Haftung des Anlageberaters wegen unterlassener Plausibilitätsprüfung des vermittelten Kapitalanlageproduktes: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 17/08
Finanzdienstleister müssen vor der Vermittlung und Beratung zu einem Kapitalanlageprodukt die wirtschaftliche Plausibilität der Kapitalanlage überprüft haben! Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in seinem Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 klargestellt. Danach haben Anlageberater und Anlagevermittler die Konzeption und die schriftlichen Unterlagen eines zu vermittelnden Produktes vor dem Verkauf an Kunden zu prüfen. Das oberste deutsche Zivilgericht führt in der Entscheidung aus, dass Anlagevermittler den Kunden nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schuldet, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sein können. Der Anlagevermittler – so der Bundesgerichtshof – muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten könne er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Der Bundesgerichtshof nimmt dabei auch Bezug auf seine Urteile vom 12.5.2005 zum Aktenzeichen III ZR 413/04, vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99 und vom 21.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 230/07.
Prüfungs- und Ermittlungspflichten des Finanzvermittlers
Vertreibt der Vermittler das Finanzprodukt anhand eines Prospekts, muss er, so der Bundesgerichtshof, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen.
Hinweispflicht bei unterlassener Prüfung der Plausibilität
Hat der Anlagevermittler die Plausibilitätsprüfung unterlassen, muss er nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08 den Interessenten hierauf hinweisen. Gleiches verlangt das oberste deutsche Zivilgericht vom Anlagevermittler auch in seinem Urteil vom 13.1.2000 zum Aktenzeichen III ZR 62/99. Denn das Unterlassen der Aufklärung, dass keine Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat, stelle, so der Bundesgerichtshof, ein schuldhaftes und kausales Informationsverschulden dar, das zu einem vollem Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Anlagevermittler führen kann, vergleiche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12.2.2004 zum Aktenzeichen III ZR 359/02, im Urteil vom 22.3.2007 zum Aktenzeichen III ZR 218/06 und im Urteil vom 5.3.2009 zum Aktenzeichen III ZR 17/08.
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