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CORONA-Virus: Rechtsberatung zu Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen und sonstigen Gewerbeversicherungen

In der aktuellen CORONA-Virus-Krise sind viele Unternehmen und Gewerbetreibende in der Situation, dass es zu Produktionsunterbrechungen oder gar Betriebsunterbrechungen oder Betriebsschließungen kommt. Oft haben Unternehmer und Gewerbetreibende umfangreiche Versicherungspakete abgeschlossen, bei denen auch Ausfälle für solche Sondersituationen unter Versicherungsschutz stehen. Bezeichnungen solcher Versicherungsarten sind u.a. Allgefahrenversicherungspolice,  Seuchenbetriebsunterbrechungsversicherung, allgemeine Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen u.v.m.

Ansprüche auf Umsatzausfall, Mehrkosten, Ersatzpersonalkosten, Desinfektionskosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Regelfall auf Umsatzausfälle und Mehrkosten, die durch staatliche Maßnahmen entstehen, insbesondere durch Schließung, Teilschließung, Schließung auf Grund von Tätigkeitsverboten und bei Kohorten-Isolation als Schutzmaßnahme für Personengruppen. Erstattet werden im Regelfall zusätzlich die Kosten für  Desinfektion und Reinigung, die über das übliche Maß hinausgehen, für angeordnete Laboruntersuchungen, erhöhte Materialkosten sowie Mehrkosten für Ersatzpersonal, wenn das Stammpersonal ausfällt. Der Ausfallschaden, Vertragsstrafen wegen Lieferverzögerungen  sowie nicht anderweitig abgedeckte Belastungen und Zahlungen auf Ansprüche wegen Lohnfortzahlung können ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Anwaltliche Beratung zum richtigen Vorgehen

Im Versicherungsvertrag ist zunächst zu prüfen, ob die aktuelle CORONA-Virus-Sondersituation vom Versicherungsschutz umfasst ist oder – wenn kein ausdrücklicher vertraglichen Versicherungsschutz für den Schadensauslöser (Corona)-Viren oder eine Öffnungsklausel vorhanden ist – anderen versicherten Sachverhalten gleichzustellen ist. Weiter ist zu prüfen, ob vorrangig öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, aus Amtshaftung, Aufopferung oder EU-Vorschriften geltend gemacht werden müssen. Entsprechende Anträge müssen unverzüglich gestellt werden. In welchem Umfang staatliche Unterstützungsleistungen, deren Voraussetzungen und Umfang momentan noch nicht vollständig absehbar sind und täglich neu zu prüfen sein werden, als vorrangig im Sinne einer Betriebsschließungsversicherung anzusehen sein werden, wird konkret im Einzelfall geprüft.

Gerne bieten wir Ihnen im Auftragsfall eine Rechtsprüfung zu Ihrem Versicherungsvertrag an und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten, klären wichtige Vorfragen ab und unterstützen Sie und Ihr Unternehmen anwaltlich fachkundig und professionell!

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Clerical Medical: Lukrativer Schnellausstieg, bevor eine mögliche Weltwirtschaftskrise Fondsverluste bringen kann

Aktuell erreicht unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine Vielzahl von Anfragen besorgter Inhaber von fondsgebundenen Lebensversicherungen, insbesondere von Versicherungsverträgen von Clerical Medical, geführt bei der Luxemburger Scottish Widows Europe S.A., wegen der volatilen, also schwankenden, Kursentwicklung von Aktien, Aktieninvestmentsfonds und sonstigen Börsenprodukten aufgrund der Belastungen der Weltwirtschaft durch die Folgen der Einschränkungen aufgrund der CORONA-Virus-Pandemie.

Prüfung des Versicherungsvertrags auf den Widerrufsjoker und sonstige Ausstiegsmöglichkeiten

Da die meisten Clerical Medical-Verträge fondsgebundene Lebensversicherungen sind, besteht die Gefahr von deutlichen Wertverlusten bezüglich der Einzahlungen der Versicherungsnehmer in solche Vertragstypen, bei denen die Einzahlungen in Anteile an Pools umgewandelt werden. Da die Scottish Widows Europe S.A. mit Sitz in Luxemburg keinen Insolvenzschutz hat und die meisten Versicherungsverträge nur einen sehr unzureichenden Schutz gegen starke Werteinbußen der Fonds an der Börse besitzen, ist die Mehrheit der betroffenen Versicherungsnehmer unsicher, was kommen wird und ob überhaupt noch – soweit im Einzelfall vorhanden –  Teilgarantien von Clerical Medical eingehalten werden können.

Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder Vertragserfüllung

Im Falle einer Kündigung erhalten die Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert und dieser liegt in sehr vielen Versicherungsfällen weit unter den geleisteten Einzahlungen und droht vor allem jetzt möglicherweise noch weiter zu sinken. Über die Möglichkeit der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages aufgrund fehlerhafter Belehrungen haben betroffene Versicherungsnehmer nunmehr die Chance, neben ihren geleisteten Einzahlungen eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu erhalten. Der so mögliche Mehrerlös kann im Vergleich zum letzten bekannten Rückkaufswert hierbei sehr attraktiv sein.

Unkündbare Basisrentenverträge bei Clerical Medical

Besonders wichtig ist das Vorgehen für Versicherungsnehmer, die bei Clerical Medical einen Basisrentenvertrag abgeschlossen haben. Denn diese Vertragsart ist unkündbar. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht jederzeit die Kündigung aussprechen und die Auszahlung des Rückgabewertes verlangen kann. In diesem Fällen erfolgt durch unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI eine gründliche Überprüfung aller alternativ in Betracht kommenden Ausstiegsmöglichkeiten.

Jetzt Ihren Clerical Medical-Vertrag prüfen lassen

Gerne prüfen wir Ihren Clerical Medical-Versicherungsvertrag basierend auf unserer langjährigen erfolgreichen Tätigkeit für unzählige Clerical-Medical-Versicherungsnehmer, informieren Sie über in Betracht kommende rechtliche Möglichkeiten und führen die außergerichtliche Korrespondenz durch. Auf diese Weise konnten bereits unzählige Versicherungsverträge schnell und effizient einer positiven Erledigung zugeführt werden.

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Bond-Urteil des Bundesgerichtshofes zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung von Banken gegenüber Kapitalanlegern zum Aktenzeichen II ZR 12/93

Am 6.7.1993 erließ der Bundesgerichtshof das richtungsweisende Grundlagenurteil im Bond-Fall zum Aktenzeichen II ZR 12/93 zur Thematik, in welchem Umfang Banken Kapitalanleger über die Chancen und Risiken von Finanzprodukten aufzuklären haben. Die Anlageberatung muss danach anlegergerecht und objektgerecht sein (BGH WM 93, 1455 ff, siehe auch OLG Braunschweig WM 94, 59, 60).

Anlegerrechte Beratung

Eine „anlegergerechte“ Beratung wird so definiert, dass „der Kunde aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sein muss, die Folgen einer Anlageentscheidung richtig einzuschätzen und tragen zu können. Das Kreditinstitut muss sich darüber informieren, ob der Kunde eine sichere oder eine spekulative Geldanlage wünscht, ob sein angelegtes Vermögen zum Beispiel der Alterssicherung, dem Unterhalt oder anderen Zwecken dienen soll“, vergleiche BGH WM 93, 1455 ff, ferner BGH, Urteil zum Aktenzeichen II ZR 133/95.

Objektgerechte Beratung

Eine „objektgerechte“ Beratung setzt voraus, dass die Bank oder das Finanzdienstleistungsunternehmen den Kunden über diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes zu informieren hat, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben können. Dabei – so der Bundesgerichtshof – ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung sei hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in ihr Programm auf, hat sie sich – auch anhand ausländischer Quellen – über die Güte dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der Anlageinteressent dürfe davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut habe, die von ihr in das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als “gut” befunden habe. Weiter urteilt der Bundesgerichthof, dass die Beratung der Bank richtig und sorgfältig und für den Kunden verständlich und vollständig sein muss. Auch müsse die Bank den Kunden zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung seien. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so habe sie das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage sei.

Schadensersatzansprüche gegen die Bank wegen Falschberatung

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen II ZR 12/93 weiter klargestellt hat, müssen Banken und Finanzberatungsunternehmen sämtliche zugänglichen Auskunftsquellen bei der Anlageberatung auswerten und den Kunden umfassend auf mögliche Gefahren hinweisen, sonst haftet sie bei Verschulden auf Schadensersatz. Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Anlagevermittlerhaftung? Gerne prüfen wir für Sie professionell und kompetent die rechtlichen Möglichkeiten gegenüber Ihrer Bank, Ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler und vertreten Ihre rechtlichen Interessen engagiert und nachhaltig sowohl mit außergerichtlichen Forderungsschreiben als auch mittels prozessualer Durchsetzung, so dass Sie dann 30 Jahre lang aus Ihrem rechtskräftigen Titel die Zwangsvollstreckung betreiben können, wenn die Gegenseite nicht sofort zahlt.

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Europäischer Gerichtshof: Widerrufsjoker für private Darlehensverträge bei Immobilien, Autos etc.: Urteil des EuGH vom 26.3.2020 Aktenzeichen C-66/19

Am 26.3.2020 hat der Europäischen Gerichtshof EuGH für Millionen von Verbrauchern bezüglich ihrer aufgenommenen Kredite im Bereich von Immobilien- und Baufinanzierungen und sonstigen privaten Darlehen eine wichtige Entscheidung getroffen! Es geht insbesondere um Darlehensaufnahmen zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016, sowie insbesondere u.a. auch bei Autokrediten oder Autoleasingverträgen. Der Europäische Gerichtshof hatte zu prüfen, ob der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar ist. Denn § 492 Abs. 2 BGB enthält wiederum einen Verweis auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, der für sich eine Auflistung der Pflichtangaben enthält.

Verbraucher muss der Widerrufsbelehrung alle Informationen entnehmen können

Nach der neuen Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 muss der Verbraucher der Widerrufsbelehrung von seiner Bank bei der Darlehensaufnahme alle Informationen für den Beginn der Frist für einen Widerruf entnehmen können. Verweist die Belehrung auf andere Paragrafen, liegt also ein Kaskadenverweis vor, kann eine Widerrufsbelehrung im Einzelfall nicht klar und prägnant genug sein. Deswegen sind zahlreiche Widerrufsbelehrungen von deutschen Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nicht mit dem Europarecht vereinbar und der Widerruf kann noch heute ausgeübt werden, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Rechtsfolge ist, dass der widerrufene Darlehensvertrag rückabgewickelt werden kann.

Widerrufsbelehrungen auf den Prüfstand nehmen

Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Europäische Gerichtshofs unklar, denn er verstößt im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase kann ein Widerruf und eine anschließende Umfinanzierung zu günstigeren Konditionen viel Geld bringen. Unsere Fachanwaltskanzleispan DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer bei dem Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Darlehensvertrag auf in Betracht kommende Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber.

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CORONA-VIRUS-Krise: Vertragsprüfungen zum Schnellausstieg und Vertragsanpassungen: Gewerbemietverträge, Pachtverträge, Lieferverträge etc.

Um in der aktuellen Krisenzeit aufgrund der Corona-Virus-Auswirkungen schnell die Kosten senken zu können, beraten wir Sie gerne zu Ihren langfristigen Vertragsbeziehungen und realisieren für Sie je nach Ihrem Wunsch und den rechtlichen Möglichkeiten die Kündigung oder eine anderweitige vorzeitige Beendigung oder faire und angemessene Anpassungen des Vertrags an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten, damit Ihre Zahlungsverpflichtungen bei Dauerschuldverhältnissen oder Einmalgeschäften gesenkt werden und Ihre Liquidität geschont wird.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Alternativen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf der aktuellen Rechtslage gegenüber Ihren Geschäftspartnern wie Vermietern, Verpächtern, Lieferanten, Mietern, Pächtern, Kunden u.v.m.

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CORONA-Virus-Krise und Verbraucherkredit – Muss ich meinen Kredit weiterbedienen? Was hat der Gesetzgeber in Art. 240 EGBGB § 3 geregelt?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hilft Verbrauchern! Im Gesetz vom 24.03.2020 zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie wurde in Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht die Möglichkeit der Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise geregelt. Hiernach besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen die Möglichkeit, Ansprüche des Darlehensgebers, also üblicherweise der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers, auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, stunden zu lassen. Konkret hat der Gesetzgeber die Option geregelt, dass Verbraucher bei Kündigung, Arbeitslosigkeit oder nachweislichen Lohnkürzungen oder Einnahmeausfällen, die zu Liquiditätsproblemen geführt haben, den Darlehensgeber kontaktieren können. Sie können verlangen, dass die monatlichen Darlehensraten für Darlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind, für zunächst drei Monate über die jeweilige Fälligkeit hinaus gestundet sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 240 EGBGB mit § 3 Regelungen zum Darlehensrecht gegeben sind.

Anspruch auf drei Monate Zahlungsstundung unter bestimmten Voraussetzungen

Art. 240 EGBGB lautet in § 3 Absatz 1:

„Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Das bedeutet, dass die Ansprüche der Bank oder der Sparkasse oder des sonstigen Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällig werden, vom Darlehensgeber jeweils erst drei Monate später verlangt werden können, wenn Sie dies dem Darlehensgeber, also üblicherweise Ihrer Bank, vorab mitteilen und Ihren durch die Pandemie bedingten finanziellen Engpass begründen und beweisen. Die Fälligkeit dieser Ansprüche ist zunächst für drei Monate gestundet.

Kann mein Darlehensvertrag in dieser Zeit gekündigt werden?

Das neue Gesetz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.4.2020 mit der Regelung Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 3 schützt den Darlehensnehmer im genannten Zeitraum vor einer Kündigung seines Darlehensvertrages, wenn die Kündigung auf Zahlungsverzug, Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten jeweils ab dem 1.4.2020 während des Zeitraums der Stundung gestützt wird. Somit sind Kündigungserklärungen zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 unwirksam, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 240 EGBGB § 3 vorliegen

Verhandlungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer

Das Gesetz sieht vor, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber informiert, wenn er pandemieverursachte Zahlungsprobleme hat, und dass die Parteien des Kreditvertrags Einigungsgespräche darüber führen, wie das Vertragsverhältnis fortgesetzt wird. Art. 240 EGBGB § 3 Absatz 4 und Absatz 5 lauten dazu konkret:

„(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.“

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Gläubiger selbst in Not geraten würde, was bei Banken etc. üblicherweise jedoch nicht zu erwarten ist. Art. 240 EGBGB mit § 3 Absatz 5 lautet:

„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.“

Schriftliche Stundungsvereinbarung zur Absicherung vereinbaren

Um für Rechtsklarheit zu sorgen und nicht unnötige Gerichtsverfahren führen zu müssen, sollte der Verbraucher mit seiner Bank eine ausdrückliche schriftlich fixierte Stundungsvereinbarung treffen. Hierzu muss er seiner Bank seine wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen erläutern. Stimmt die Bank der Stundung dann zu, kann sie später bei Nichtzahlung der Raten keine negativen Folgen gegen den Kreditnehmer herleiten.

Sind Sie Darlehensnehmer und haben Sie durch die Covid-19-Pandemie ein Problem mit ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber bekommen und wissen nicht, wie Sie Ihr Darlehen und damit die finanzierte Immobilie oder das finanzierte Auto oder den sonstigen finanzierten Darlehensgegenstand vor der Zwangsvollstreckung sichern können? Sind Sie mit einer Zahlungsforderung konfrontiert, die Sie in dieser schwierigen Zeit nicht oder nur eingeschränkt zurückführen können? Wurde Ihnen Ihr Konto gekündigt oder ein eingeräumter Kreditrahmen? Gerne können wir Sie in dieser Situation unterstützen! Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Kreditvertrag und Ihrer konkreten finanziellen Situation vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Bank oder Sparkasse oder Ihren sonstigen Kreditgeber!

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Schuldnereinstufung nach § 18 KWG in CORONA-Virus-Zeiten flexibler und erweiterte Spielräume bei der Kreditvergabe

Machen Sie sich Gedanken, ob die jährliche Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18 KWG Ihre ausreichende Bonität ergibt oder ob Sie zusätzliche Sicherheiten stellen müssen? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte in ihrer Presseerklärung vom 24.3.2020 mit, dass sie ihre Aufsichtspraxis und ihre Maßnahmen den Herausforderungen der CORONA-Virus-Krise angepasst hat. Wie die BaFin erklärt, sei nach den neuen Empfehlungen beispielsweise ein unternehmerischer Schuldner nicht zwingend als „ausgefallen“ einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge von CORONA-Virus-Umsatzausfällen gestundet werden würden. Was also die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Kreditgewährung nach § 18 Kreditwesengesetz angehe, stellt die BaFin klar, dass bei Unternehmen für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliege. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit könnten die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

Vorsichtiger Umgang mit Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni

Wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weiter ausführt, habe sie eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, mit deren Hilfe für die Banken die Spielräume zur Kreditvergabe und gegebenenfalls Verlustabsorption erhöht werden würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer hohen Ungewissheit über die weiteren Entwicklungen empfiehlt die BaFin, von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen sowie Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni sorgfältig abzuwägen. Der Präsident der BaFin Herr Felix Hufeld betont, man rate Finanzinstituten, mit vorhandenen Kapitalressourcen sehr sorgfältig umzugehen, und die BaFin entlaste die Banken da, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich sei, so die Presseerklärung der BaFin vom 24.3.2020. Verwiesen wird u.a. auf die Homepage der BaFin mit engmaschig aktualisierten aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen in der CORONA-Virus-Krise bezogen auf den Banken-, Börsen-, Finanzmarkt- und Versicherungssektor.

Haben Sie Sorgen, ob Sie Ihren Kredit weiterhin vertragsgemäß bedienen können? Hat Ihre Bank von Ihnen die jährliche Auskunft nach § 18 KWG verlangt? Sind Sie unsicher, welche Rechte Sie bzw. Ihr Unternehmen bezüglich Ihres Darlehens in Zeiten der CORONA-Virus-Pandemie haben? Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Darlehensvertrag vor und unterstützt Sie bei Verhandlungen mit Ihrem Kreditinstitut!

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CORONA-Virus-Krise und hohe Liquidität: Vorfälligkeitsentschädigung sparen und Mehrerlös bei der Beendigung von Lebensversicherungen

Derzeit erhalten wir sehr viele Anfragen von Arbeitnehmern, leitenden Angestellten, Vorständen, Geschäftsführern, Verbrauchern, jungen Familien und Studenten, die dringenden Geldbedarf haben und sich beraten lassen, wie sie möglichst schnell, vorteilhaft und lukrativ zu Geld kommen. Geprüft werden Darlehensverträge, Lebensversicherungen, Autokredite, Immobilienkredite, Zweitwohnungen im In- und Ausland und die damit verbundenen laufenden Kosten, Leasingverträge, Kapitalanlagen aller Art, auch Ratenzahlungsvereinbarungen zum Vermögensaufbau, und zahlreiche weitere Dauerschuldverhältnisse zum persönlichen Lebensstandard, die nicht zwingend benötigt werden. Was muss man jetzt bei Darlehen und Lebensversicherungen wissen?

Lebensversicherung mit Mehrerlös beenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat z.B. mit Urteil vom 29.07.2015 zum Aktenzeichen IV ZR 384/14 sowie zahlreichen weiteren Urteilen entschieden, dass Versicherungsnehmern von Kapitallebensversicherungen auch noch viele Jahre nach dem Abschluss des Vertrages ein Widerrufsrecht, Widerspruchsrecht oder sonstiges Rücktrittsrecht zustehen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung oder Widerspruchsbelehrung oder sonstige Rücktrittsbelehrung fehlerhaft ist und/oder der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss nicht sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente wie u.a. den Versicherungsantrag, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen, eine korrekte Belehrung über seine Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sowie den Versicherungsschein erhalten hat. Wenn erfolgreich widerrufen wird, findet eine komplette Rückabwicklung des Versicherungsvertrags statt, sodass die gesamten eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung an den Versicherungsnehmer zu zahlen sind. Diese Art der Rückabwicklung ist sogar bei bereits vor Wochen, Monaten oder sogar Jahren gekündigten und ausgezahlten Versicherungsverträgen in vielen Fällen noch möglich. Da man bei einer Kündigung lediglich den meist niedrigen Rückgabewert zurückerhält, der vielfach unter den geleisteten Einzahlungen liegt, macht die anwaltlichen Überprüfung auf Widerrufs-, Widerspruchs- und/oder Rücktrittsrechte sehr viel Sinn. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI ist darauf seit sehr vielen Jahren spezialisiert und hat schon für sehr viele Versicherungsnehmer sehr hohe Mehrerlöse erzielt.

Verkauf von Immobilien – Vorfälligkeitsentschädigung sparen

Beim Verkauf von Immobilien besteht das Sonderbeendigungsrecht für die damit verbundene Finanzierung. Dabei steht Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern das Recht zu, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung als Zusatzzahlung zum offenen Restbetrag des Kredits, der ohnehin zurückzuführen ist, zu fordern. Was viele nicht wissen, ist, wie die richtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen wird, und dass dabei im Darlehensvertrag vertraglich vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers vollständig mitzuberücksichtigen sind. Gerne beraten wir Sie dazu, wenn Sie Fragen haben! Außerdem prüfen wir für Sie, ob die Vorfälligkeitsentschädigung komplett gespart werden kann, was dann der Fall ist, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehen Rechtsfehler aufweist. Hierzu gibt es eine umfangreiche Detailrechtsprechung, welche jeweils anwaltlich geprüft wird. Finden sich Mängel in der Widerrufsbelehrung, können Sie beim Vorliegen aller Voraussetzungen den Immobilien-Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen und damit beim Verkauf Ihrer Immobilie die Vorfälligkeitsentschädigung verhindern und stattdessen sogar noch die Nutzungsentschädigung von der Bank, der Sparkasse oder dem sonstigen Geldgeber verlangen!

Verbraucherdarlehen mit dem EuGH widerrufen

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte, um Verbraucherdarlehen aller Art bezogen auf diverse Finanzierungsgegenstände zu widerrufen. Zusätzlichen Rückenwind gibt es aktuell vom Europäischen Gerichtshof! Mit Urteil vom 26.3.2020 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen C-66/19, dass zahlreiche Verbraucherkredite und Leasingverträge, die ab Juni 2010 geschlossen wurden, auch heute noch widerruflich sind, wenn sie bestimmte Mängel in der Widerrufsrufbelehrung enthalten. So sei ein in der Widerrufsbelehrung von zahlreichen Banken und sogar der Musterbelehrung in Deutschland enthaltene Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB unklar, denn er verstoße im Hinblick auf die dem Darlehensnehmer zu erteilenden Pflichtangaben gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. P der Richtlinie 2008/48 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge gegen das Erfordernis, dass im Kreditvertrag das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrecht in „klarer, prägnanter“ Form angegeben werden müssen. Diese Entscheidung vom EuGH macht Widerrufe und Verhandlungen mit Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditgebern nun noch leichter, indem auch diese Argumentation zum unzulässigen sogenannten Kaskadenverweis verwendet werden kann. Entscheidend ist immer der konkreteEinzelfall mit allen Besonderheiten des jeweiligen Darlehensvertrags und den beim Abschluss persönlich überreichten oder per Post übermittelten Dokumenten.

Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI, die bereits sehr viele Darlehensnehmer und Versicherungsnehmer bei dem professionellen und erfolgreichen Widerruf von ihren Krediten und ihren Versicherungsverträgen erfolgreich vertreten hat, überprüft gerne auch Ihren Kreditvertrag oder Versicherungsvertrag auf die in Betracht kommenden Widerrufsmöglichkeiten und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrer Bank, Ihrer Sparkasse oder Ihrem sonstigen Darlehensgeber oder Ihrer Versicherungsgesellschaft gegenüber!

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Oberlandesgericht Dresden – unwirksame Zinsanpassungsklausel beim Prämiensparvertrag: Bekomme ich als Sparer jetzt höhere Zinsen?

Wie das Oberlandesgericht Dresden in seiner heutigen Pressemitteilung bekannt gibt, hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden heute am 22.4.2020 im Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 MK 1/19 zur Musterfeststellungsklage, die die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat, entschieden, dass die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Deswegen bekommen Sparer mit vergleichbaren Klauseln, die ihre Rechte durchsetzen, jetzt höhere Zinsen! Betroffen sind die von der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ausgereichten Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. habe die Sparkasse bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet..

Neuberechnung der Zinsansprüche

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat nun bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel in den dortigen Sparverträgen unwirksam ist. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung basierend auf einem angemessenen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen.

Verjährungsbeginn erst mit der Beendigung des Sparvertrags

Weiter wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hat zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann, sofern der Sparvertrag entsprechend lang bis in die jüngere Zeit gedauert hat oder noch läuft. Im Ergebnis muss nun mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, gegen welche aktuell noch die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden kann, davon ausgegangen werden, dass die flächendeckend von Sparkassen deutschlandweit angewandten Zinsmodalitäten die Sparer von Prämiensparverträgen der Sparkassen rechtswidrig benachteiligen. Dies hat zur Folge, dass Prämiensparer teilweise erhebliche Zinsansprüche gegen ihre Sparkasse geltend machen können.

Vertragsprüfung insbesondere bei erhaltener Kündigung

Sparkassenkunden, die Prämiensparverträge abgeschlossen haben und/oder Opfer der von Sparkassen deutschlandweit durchgeführten Kündigungen geworden sind, können nicht nur anwaltlich die Rechtsmäßigkeit der Kündigung, wenn sie eine Kündigung erhalten haben, prüfen lassen, sondern in vielen Fällen für die Vergangenheit noch Tausende von Euro Zinsen zusätzlich verlangen und sogar die Fortsetzung des Sparvertrages auf der Grundlage höherer Zinsansprüche verlangen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse! 

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te Solar Sprint IV GmbH & Co KG – Nachrangdarlehen in Gefahr! Die Gesellschaft informiert über die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH

Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & CO KG befürchten den Verlust ihrer Einzahlungen in hochspekulative Nachrangdarlehen! Wie die Gesellschaft te Solar Sprint IV GmbH & CO KG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt hat und die BaFin daher auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, hat die Zielgesellschaft, in welche große Summen von Anlegergeldern in Form von Nachrangdarlehen investiert worden sind, am 4.2.2020 Insolvenz angemeldet. Es handelt sich um die Zielinvestitionsgesellschaft RexXSPI GmbH. Diese Gesellschaft, die vormals als MEP Solar Miet & Service III GmbH firmiert hatte, war zuletzt unter der Handelsregisternummer HRB 21423 KI beim Amtsgericht Kiel eingetragen gewesen. Sitz der Gesellschaft war in Eckernförde. Der Geschäftsgegenstand war ausweislich des Handelsregisters die „Tätigkeit im Bereich regenerativer Energien, insbesondere Handel, Mieten und Vermieten der Solarstromanlagen sowie weitere Dienstleistungen in dem Bereich der erneuerbaren Energien“. Geschäftsführer war Herr Johannes Schulz. Das Amtsgericht München hat am 4.2.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RexXSPI GmbH unter dem Aktenzeichen 1542 IN 70/20 eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Diplom-Kaufmann Dr. rer. pol. Max Liebig bestellt.

Zunächst Vermietung von Photovoltaikanlagen

Die 2016 gegründete te Solar Sprint IV GmbH & Co KG hatte ihren Sitz zunächst in Nürnberg und wurde dann nach Aschheim verlegt. Eingetragen ist sie aktuell beim Amtsgericht Handelsregister München unter der Handelsregisternummer HRB 107137. Anleger konnten über die damals noch zu gründende Projektgesellschaft MEP Solar Miet & Service III GmbH und spätere – jetzt insolvente – RexXSPI GmbH in die Vermietung von Photovoltaikanlagen investieren. Im Emissionsprospekt der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG ist zu lesen, dass das Geschäftsmodell so angelegt war, dass man zu finanzierende Photovoltaikanlagen dabei an private Hauseigentümer, Kommunen und bonitätsstarken Gewerbekunden zu einem Paketpreis für eine Mietdauer von 20 Jahren vermieten wollte.  Die Investoren hatte die Möglichkeit, sich mit einem Mindestanlagebetrag in Höhe von EUR 5.000 in der Rechtsform von sogenannten Nachrangdarlehen zu beteiligen. Dafür sollten die Anleger jährlich Zinsen zwischen 3 und 5 Prozent erhalten. Die Laufzeit für die Nachrangdarlehen sollte spätestens am 31.3.2020 enden. Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte 2016 über die UDI Beratungsgesellschaft mbH.

Emittentenmitteilung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG

Wie der aktuellen Veröffentlichung nach § 11 a Abs. 1 VermAnlG von der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG auf der Webseite der BaFin zu entnehmen ist, änderte die MEP-Gruppe im Jahr 2018 ihr Geschäftsmodell und bot keine Mietmodelle mehr an. Weiter heißt es in der Veröffentlichung: „Es besteht die Gefahr, dass es durch die Insolvenz der RexXSPI GmbH bei der Emittentin zu einem vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche aus dem gewährten Nachrangdarlehen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin und ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Zins- und Rückzahlung der Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.

Hochriskante Nachrangdarlehen

Nachrangdarlehen gelten als eine sehr riskante Investitionsmöglichkeit, da der Anleger dem Unternehmen eine Darlehenszahlung anbietet, bei der vertraglich vereinbart wird, dass im Falle einer Insolvenz zunächst alle anderen Gläubiger wie z.B. Banken etc. befriedigt werden, bevor die Forderungen des Anlegers in Gestalt von Nachrangdarlehen beachtet werden. Nach den Bestimmungen in den Nachrangdarlehen kann Anlegern wegen des Rangrücktritts der Teilverlust bis hin zum Totalverlust ihres mittels Nachrangdarlehens investierten Geldbetrags drohen, wenn sie dagegen nicht vorgehen, siehe nachfolgend.

Unwirksame Nachrangklausel nach der Rechtsprechung

Formularartig vorformulierte partiarische Nachrangdarlehen unterliegen nach der Rechtsprechung der AGB-Klauselkontrolle und können bei Intransparenz und unangemessener Benachteiligung der Anleger unwirksam sein. Ein klassisches Darlehen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff BGB behandelt. Die zusätzliche Nachrangklausel verschlechtert die Position des Darlehensgebers jedoch erheblich. Hierzu gibt es verbraucherfreundliche Rechtsprechung, die geschädigten Anlegern jetzt helfen dürfte.

Benötigen Sie anwaltlichen Rat, was Sie jetzt unternehmen können, um Ihr Geld zurück zu holen? Haben Sie in Nachrangdarlehen der te Solar Sprint IV GmbH & Co KG oder in sonstige Anlageprodukte des Konzerns investiert und haben Sie Zweifel, ob Sie über die Risiken Ihrer Investition in Nachrangdarlehen richtig aufgeklärt worden sind? Wurden Sie bei der Anlageentscheidung arglistig getäuscht? Gerne prüfen wir Ihre Rechte und beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, um die Beteiligung vorzeitig zu beenden und gegen die Emittentin te Solar Sprint IV GmbH & Co KG, Anlageberater, Finanzvermittler und sonstige Verantwortliche vorzugehen.

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DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI


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