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P & R Container in Insolvenz – Einigungsangebote vom Insolvenzverwalter

Die Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jaffé und Herr Rechtsanwalt Dr. Heinke versenden seit April 2019 Vergleichsangebote an die P & R-Anleger mit dem Angebot, dass eine Vergleichsvereinbarung dahingehend getroffen werden könne, dass dem Anleger eine Art Grundbetrag an Forderung zugestanden wird, die im jeweiligen Insolvenzverfahren vom jeweiligen Insolvenzverwalter zur Tabelle anerkannt werden würde. Wer damit einverstanden sei und das vorformulierte Vergleichsangebot ohne Wenn und Aber akzeptieren und unterschrieben an den jeweiligen Insolvenzverwalter zurücksenden würde, würde an einer ersten Ausschüttung im Jahr 2020 quotal auf den in der Vergleichsvereinbarung festgeschriebenen Betrag teilnehmen, wobei man bereits EUR 110 Millionen zur Insolvenzmasse aller deutschen P & R-Gesellschaften gezogen habe und – per Stand April 2019 – davon ausgehen würde, im laufenden Jahr 2019 weitere EUR 150 Millionen zur Insolvenzmasse für alle deutschen P & R-Gesellschaften ziehen zu können.

Vorbehalt der Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger

Dabei sei neben dem Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der das operative Containervermietungsgeschäft ausführenden Schweizer P & R Equipment & Finance Corp. mit Sitz in Zug, auf deren Gesellschaftsanteile man inzwischen „direkten Zugriff“ habe, allerdings noch eine weitere Voraussetzung für die Annahme des juristisch zuerst vom Anleger abzugebenen Einigungsangebotes durch den jeweiligen Insolvenzverwalter, dass eine „überragende Mehrheit der Gläubiger“ in den „mehr als 86.000 Vorgängen“ dem Vergleich zustimmen müsse. Wie hoch diese Mehrheit sein soll, wird im Anschreiben nicht mitgeteilt, nur, dass der Gläubigerausschuss in den Insolvenzverfahren die Mehrheitsquote als ausreichend erachten müsse. Zur Berechnung des Betrags, der aus der Sicht der Insolvenzverwalter anerkennungsgegenständlich sein soll, wird mitgeteilt, dass man die sogenannte Nichterfüllung der Containerverkaufs- und -vermietungsverträge mit den Anlegern als Insolvenzverwalter erklärt habe und daher würden die Anleger lediglich aus der Sicht der Insolvenzverwalter sogenannte „Nichterfüllungsansprüche“ zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit derjenigen P & R-Gesellschaft, mit welcher jeweils ein Vertrag bestand, anmelden können, dies gegebenenfalls mit erhöhenden Modifizierungen je nach dem Einzelfall.

Möglichkeit der Insolvenzanfechtung

Offen halten sich die Insolvenzverwalter ausdrücklich die Möglichkeit ihrerseits der Insolvenzanfechtung für die Auszahlungen, die der jeweilige Anleger vor der Insolvenzeröffnung als angebliche Mieten oder Rückgabewerte erhalten hat. Darüber hinaus wird den Anlegern der Abschluss einer Hemmungsvereinbarung im Bereich der Verjährung für wechselseitige Ansprüche, also Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Anleger und Ansprüche des Anlegers gegenüber der insolventen Gesellschaft, bis zum 31.12.2023 angeboten, was unabhängig von der Frage, ob eine Vergleichsvereinbarung vom Anleger gewünscht werde, möglich sei.

Haben Sie ein solches Angebot erhalten? Wurden Ihre Einzahlungen und erhaltene Mietauszahlungen im Angebot vom Insolvenzverwalterteam richtig berechnet? Man der Abschluss der Hemmungsvereinbarung für Sie Sinn oder liegt eine Sondersituation vor? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter und/oder Finanzberatern und Finanzdienstleistern, Banken und Sparkassen, wenn diese Ihnen ohne umfassende Aufklärung die P & R-Containergeschäfte empfohlen und vermittelt haben.

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG – Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht Krefeld hat am 8.10.2019 den Eigenantrag der Geschäftsleitung der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erhalten und das vorläufige  Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 eröffnet und am 14.10.2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG eingesetzt und Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG war im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter dem Aktenzeichen HRA 6609 eingetragen gewesen. Gesellschafter war die J. Conrads GmbH & Cie KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 6607. Geschäftsführerin war die Johann Conrads Beratungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter der Registernummer HRA 15946. Geschäftsgegenstand sollten sein: „Interdisziplinäre Ingenieursleistungen inner- und außerhalb des Unternehmens, Errichten, Planen und Betreiben von Gewerken, insbesondere, aber nicht ausschließlich Anlagen, Kraftwerken, Vorsorgeeinrichtungen aus den Bereichen Energy, Industry, Healthcare und Infrastructure; insbesondere beim Rückbau von Kernkraftwerken“.

Haben Sie Anleihen oder Inhaber-Teilschuldverschreibungen von der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG erworben? Möchten Sie Ihr Geld zurückholen? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf Schadensersatz gegenüber den in Betracht kommenden Verantwortlichen.

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Grüne Werte Energie GmbH in lnsolvenz – Rangrücktritt in Nachrangdarlehen auf Wirksamkeit prüfen lassen

Wie heute am 17.10.2019 bekannt wurde, wurde jetzt mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Charlottenburg als Insolvenzgericht vom 17.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Energie GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5570/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH unter dem Aktenzeichen 36g IN 5575/19 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer eingesetzt worden. Aufgrund der Insolvenzen befürchten mehrere Tausend Anleger den Verlust ihrer Einzahlungen. Rund EUR 50 Millionen Anlegerkapital sollen laut Medienberichten betroffen sein. Die Unternehmen des Grünen Werte-Konzerns hatte Kundengelder eingenommen mit dem Versprechen, die Einzahlungen in verschiedene Projekte nachhaltiger Energiegewinnung anzulegen. Nach einer jeweils festgelegten Vertragslaufzeit sollte das eingelegte Geld zurückgezahlt werden; während der Vertragslaufzeit waren Zinszahlungen vereinbart. Leider kam es in vielen Fällen zu einem Stocken der Zinszahlungen und Rückzahlungen wurden nie geleistet. Für die Anmeldungen der Forderungen hat das Insolvenzgericht Charlottenburg den 19.12.2019 als Frist gesetzt, wobei auch spätere Anmeldungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Rechtsprechung: Nachrangdarlehen mit unwirksamen Rangrücktritt

Sehr viele Anleger haben als Kapitalanlagen sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Beliebt waren vor allem folgende Nachranganleihen: Grüne Werte Wertzins Klassik 1, Grüne Werte Wertzins Fest 1, Grüne Werte Wertzins Klassik 2, Grüne Werte Wertzins Fest 2 und Grüne Werte Wertzins 3. Dabei handelte es sich um eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung angeboten hat, bei der vertraglich vereinbart wurde, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers durch Nachrangdarlehen beachtet werden würden. Somit können Anleger, wenn der Rangrücktritt wirksam vereinbart ist, im Insolvenzverfahren lediglich eine nachrangige Forderung nach § 39 InsO anmelden, nicht jedoch eine klassische Insolvenzforderung nach § 38 InsO geltend machen, was sehr viel besser wäre. Inzwischenzeitlich gibt es zum Vorteil der Anleger sehr gute Urteile, u.a. auch einen Nichtzulassungsbeschluss vom Bundesgerichtshof vom 11.7.2019, mit dem die Beschwerde der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen wurde. Erfolgreich kann daher je nach den vertraglichen Regelungen in den Anleihebedingungen oder den Darlehensbedingungen die Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel juristisch geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Anleger im Insolvenzverfahren die Anerkennung seiner Forderung um Rang gemäß § 38 InsO geltend machen kann. Außerdem kann der Anleger gegebenenfalls Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG realisieren. Weitere Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz kommen in Betracht.

Nachrangige Namensschuldverschreibungen

Auch Beteiligungen an Tochtergesellschaften der Grüne Werte Energie GmbH durch nachrangige Namensschuldverschreibungen wie z.B. Beteiligungen an der Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und der Grünen Werte Wertzins 3 GmbH sowie die Produkte “Wertzins Premium 2025” und “Wertzins Premium” wurden angeboten. Hier gilt die Rechtslage analog, was im Einzelnen dann unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung darzulegen ist.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der geschädigten Kapitalanleger

Neben Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und sonstige Verantwortliche können den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter, Finanzberater und Anlagevermittler wegen fehlerhafter Anlagevermittlung zustehen, wenn der Anleger bei der Zeichnung nicht ausreichend über die bestehenden Risiken bei Nachrangdarlehen und insbesondere den Charakter als unerlaubtes Einlagengeschäft aufgeklärt wurde. Auch muss der Anleger auf das Totalverlustrisiko seiner Einzahlung und die Möglichkeit des Ausbleibens von jeglicher Verzinsung oder unternehmerischer Gewinnbeteiligung ausdrücklich hingewiesen worden sein.

Die Vermittlung der Nachrangdarlehen fand vielfach auch über Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO statt. Seit 1. Januar 2013 besteht eine Versicherungspflicht bei einer Vermögenshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen eines solchen Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, mangels Masse abgelehnt wird oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Finanzdienstleister seine Berufshaftpflichtversicherung hatte.

Sind Sie Anleger und Gläubiger eines insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens des Grüne Werte-Konzerns? Haben Sie ein Nachrangdarlehen oder nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet? Wollen Sie wissen, ob Sie Ihre  Kapitalanlage außerordentlich kündigen können? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird?  Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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Derivest GmbH – Insolvenzverfahren: Mutmaßlich unwirksame Nachrangklausel – Anleger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter dem Aktenzeichen HRB 4931 eingetragene Derivest GmbH mit Sitz in Marktredwitz hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hof gestellt, das daraufhin am 7.11.2019 unter dem Aktenzeichen IN 245/19 das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, die sich bereits im Jahr 2017 abzeichnete. Die Gläubiger können nun bis zum 27.12.2019 (oder auch darüber hinaus) ihre Forderungen schriftlich anmelden. Anmeldungsberechtigt sind auch die Anleger, die in Form von Nachrangdarlehen Kapital in das Unternehmen investiert haben. Im Frühjahr 2017 informierte die Derivest GmbH zahlreiche Anleger über die Kündigungen der gezeichneten Nachrangdarlehen. Daraufhin hätten die Betroffenen eigentlich eine Rückzahlung der Darlehen erhalten müssen. Allerdings vertröstete das Unternehmen sie immer wieder, leistete jedoch weiterhin betroffenen Anlegern keine Rückzahlung ihrer Darlehensbeträge.

Spekulative Vermögensanlagen und Beteiligungen

Das Unternehmen Derivest GmbH war zunächst unter der Firma FS Capital-Invest GmbH am 8.12.2011 gegründet worden mit dem Geschäftsgegenstand „Halten und Tätigen von Vermögensanlagen und Beteiligungen, die Übernahme der Geschäftsführung, Vertretung und sonstiger Organtätigkeiten bei anderen Gesellschaften sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten“. Das Stammkapital betrug EUR 25.000,00. Am 11.10.2016 erfolgte die Umfirmierung in Derivest GmbH. Die Gesellschaft ist inzwischen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, was am 11.11.2019 ins Handelsregister nach § 65 GmbHG eingetragen worden ist.

Hochriskante partiarische Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Von einem partiarischen Darlehen spricht man zusätzlich deshalb, weil keine festen Zinsen versprochen wurden, sondern eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es anlegerfreundliche Rechtsprechung, die den von der Derivest GmbH geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte. Denn indem der Nachrang mit einer professionellen juristischen Argumentation beseitigt wird, kann eine klassische Insolvenzforderung angemeldet werden.

Forderungsanmeldungsformular vom Insolvenzverwalter anwaltlich prüfen lassen

Als Insolvenzverwalter der Derivest GmbH wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Lehner aus Regensburg vom Amtsgericht Hof bestellt. Mit Schreiben aus dem November 2019 forderte der Insolvenzverwalter die ca. 2.400 Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 27.12.2019 anzumelden. Dafür wurde bereits ein mit den Daten und der Anlagesumme des Anlegers vorausgefülltes Formular zur Gegenzeichnung und Rücksendung übermittelt, das als Schuldgrund die Bezeichnung des Produktes mit dem Zusatz „Nachrang“ enthält. Wer dies so unterzeichnet und zurücksendet, ohne sich anwaltlich beraten zu lassen und die Rechtslage prüfen zu lassen, meldet nun selbst eine nachrangige Forderung an, welche nicht im Range einer normalen Insolvenzforderung nach § 38 InsO festgestellt werden wird, sondern lediglich als nachrangige Forderung nach § 39 InsO. Kapitalanleger, die lediglich im Range des § 39 InsO zur Tabelle aufgenommen werden, haben wenig Aussicht, eine nennenswerte Auszahlung aus der Masse zu erhalten. Mit anwaltlicher Hilfe kann die Rangsituation des § 38 InsO beim Insolvenzverwalter geltend gemacht werden und es können je nach den Voraussetzungen gegebenenfalls ferner u.a. Ansprüche auf die Rückzahlung des Darlehens gegenüber den Geschäftsführern des Unternehmens im Falle eines unerlaubten Einlagengeschäfts gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 Satz 1 KWG durchgesetzt werden.

Sind Sie Anleger und Gläubiger der Derivest GmbH? Haben Sie ein Nachrangdarlehen gezeichnet? Wollen Sie wissen, wie Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter richtig argumentieren, damit Ihre Forderungsanmeldung nach § 38 InsO möglichst hochwertig zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anerkannt wird? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Ihre Interessen! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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MAGELLAN Maritime Services GmbH in Insolvenz – Zweite Abschlagszahlung vom Insolvenzverwalter

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum einvernehmlichen Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe kam es im Dezember 2019 zu einer zweiten Abschlagszahlung auf die Container für diejenigen Anleger, die nachweisbar Container mit genau identifizierbaren international einheitlich standardisierten B.I.C.-Container-Nummern des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal zu Eigentum erhalten hatten und dem Verkauf zugestimmt hatten. Im Zwischenbericht vom 16.10.2019 waren die Anleger schon vorab  informiert worden, dass der Insolvenzverwalter eine weitere Abschlagszahlung an die Anleger aus dem Verkauf der Container an die Buss Global-Gruppe in Singapur leisten würde, was nun durchgeführt wurde. Der Insolvenzverwalter kündigte gleichzeitig eine Dauer des Insolvenzverfahrens bis zum Jahr 2022 an und stellte weitere Abschlagszahlungen in der Zukunft in Aussicht.

Da die bisherigen Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter der Höhe nach selbst bei den Anlegern mit nachgewiesenem Containereigentum nur einen Teil des Schadens abdecken, war und ist es weiterhin umso wichtiger anwaltlich prüfen zu lassen, gegen welche zusätzlichen Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechtsposition, vertreten Sie im MAGELLAN-Insolvenzverfahren und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Anlageberatern, Anlagevermittlern und Banken.

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG in Insolvenz – Anleihegläubigerversammlung

Das Amtsgericht Krefeld hat am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG eingesetzt. Herr Rechtsanwalt Dr. Kruth war zuvor schon als vorläufiger Insolvenzverwalter am 14.10.2019 bestellt worden. Am 7.1.2020 fand nun im Amtsgericht – Insolvenzgericht unter der Leitung des Rechtspflegers Herrn Evertz die Versammlung der geschädigten Kapitalanleger, also der Anleihegläubiger, statt. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI hat für unsere Mandantschaft teilgenommen und die rechtlichen Interessen vertreten.

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Wie der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth ausführte, war die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG nach seiner vorläufigen Prüfung mindestens seit dem Jahresbeginn 2019 überschuldet und die Zahlungsunfähigkeit ist mit der Fälligkeit von Anleihen in Höhe von EUR 681.000,00 zum 1.9.2019 eingetreten. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die vorgeben hatte, im Bereich erneuerbarer Energien tätig zu sein und u.a. auf den Rückbau von Kernkraftwerken spezialisiert zu sein, sei, so der Insolvenzverwalter Herr Dr. Kruth, eingestellt worden. Die Mitarbeiter seien freigestellt bzw. gekündigt worden, die geschäftlichen Mieträume seien zurückgegeben worden und eine größere Insolvenzmasse sei nicht vorhanden.

Keine operative Geschäftstätigkeit von 2016 bis 2019

Der Insolvenzverwalter teilte weiter mit, dass er seit der Unternehmensgründung im Jahr 2016 keine operative Geschäftstätigkeit, die Gewinne hätte erbringen können, bei der Insolvenzschuldnerin finden konnte, so habe er weder laufende Projekte noch konkrete Vertragsanbahnungen feststellen können. Offensichtlich war die Tätigkeit auf das Akquirieren von Geldern mittels Inhaber-Teilschuldverschreibungen und Anleihen beschränkt gewesen. Auch eine exklusive Vermarktungsvereinbarung als Lizenz zur Vermarktung eines patentierten Konzepts von Herrn Prof. Dr. Ralf Simon und Herrn Dr. Hans-Joachim Huf für eine Methode zum Rückbau von Kernkraftanlagen habe mangels Aufträgen nicht genutzt werden konnten. Da die J. Conrads Projekt GmbH & Co KG somit keinerlei Einnahmen aus operativen Geschäften hatte, war der Zusammenbruch der Insolvenzschuldnerin vorhersehbar. Aktiva in Höhe von EUR 15.752,87 stünden Passiva in Höhe von EUR 4.890.213,49 gegenüber, so dass am 1.12.2019 die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei.

Geschädigte Anleihegläubiger mit einem Gesamtschaden von rund EUR 4,6 Millionen

Die Recherchen des Insolvenzverwalters haben ergeben, dass an rund 200 Personen insgesamt rund 400 einzelne Inhaber-Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, wobei das Gesamtvolumen der vereinnahmten Einzahlungen rund EUR 4,6 Millionen ausmachen würde. Anleger sind aufgerufen, ihre Forderung zur Tabelle des Insolvenzverfahrens anzumelden. Bezüglich einzelner Anleihen wurde dann ein gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger, soweit gewünscht, bestimmt, wobei klargestellt war, dass Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger, soweit ein solcher bei einzelnen Anleihen bestimmt wurde, wegen entgegenstehender Rechtsprechung nicht durchsetzbar sein würden.

Gerne stehen wir für Fragen und anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung. Da die Insolvenzmasse nach derzeitigem Stand unzulänglich ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Verantwortlichen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG vorliegen und ob Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und sonstige Vertriebshelfer in die Haftung auf Schadensersatz genommen werden können.

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Bundesgerichtshof zu Namensschuldverschreibungen: AGB-Kontrolle schützt vor unlauterem Eingriff in wesentliche Anlegerrechte: Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18 erfreulicherweise wichtige Grundsätze zum Schutz von Anlegern von Namensschuldverschreibungen auf! Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kapitalanleger vier Namensschuldverschreibungen an einem Unternehmen gezeichnet. In den Anleihebedingungen war geregelt, dass eine Treuhänderin den Anlegern vorgeschaltet war, bei der es sich um eine von der Emittentin benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelte, welche die Verwaltung und Wahrnehmung sämtlicher sich aus den Schuldverschreibungen ergebender Rechte der Anleger obliegen sollte. Außerdem hieß es dort, dass nach § 18 der Anleihebedingungen im Hinblick auf Rechte und Pflichten des Anlegers Beschlüsse in Anlegerversammlungen gefasst werden könnten, was die Treuhänderin aufgrund ihrer Vollmacht für die Anlegerrechte dann mehrheitlich realisieren können würde.

Missbräuchliche Umwandlung der Namensschuldverschreibungen in wertlose Aktien

Anlässlich von Anlegerversammlungen wurden die Anleihebedingungen durch breiten Mehrheitsbeschluss, wobei die Anleger überwiegend durch die Treuhänderin vertreten wurden, dahingehend modifiziert, dass die Rückzahlung des Anleihekapitals und der vereinbarten Zinsen vorzeitig durch eine Übertragung von Aktien einer Drittgesellschaft erfüllt werden könnten. Die Emittentin stimmte den Beschlüssen jeweils zu. Die Folge der Beschlussumsetzungen war, dass allen Anleihegläubigern dann mehr oder weniger wertlose Aktien anstelle der ursprünglichen Anleihen zugeordnet wurden. Der im Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, klagende Anleihegläubiger kündigte seine Anleiheverträge und verlangte seine Einzahlungen zuzüglich Zinsen erfolgreich zurück.

Anleihebedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle

Anleihebedingungen, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.1.2020 zum Aktenzeichen IX ZR 351/18, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen. Sie unterliegen daher einer Inhaltskontrolle. Zwar findet, so das oberste deutsche Zivilgericht, gemäß § 310 Abs. 4 BGB eine Prüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff BGB bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts nicht statt. Davon würden jedoch Verträge über die Gewährung von Schuldverschreibungen nicht umfasst, weil sie keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte seien, sondern sich in einem bestimmten geldwerten Anspruch erschöpfen würden und darin ihr Charakter als schuldrechtliches Gläubigerrecht zum Ausdruck kommen würde. Dabei bezieht sich der Bundesgerichtshof insbesondere auch auf seine früheren Urteile vom 5.10.1992 zum Aktenzeichen II ZR 172/91 und vom 30.6.2009 zum Aktenzeichen XI ZR 364/08. Die Bedingungen der Namensschuldverschreibungen, so der Bundesgerichtshof weiter, unterlägen somit als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle und das Beschlussfassungsrecht in § 18 der Anleihebedingungen im Sachverhalt verstoße jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Unangemessene Benachteiligung der Anleihegläubiger durch Intransparenz bezüglich Nachteilen und Belastungen

Der Bundesgerichtshof führt sodann weiter aus, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, sich auch daraus ergeben könne, dass eine Regelung in den Anleihebedingungen nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichte den Verwender von Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner, also der Anleihegläubiger als Kapitalanleger hier, möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender müsse folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner solle andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten werde. Dies gälte auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten. Die Klausel müsse zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Abzustellen sei dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art, so der Bundesgerichtshof unter Bezug auf sein früheres Urteil vom 26.3.2019 zum Aktenzeichen II ZR 413/18. Da die Klausel in § 18 der Anleihebedingungen im zu entscheidenden Fall lediglich vorsähe, dass die Anlegerversammlung Beschlüsse “um Rechte und Pflichten” der Anleger treffen kann, fehle es für den Begriff der Rechte und Pflichten an jeglicher Konkretisierung. Der Anleger müsse sich wenigstens ein grobes Bild davon machen können, welche Belastungen auf ihn zukommen könnten. Ein mehr oder weniger schrankenloses Ermessen sei mit dem Transparenzgebot unvereinbar.

Haben Sie eine Mittelstandsanleihe oder eine Inhaberschuldverschreibung oder eine Namensschuldverschreibung gezeichnet und machen Sie sich Sorgen, ob Sie Ihr Geld zurückerhalten werden? Gerne prüfen wir für Sie Ihren Anleihevertrag und die Anleihenbedingungen und alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

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J. Conrads Projekt GmbH & Co KG in Insolvenz – Berichts- und Prüftermin

Der Berichts- und Prüftermin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG unter dem Aktenzeichen 95 IN 73/19 wurde am 28.2.2020 unter dem Vorsitz von Herrn Rechtspfleger Evertz durchgeführt. Verlesen wurde vom Gericht der vorläufige Bericht gemäß § 156 InsO von Herrn Rechtsanwalt Dr. Claus-Peter Kruth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG, aus dem sich ergibt, dass die Insolvenzschuldnerin innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren weder eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat noch größere Projekte im Bereich der Kernkraft oder in sonstigen Geschäftsbereichen begleitet hat. Die über die Ausgabe von Anleihen vereinnahmten Anlegergelder seien durch laufende Sach- und Personalkosten und umfangreiche Entnahmen des geschäftsführenden Gesellschafters verbraucht worden. Die Insolvenzschuldnerin, so der Bericht weiter, habe ihre Liquidität bis zum 1.9.2019 dadurch aufrecht erhalten können, dass immer neue Anleihen an Kapitalanleger herausgeben und vermarktet wurden. Nachdem dies zuletzt nicht mehr möglich war, habe die Insolvenzschuldnerin ihre Tätigkeit noch während des Insolvenzantragsverfahrens eingestellt. Die Erhaltung des Unternehmens für die Zukunft sei, nachdem auch alle Mitarbeiter bis zum 30.12.2019 wirksam gekündigt worden seien, nicht möglich.

Im weiteren Verlauf wurde kein Gläubigerausschuss gemäß § 68 InsO gewählt und die Stilllegung des Unternehmens nach § 157 InsO wurde beschlossen. Sodann erging als weiterer Beschluss die Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer Johann Conrads in angemessener Größenordnung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend zu machen, dies gegebenenfalls auch gerichtlich. Forderungen wurden sodann, soweit möglich, zur Tabelle festgestellt und es wurde festgehalten, dass der Insolvenzverwalter in sechs Monaten, also Ende August 2020, wieder dem Insolvenzgericht den aktuellen Stand berichten wird.

Gerne stehen wir für Fragen und anwaltliche Tätigkeiten zur Verfügung. Da die Insolvenzmasse nach derzeitigem Stand unzulänglich ist, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von Verantwortlichen der J. Conrads Projekt GmbH & Co KG vorliegen und ob Finanzberater, Finanzvermittler, Banken und sonstige Vertriebshelfer in die Haftung auf Schadensersatz genommen werden können.

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GOLFINO AG – Insolvenzverfahren: Anleihegläubiger sollten jetzt ihre Rechte prüfen lassen

Die seit dem 18.1.2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE eingetragene GOLFINO AG war hervorgegangen aus der Golfino Moden Design & Handelsgesellschaft mbH & Co KG. Die GOLFINO AG hat am 15.11.2019  einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Reinbek gestellt, das daraufhin unter dem Aktenzeichen 8 IN 168/19 ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet hat. Das Unternehmen stellte aus ersten Anfängen im Jahr 1986 über 33 Jahre lang Golfkleidung her und soll zuletzt rund 208 Mitarbeiter beschäftigt haben. Da von der GOLFINO AG eine Mittelstandsanleihe als Schuldverschreibung unter der deutschen Wertpapierkennnummer WKN A2BPVE  und der internationalen Wertpapierkennnummer ISIN DE000A2BPVE8 herausgegeben wurde, sind auch alle Kapitalanleger, die diese Anleihe gezeichnet haben, betroffen. Gleiches betrifft stille Gesellschafter, die stille Gesellschaftsbeteiligungen an der GOLFINO AG gezeichnet haben.

Totalverlustrisiko für die Mittelstandsanleihegläubiger der GOLFINO AG?

Die Schwierigkeiten hatten sich nach Medienberichten schon länger hingezogen, obgleich das Unternehmen nach eigenen Angaben marktführend in Europa und auch erfolgreich im Online-Geschäft gewesen sein soll. Neben dem Eigenkapital, das mit EUR 1 Million im Handelsregister eingetragen ist, einer Anleihe in Höhe von EUR 4 Millionen Emissionsvolumen und einem Zinsversprechen von 8 % p.a. und stillen Beteiligungen mit einem Volumen von rund EUR 2,5 Millionen wurde das Unternehmen im Wesentlichen durch einen Konsortialkredit von fünf Kreditinstituten finanziert. Nach Auslaufen des Kredits hatten sich die Banken zunächst bereit erklärt, die Gesellschaft weiter zu begleiten, unter den wesentlichen Voraussetzungen einer gutachterlichen positiven Fortbestehensprognose und eines erfolgreichen Prozesses zur Kapitalgenerierung. Die negative Entscheidung der Banken dann schließlich erfolgte unter dem Eindruck der Prognose eines weiteren Verlusts im Geschäftsjahr 2018/19 und der schwierigen Entwicklung der Branche. Die Insolvenz war dann nicht mehr vermeidbar.

Insolvenzverfahren mit Versammlung der Anleihegläubiger

Am 1.2.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder aus Hamburg bestellt. Die Gesellschaft ist auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst. Von Amts wegen hat dies das Handelsregistergericht Lübeck am 13.2.2020 unter dem Aktenzeichen  HRB 3760 RE ins Handelsregister eingetragen. Die zunächst auf den 24.3.2020 terminierte Versammlung der Anleihegläubiger zur möglichen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger wurde wegen der Corona-Virus-Situation verschoben. Gegenstand der Bemühungen des Insolvenzverwalters war zunächst die Investorensuche, um das Unternehmen gegebenenfalls zu verkaufen oder anderweitig die Fortführung zu ermöglichen. Mit Datum vom 11.3.2020 veröffentlichte der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder dann auf seiner Webseite die Information, dass die britische Investmentgesellschaft Endless den Golfmodehersteller GOLFINO AG von ihm übernehmen werde. Endless sei eine private Beteiligungsgesellschaft aus Großbritannien und Inhaber des größten europäischen Golfeinzelhändlers, der Firma American Golf. Die GOLFINO-Zentrale bleibe weiter in Glinde, von wo aus die Geschäftsbereiche E-Commerce und Großhandel unter der neuen International Leisure Brands (Deutschland) GmbH ausgebaut werden sollen. Die stationären Einzelhandelsgeschäfte hätten hingegen geschlossen werden müssen.

Sind Sie Anleihegläubiger der GOLFINO AG oder haben Sie eine stille Geschäftsbeteiligung gezeichnet? Was bedeutet der beabsichtigte Verkauf vom Insolvenzverwalter für Ihre Kapitalanlage? Gerne prüfen wir für Sie Ihre Rechte im Insolvenzverfahren und gegenüber den Verantwortlichen und vertreten Sie anwaltlich! Auch beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können.

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PIM Gold GmbH: Neue Termine im Insolvenzverfahren und Anspruchsdurchsetzung für Gold-Käufer

Über das Vermögen der PIM Gold GmbH hatte das Amtsgericht/Insolvenzgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Am gleichen Tag wurde auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet.

Ein erster Termin für die Gläubigerversammlung in Sachen PIM Gold am 28.2.2020 ergab, dass die Räumlichkeiten für die eingetroffenen rund 400 Anleger nicht ausreichten. Deswegen hat der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen mit seiner aktuellen Pressemitteilung vom 17.3.2020 mitgeteilt, dass die neuen Terminierungen für die Gläubigerversammlungen der PIM Gold GmbH am 22.9.2020 und der Premium Gold Deutschland GmbH am 29.9.2020 in der Stadthalle Langen stattfinden werden. Ob die Termine bleiben, sollte jeder kurz zuvor noch einmal auf der Homepage des Insolvenzverwalters Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen prüfen, falls sich wegen der Coronavirus-Situation Verschiebungen ergeben sollten.

Verkauf von Goldbarren, Goldzertifikaten und weiteren Goldprodukten

An Gold und Edelmetallen als Wertanlage waren Kapitalanleger immer schon sehr interessiert. Die PIM Gold GmbH bot scheinbar attraktive Möglichkeiten. Das Unternehmen war zunächst als PIM Vertriebsgesellschaft mbH mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach unter Registernummer HRB 43743 gegründet worden, firmierte sodann ab dem 29.1.2013 als PIM Handelsgesellschaft mbH und nannte sich ab dem 25.11.2014 PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH. Nachdem ihr diese Firmenbezeichnung im Hinblick auf den Begriff „Scheideanstalt“ untersagt worden war, trug das Unternehmen seit dem 4.6.2019 die Firmierung PIM Gold GmbH. Beim Direktkauf von Goldbarren als Anlagemodell zahlten die Anleger für das Gold zwar rund 30 Prozent über dem Marktpreis. Als Gegenleistung wurde ihnen jedoch eine scheinbar lukrative Verzinsung als sogenanntes Bonusgold versprochen. Weiter gab es Goldzertifikate und andere goldbasierte Produkte.

Rückkaufversprechen von Gold

Für viele Tausende Kapitalanleger war auch beruhigend, dass sie nicht nur in einen Sachwert und in ein Edelmetall investieren würden, sondern dass ihnen außerdem der Rückkauf zu einem Festpreis unabhängig von der Marktentwicklung zugesichert worden ist. Die PIM Gold GmbH begründete diese Vorteile mit besonderen Handelsoptionen, etwa u.a. durch den Kauf und das Recycling von Altgold. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde zusätzlich versprochen, das Gold individuell zu lagern und mit einer Rendite von 3 % p.a. aufwärts zu verzinsen. Zahlreiche Kleinanleger erwarben daher gerne Gold oder andere angebotene goldbasierte Kapitalanlageprodukte, die vom PIM-Konzern herausgegeben worden waren.

Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft

Über die Durchsuchungen der Geschäftsräume der PIM Gold GmbH in den Jahren 2017 und im September 2019, die Verhaftung eines leitenden Managers im September 2019 und die Beschlagnahme von größeren Goldbeständen durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt wurde in zahlreichen Medien berichtet. Durch die strafrechtlichen Ermittlungen soll nun abgeklärt werden, ob sich der Verdacht von gewerbsmäßigem Betrug, von Unterschlagung und weiteren Straftatbeständen bestätigt. Befürchtet wird ein kriminelles Schneeballsystem, weil die Lücke zwischen vorhandenen Goldbeständen, die beschlagnahmt wurden, und verkauften und angeblich bei der PIM Gold GmbH eingelagerten Goldbarren weit auseinanderklafft.

Forderungsanmeldungen, Aussonderungsrechte und Herausgabeansprüche

Die Forderungen geschädigter Anleger sollen zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Über 6.600 Anleger haben dies schon getan, wie der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja aus Lauda-Königshofen berichtet. Wer noch keine Zeit hatte, sollte dies nachholen, wobei anwaltliche Unterstützung für die Berechnung aller Ansprüche hilfreich ist. Wer Goldbarren individuell gekauft hat, kann darüber hinaus prüfen lassen, ob ein Aussonderungsrecht für sein Eigentum und damit ein Herausgabeanspruch geltend gemacht werden kann.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne passend zu den von Ihnen mit der PIM Gold GmbH und der Premium Gold Deutschland GmbH abgeschlossenen Verträgen die Rechtsprüfung vor, meldet Ihre Forderungen in den Insolvenzverfahren an und prüft, ob Herausgabeansprüche in Gestalt von Aussonderungsrechten an Goldbarren bestehen. Außerdem beraten wir Sie, ob Sie Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche des PIM-Konzerns, Finanzberater, Finanzvermittler, Sparkassen, Banken, Vermögensverwalter oder sonstige haftende juristische oder natürliche Personen geltend machen können

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