe meist mit hohen Fremdfinanzierungskosten von den Fondsgesellschaften erworben wurden, treiben die laufenden Kreditverpflichtungen viele Gesellschaften früher oder später in die Pleite. In der Krise und erst recht in der Insolvenz werden von den Kommanditisten regelmäßig die in den Vorjahren ausgezahlten Ausschüttungen zurückgefordert. Doch das geht bei Schiffsfonds nur in Ausnahmefällen, sagt der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen zum Emissionshaus Dr. Peters-Gruppe.

Vorbehalt der Rückforderung bei Ausschüttungen an Kommanditisten

In den Entscheidungen vom 12.3.2013 zu den Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11 macht der Bundesgerichtshof erneut wie auch schon in den früheren Entscheidungen vom 27.11.2000 zum Aktenzeichen II ZR 218/00, vom 13.9.2004 zum Aktenzeichen II ZR 276/02, vom 13.12.2011 zum Aktenzeichen II ZB 6/09 und vom 23.6.2012 zum Aktenzeichen II ZR 75/10 klar, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.  Hieraus folge in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen würden. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssten sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben. Wenn ein Fonds später behauptet, wenn er in die Krise geraten sei, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien, müsse der Fonds nachweisen, dass der Gesellschaftsvertrag des Fonds dazu klare Regelungen enthalte. Andernfalls bestünde kein Rückforderungsrecht vom Fonds gegen die Kommanditisten.

Wenn Sie auch im Zusammenhang mit Ihrer Schiffsbeteiligung oder sonstigen Kommanditbeteiligung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden und Ihnen Ihr Fonds mit Klage droht, falls Sie die Rückzahlung nicht vornehmen, ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit dieser Rückzahlungsforderung anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anwaltlich prüfen zu lassen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre erhaltenen Ausschüttungen zwischenzeitlich rechtsgrundlos an den Schiffsfonds zurückgezahlt haben und sich dieses Geld wieder zurückholen möchten. Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen auch langfristig – Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH zum Aktenzeichen C 209/12

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.12.2013 zum Aktenzeichen C 209/12, veröffentlicht in VersR 2014, 225, ein wichtiges neues Urteil erlassen. Gegenstand der Rechtsfindung des EuGH war die Verjährungsregelung in § 5 a VVG a.F. (alter Fassung) im Versicherungsvertragsgesetz VVG aus dem Jahr 1994. Darin war geregelt, dass ein Rücktrittsrecht von Versicherungsvertrag spätestens ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen würde, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Policenmodell nicht über sein Recht zum Widerspruch und Rücktritt rechtswirksam und gut verständlich belehrt worden sei. Diese Regelung, so der Europäische Gerichtshof, geht nicht mit EU-Recht konform. Die kurze Verjährungsvorschrift verstößt gegen Art. 15 Abs. 1 der 2. Richtlinie 90/619/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG.

Rückabwicklung von Versicherungsverträgen auch noch viele Jahre später

Da die Verjährungsverkürzung somit in diesen Fällen unwirksam ist, können Versicherungsnehmer ihre Antragserklärung noch nach vielen Jahren widerrufen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen. In seiner Entscheidung vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11 knüpft der Bundesgerichtshof an diese richtlinienkonforme Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes an. Begehrt hatte der klagende Versicherungsnehmer die Rückzahlung seiner geleisteten Versicherungsbeiträge nebst Zinsen nach seinem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen verlangt. Bemerkenswert war dabei, dass der Versicherungsabschluss bereits 1998 stattgefunden hatte, der Versicherungsnehmer erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation dabei im Jahr 1998 mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Die Richter vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befanden im Urteil vom 7.5.2014 zum Aktenzeichen IV ZR 76/11, dass der Versicherungsnehmer aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung seiner Versicherungsprämien verlangen könne, weil er diese rechtsgrundlos geleistet habe, da die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt worden sei.

Gerne beraten wir Sie, ob dieser Verbraucherschutz Ihnen zugute kommt und Sie Ihr Geld nebst marktüblicher Verzinsung aus einem notleidenden Versicherungsvertrag zurückerlangen können oder sogar zusätzlich noch Schadensersatz und/oder versprochene Renditen einfordern können!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

München-Fonds: Obsiegende rechtskräftige Urteile der Kanzlei für Anleger gegen die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding

Das Landgericht München I hat in 17 von 18 Verfahren obsiegende Urteile für von unserer Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI vertretene Anleihegläubiger gesprochen, im 18. Fall wurde ein Vergleich mit 100 % Zahlungspflicht auf die Hauptforderung nebst Zinsen abgeschlossen, lediglich ein Nebenanspruch wurde wegverglichen. Unsere Mandantinnen und Mandanten hatten Anleihen an den Gesellschaften München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH gezeichnet. Als diese in die Krise gerieten, wurde die Bürgin Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding in Anspruch genommen. Die Bürgin wurde in 17 von 18 Prozessen der Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI vor dem Landgericht München I zur vollen Zahlung von 100 % der Anleihebeträge nebst hohen Vertragszinsen von 8,25 %, 8,50 % und 8,75 % p.a. je nach Anleiheart verurteilt und akzeptiert die Urteile, teilweise liegen auch Anerkenntnisurteile vor. Im 18. Fall wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem die Bürgin ebenfalls die volle Anleihe nebst vollen Vertragszinsen zu zahlen hatte. Soweit die hohen Vertragszinsen nicht vollumfänglich sofort bereits vom Landgericht München I zugesprochen worden waren, erhielten unsere Mandanten ihr volles Recht auf die Vertragszinsen in den Prozessen, die die Kanzlei Dr. Gäbhard sodann gegen die Bürgin vor dem Oberlandesgericht München geführt hat.

Solar-Anleihen der München-Fonds

Gegründet 2008 im Konzernimperium von Bernd Schumacher sollten die drei Gesellschaften München-Fonds IV Investment GmbH, München-Fonds V Investment GmbH und München-Fonds VI Investment GmbH mittels sogenannter Inhaber-Teilschuldverschreibungen Geld von Anlegern einwerben, welches dann in Form von Darlehen an die Konzernmuttergesellschaft, die Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, geleitet werden sollte und u.a. in Solarparkgesellschaften mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Spanien in Camporrobles und Merida investiert werden sollten. Geworben wurde in den Wertpapierprospekten mit der „Planung, Errichtung und der Betrieb von erneuerbaren und alternativen Energiegewinnungsanlagen im In- und EU-Ausland“ und mit Jahresrenditen auf die Anleihebeträge von 8,25 % bis 8,75 % bei Laufzeiten von 3 bis 4 Jahren bis 2011 und 2012. Der überraschende Tod des Konzernchefs Schumacher am 24.2.2011 führte zur Einstellung der Zahlung der Anleihezinsen an die Anleihegläubiger und zur Eröffnung von Insolvenzverfahren bei den Investment-Gesellschaften. Ihr Geld forderten die Anleger nun vertreten durch unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI berechtigterweise von der Konzernmuttergesellschaft Bayerische Landessiedlungsgesellschaft mbH Holding, welche sich öffentlich im Registrierungsformular im Rahmen der Emission 2008 für die Rückzahlung der Anleihebeträge nebst Zinsen verbürgt hatte. Versuche, die Bürgin zu außergerichtlichen Zahlungen zu bewegen ergaben, dass diese nur eingeschränkt  80 % (Stand 2012) bis 90 % (Stand Anfang 2013) der Anleihen und ohne die rückständigen hohen Zinsen an die Anleger bezahlen wollte.

Vollständige Zahlung der Anleihebeträge sowie der hohen Anleihezinsen

Erst durch mit aller Entschlossenheit und rechtlichen Überzeugungskraft geführte Gerichtsprozesse unserer DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI ab März 2013 konnten es die von uns vertretenen Anleger jetzt erreichen, die vollen Anleihebeträge nebst allen Zinsen bis auf den letzten Cent zugesprochen und ausgezahlt zu erhalten. Bezüglich der eingeleiteten 18 Gerichtsverfahren beim Landgericht München I gegen die Bürgin bezogen auf Anleihebeträge zwischen EUR 10.000 bis EUR 110.000 für Einzelanleger, Anlegerehepaare und Anlegerfamilien lagen bereits bis Mitte 2014 acht sehr positive Urteile des Landgerichts München I zu den Aktenzeichen 32 O 6344/13, 32 O 6345/13, 32 O 10637/13, 28 O 6340/13, 35 O 6820/13, 29 O 6342/13, 29 O 6341/13 und 29 O 6343/13 vor, die restlichen Urteile erfolgen dann unter den Aktenzeichen 38 O 6340/13, 28 O 6339/13, 35 O 6820/13, 22 O 6219/13, 22 O 6222/13, 35 O 6349/13, 35 O 6819/13, 35 O 6346/13 und 27 O 6469/13. In einem weiteren Fall zum Aktenzeichen 27 O 6225/13 wurde wie mitgeteilt ein 100%-Anleihebetrags- und 100%-Zinsen-Gerichtsvergleich geschlossen.

Erfolgreiche Inanspruchnahme aus Bürgschaften zugunsten der Anleihegläubiger

Die verschiedenen Kammern des Landgerichts München urteilten jeweils mit im Wesentlichen folgenden Ausführungen, vergleiche beispielsweise das Urteil vom 27.3.2014 zum Aktenzeichen 35 O 6820/13: „Der Klägerin steht aus Ziffer 4 der ‚Bürgschaftserklärung‘ vom 25.7.2008 (Anlage B 4) ein Anspruch auf Zahlung von 13.000 € zuzüglich 8,25 % Zinsen seit dem 15.4.2011 gegen die Beklagte zu. a) Aufgrund der vorgelegten Anlagen K 21 sowie K 2 und K 3 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am 04.08.2008 eine Inhaberteilschuldverschreibung des Fonds IV in Höhe von 13.000 € erworben hat und sie dieses Wertpapier weiterhin hält. Darüber hinaus wurden der Klägerin unstreitig bis zur Zahlungseinstellung ab dem 15.4.2011 die garantierten Anleihezinsen quartalsmäßig auf ihrem Konto gutgeschrieben. b) Bei der Vereinbarung vom 25.07.2008 handelt es sich nicht um einen in § 765 BGB normierten Bürgschaftsvertrag, weil sie nicht zwischen dem Gläubiger der Hauptverbindlichkeit und dem Bürgen, sondern zwischen dem Schuldner der Hauptverbindlichkeit und dem ‚Bürgen‘ geschlossen worden ist. Auch auf einen solchen Vertrag sind aber die Regeln der §§ 765 ff BGB entsprechend anwendbar (vgl. BGH NJW-RR 89,315 TZ. 22); der Einfachheit halber wird deshalb auch die vorliegende Vereinbarung als Bürgschaft bezeichnet.“

Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI führt seit 1990 engagiert und kompetent bundesweit Prozesse für Unternehmer und Privatanleger gegen Banken, Finanzdienstleister, Emittenten, Finanzvermittler, Berater etc. Gerne prüfen wir für Sie die rechtlichen Möglichkeiten bei Ihren Kapitalanlagegeschäften und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

Lehman Brothers Garantie-Zertifikate und Open-End-Zertifikate – Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu Sonderkündigungsrechten des Bankhauses

Im Nachgang zur Pleite des Bankhauses Lehman Brothers besteht für viele geschädigte Kapitalanleger die Möglichkeit, Banken und Finanzdienstleister, die ihren Kunden leichtfertig ohne Risikoaufklärung Wertpapiere, Zertifikate oder sonstige Finanzprodukte von Lehman Brothers empfohlen und vermittelt haben, auf Schadensersatz zu verklagen. In zahlreichen Entscheidungen befasste sich der Bundesgerichtshof seit dem Zusammenbruch des Lehman Brothers-Konzern mit den hohen Aufklärungspflichten von Banken und Emittenten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zertifikaten aller Art und von Anbietern aller Art. Viele Tausende deutscher Anleger hatten in die unterschiedlichsten Zertifikate und sonstigen Anlageprodukte dieses Anbieters und anderer Emittenten ihr erspartes Geld investiert, wobei ihnen meist vom Bankberater zugesichert worden war, dass es sich um sichere Kapitalanlageprodukte handeln würde.

Pflicht zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung

Über das sogenannte Emittentenrisiko, also das Risiko, dass Lehman Brothers Inc. als Anbieter und Vertragspartner der Kunden bankrott würde gehen können, wurden sehr viele Anleger nicht aufgeklärt, im Gegenteil, die Branche hielt einen Zusammenbruch dieses Großbankenkonzerns quasi für ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat nun am 25.11.2014 unter dem Aktenzeichen XI ZR 480/13 entschieden, dass bei Zertifikaten mit einer offenen Laufzeit nicht nur über das Emittentenrisiko, sondern auch über Sonderkündigungsrechte der Emittentin von der beratenden Bank oder dem Finanzberater informiert werden muss. Der Bundesgerichtshof nimmt Bezug auf sein Bond-Urteil vom 6.7.1993 zum Aktenzeichen XI ZR 12/93 und führt erneut aus, dass jede beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist und Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Maßgeblich seien einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung – so der Bundesgerichtshof – habe sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten habe, müsse die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein.

Aufklärung über das Emittentenrisiko und das Sonderkündigungsrecht der Emittentin

Weiter ist den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 25.11.2014 zum Aktenzeichen XI ZR 480/13 zu entnehmen, dass das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, zwar vom Anleger zu tragen sei, was man auch schon in den Senatsurteilen vom 27.9.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 182/10 und vom 29.4. 2014 zum Aktenzeichen XI ZR 130/13 entschieden habe. Ausgehend von diesen Maßstäben sei eine Bank, die Open-End-Zertifikate empfehle, als Zertifikate, die nicht ein bei der Emission bereits festgelegtes Laufzeitende haben, verpflichtet, einen möglichen Erwerber vor dem Erwerb solcher  Zertifikate darüber aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der Emittentin bereits vor dem Laufzeitende ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Bei einem solchen Sonderkündigungsrecht handle es sich um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung des Klägers zum Erwerb solcher Zertifikate eine wesentliche Bedeutung hat. Denn der Kunde kann dann nicht darauf hoffen, dass sich negative Auswirkungen aufgrund einer beliebig langen Laufzeit wieder von selbst korrigieren. Diese Chance werde durch ein der Emittentin nach den Zertifikatsbedingungen zustehendes flexibles Sonderkündigungsrecht untergraben. Hat eine Bank ihre Kunden darüber nicht aufgeklärt, haftet sie dem Kunden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Schadensersatz.

Unsere Kanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI führt bundesweit Prozesse gegen eine Vielzahl von Banken und Finanzdienstleistern wegen Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten aller Art durch. Im Fokus stehen momentan vor allem Open-End-Zertifikate, die angeblich eine unbegrenzte Laufzeit haben, vielfach aber in den kleingedruckten Wertpapierbedingungen Sonderkündigungsrechte der Emittentin beinhalten, was den Kunden oft vom Berater verschwiegen wird. Folge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist eine meist für die Wertpapierhalter ungünstige Redemtion, also der vorzeitige Einzug von Wertpapieren, der vielfach mit einem hohen Verlust der Kunden verbunden ist.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Zertifikate von Lehman Brothers, Goldman, Sachs & Co, ABN AMRO oder anderen Emissionshäusern erworben haben und über die Merkmale und die Risiken dieser Produkte getäuscht worden sind!  Wollen Sie wissen, was die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank oder dem Finanzdienstleister sind, von denen Ihnen der Erwerb von Zertifikaten empfohlen wurde? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert Ihre rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber Ihrer Bank oder Ihrem Finanzdienstleister!

Kontaktieren Sie unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei jetzt per kostenfreier Schnellanfrage:

DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI

 

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns sehr auf Ihren Anruf oder Ihre Nachricht!

Zurück zum News-Überblick

KONTAKT
close slider





    Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß

    Standorte der Kanzlei

    Kanzleisitz München

    Tel: 089/45 21 33 88
    Fax: 089/45 21 33 99

    Zweigstelle Berlin

    Tel: 030/303 66 45 40
    Fax: 030/303 66 45 41

    Bei Einverständnis mit der Datenverarbeitung gemäß unserer Datenschutzerklärung senden Sie uns gerne Ihre Informationen und Unterlagen per E-Mail an kanzlei@gaebhard.de