Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 191/10 zur Aufklärungspflicht der Bank
Mit einem vielbeachteten Beschluss vom 9.3.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 hat der Bundesgerichtshof heute eine Abgrenzung zwischen stets aufklärungspflichtigen Rückvergütungen und grundsätzlich erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwerts von 15 % des Gesamtaufwands aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen vorgenommen. Das oberste deutsche Zivilgericht hat klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen regelmäßig umsatzabhängige Provisionen seien, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden würden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könne, dass deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart werde, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgen würde, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne. Dabei sei eine ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers über die Rückvergütungen auch durch die rechtzeitige Übergabe der Anlageprospekte möglich. Dann – so der Bundesgerichtshof – muss sich aus diesen Anlageprospekt aber nicht nur ergeben, dass die aufklärungspflichtige Bank die Vertriebsprovisionen (ganz oder teilweise) erhalten soll, sondern auch in welcher Höhe dies der Fall ist.
Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens
Zur Erleichterung der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wird vom Bundesgerichtshof geschädigten Anlegern sodann die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens für die Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zugebilligt. Es genügt daher, wenn für den Anleger im Schadensersatzprozess vorgetragen wird, dass er bei Kenntnis des Interessenkonfliktes aufgrund der Rückvergütungen das betreffende Finanzprodukt nicht gekauft habe. Diese Vermutung – so der Bundesgerichtshof – greife allerdings dann nicht ein, wenn sich der Anleger bei gehöriger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wenn es also nicht nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Davon kann bei verschwiegenen Rückvergütungen aber nicht schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zur Anlagesumme ausgegangen werden. Es muss vielmehr auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls feststehen, dass dem Anleger bei gehöriger Aufklärung mindestens zwei tatsächlich von ihm zu ergreifende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden haben.
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