Erfolgreiches Anleger-Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 gegen eine Anlagevermittlerin für die Vermittlung einer PIM Gold-Anlage

Eine Kapitalanlagenvermittlerin hatte falsche Versprechungen zu einer Investition bei der PIM Gold GmbH gemacht und haftet dem Anleger auf Schadensersatz! Wie wir berichtet haben, hat das Amtsgericht Offenbach am Main am 1.12.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der dazu gehörenden Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH unter dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 eröffnet. Forderungen geschädigter Anleger sollten zur Tabelle der Insolvenzverfahren angemeldet werden. Am 9.12.2019 wurde die PIM Gold GmbH im Handelsregister gelöscht, siehe unseren Aktuelles-Beitrag:

https://www.gaebhard.de/pim-gold-gmbh-insolvenz/

Anleger erhielten seither zwar Abschlagszahlungen vom Insolvenzverwalter, es fehlt jedoch ein Großteil des angeblich verkauften Goldes. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger waren und sind somit darauf angewiesen, parallel prüfen zu lassen, ob sie gegebenenfalls Schadensersatz von früheren Geschäftsführern und von anderweitigen möglicherweise persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern sowie weiteren Haftungsadressaten aus dem Vertrieb der Kapitalanlagen wie z.B. Exklusivvertreter, Finanzberater, Finanzvermittler, Banken, Sparkassen u.v.m. erhalten können. Zur Klage eines Anlegers gegen die Finanzvermittlerin, die ihm den Kauf von Gold bei der PIM Gold GmbH als sichere Kapitalanlage empfohlen hatte, bei welcher der Kunde Gold als Sachwert erwerben würde, führt das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 8 U 2187/20 aus, dass dem Anleger Schadensersatz zustehen würde, weil die rechtliche Überprüfung des Werbe- und Prospektmaterials der PIM Gold GmbH für einen durchschnittlichen Anleger den irreführenden Eindruck erweckte, ihm würden reale Goldbarren als Eigentum zugeordnet. Dies war jedoch nicht der Fall.

Keine rechtswirksame Übereignung individualisierter Goldbarren

Die Finanzvermittlerin, so das Oberlandesgericht Dresden, hätte den Kapitalanleger darüber aufklären müssen, dass das PIM Gold-Konzept vorsah, dass der Kapitalanleger nur einen Übergabeanspruch auf eine bestimmte Art und Menge Goldes mit der Kaufpreiszahlung bekommen würde, jedoch nicht das rechtliche Eigentum an realen Goldbarren mit dem Aufdruck der einzigartigen Seriennummer erwerben würde. Dies sei ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand gewesen, weil die Fragwürdigkeiten bei der angeblichen Übertragung von Eigentum zentral die Sicherheit der Kapitalanlage betroffen haben. Auch war der Anleger von der Finanzvermittlerin nicht darüber aufgeklärt worden, was aus seiner Einzahlung bzw. seinem Kaufpreis bzw. seinem angeblich erworbenen Gold werden würde, wenn die PIM Gold GmbH in Insolvenz gehen würde. Hätte der Anleger nämlich reales Eigentum an individualisierten Goldbarren erhalten, hätte er ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren gehabt. Er hätte dann vom Insolvenzverwalter seine Goldbarren als sein Eigentum ausgehändigt erhalten. So aber blieb nur die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren. Für den über die Zahlungen im Insolvenzverfahren hinausgehenden Schäden haftet nun die Finanzvermittlerin dem Anleger auf Schadensersatz wegen der Falschberatung.

Anwaltliches Vorgehen gegen Verantwortliche auf Schadensersatz

Gerne berät unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz gegenüber dem Finanzberater/der Finanzberaterin oder dem Finanzvermittler bzw. der Finanzvermittlerin sowie weiteren ggfs. persönlich haftenden Verantwortlichen im Konzern. Weiterführende Informationen zur Haftung von Finanzdienstleistern finden Sie auf unserer Webseite hier zum Kapitalanlagerecht:

https://www.gaebhard.de/rechtsgebiete/kapitalmarktrecht/

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