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MCE Fonds – Insolvenz der „Sternenflotte“: Jetzt Finanzberater und Verantwortliche in die Haftung nehmen und alle Rechte im Insolvenzverfahren sichern!

Tausende Anleger von MCE Fonds werden jetzt aktiv, um ihre Einzahlungen zurückzuholen! Sie hatten ab dem Jahr 2008 hohe Geldbeträge in zehn Fonds der MCE Schiffskapital AG eingezahlt, meist in Form von Kommanditbeteiligungen. Mit den Einzahlungen der Investoren sollten Beteiligungen am Zweitmarkt für Schiffsfonds preiswert eingekauft werden und man hoffte darauf, dass die preisgünstigen Einkäufe längerfristig dann hohe Renditen abwerfen würden, sobald die weltweite Krise im Schiffsmarkt überwunden sein würde. Inzwischen jedoch sind die Hauptgesellschaften ALPHABET Kapital AG, vormals MCE Schiffskapital AG, durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen als Insolvenzgericht vom 18.09.2018 zum Aktenzeichen 500 IN 22/18 sowie die ALPHABET Treuhand GmbH, vormals MCE Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, in Insolvenz. Zu den Zielgesellschaften, in die Anleger investieren konnten, laufen ebenfalls die Insolvenzverfahren, u.a. zu folgenden MCE-Fonds, an denen sich Anleger beteiligt haben: MCE Erste Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Zweite Zweitmarktportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 07 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und MCE Fonds 10 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Forderungsanmeldungen und Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen vom Insolvenzverwalter

Anleger sind aufgerufen, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zum jeweiligen Fonds, an dem sie beteiligt sind, anzumelden. Sofern Sie vom Insolvenzverwalter Ihrer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der an Sie geleisteten Ausschüttungen in Anspruch genommen wurden oder werden, prüfen wir gerne für Sie, ob zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich ein solcher Rückforderungsanspruch besteht, welche Einwände es dagegen gibt und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche entstanden sein können, die nicht bereits verjährt sind.

Finanzberater und sonstige Verantwortliche in die Haftung nehmen

Um ihr Geld zurück zu erhalten, falls das Insolvenzverfahren keine oder nur geringe Ausschüttungen auf ihre Forderungen ergibt, lassen jetzt viele geschädigte MCE-Anleger ihre Ansprüche in die alle sonstigen Richtungen verfolgen. Die Berater der Sparkassen, Banken und sonstigen Finanzvermittler schilderten nämlich damals vielfach die Zweitmarktfonds als Investition mit nachhaltigem Ertrag aus stabilen Werten mit historisch niedrigen Schiffspreisen, wie uns berichtet wird. Geworben wurde mit einer hohen Sicherheit durch breite Risikostreuung und mit überdurchschnittlichen Renditechancen im Vergleich zu anderen Märkten. Es hieß, die MCE-Unternehmensgruppe investiere in solide Sachwerte, nämlich Schiffe, die vorübergehend sehr preisgünstig eingekauft werden könnten. Bei der Beratung wurde in Einzelfällen nicht einmal unterschieden zwischen dem Kauf von Schiffen, also von Sachwerten, und dem Kauf von Anteilen an Schiffsfonds, also von unternehmerischen Beteiligungen. Viele Anleger glaubten außerdem durch die Möglichkeit des Erwerbs eines Andienungsrechts an den Kauf einer sicheren Kapitalanlage. Die äußerst großen Risiken der Kommanditbeteiligungen wurden den Anlegern vielfach nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit vor der Unterzeichnung der Beteiligungserklärung mitgeteilt. So berichten uns unsere Mandantinnen und Mandanten, dass sie weder vor noch nach der Zeichnung die Emissionsprospekte erhalten haben, so dass sie die Risiken nicht erkennen konnten, und auch nicht mündlich darüber von der vermittelnden Bank, Sparkasse oder ihrem Finanzdienstleister aufgeklärt worden sind.

Verschwiegene Totalverlustgefahr

Sind Sie auch ein MCE-Geschädigter? Wurden mit Ihnen die spezifischen Gefahren des Investments besprochen wie die hochriskante Wette auf steigende Schiffspreise und Schiffsbeteiligungspreise? Wurde Ihnen mitgeteilt, dass sich die preisgünstig gekauften Schiffsfonds überwiegend ohnehin bereits in einer erheblichen, kaum noch umkehrbaren Krise befunden haben? Wurde das Totalverlustrisiko besprochen, die erschwerte Verkäuflichkeit der Anteile (sog. Fungibilität), die hohen Kaufpreise für gebrauchte Beteiligungen und die speziellen Risiken des Zweitmarkterwerbs wie insbesondere das Haftungsrisiko und das etwaige Rückzahlungsrisiko von erhaltenen Ausschüttungen? Weitere aufklärungspflichtige Spezialumstände waren, dass die Charterraten für Containerschiffe seit 2008 eingebrochen waren und warum das der Fall war, nämlich u.a. wegen der Überkapazitäten bei Containerschiffen auf dem Weltmarkt. Vielfach unterwähnt blieben auch die Blind-Pool-Risiken bei zahlreichen MCE-Fonds, die darin bestanden, dass offen war, welche Schiffsbeteiligungen genau erworben werden würden.

Wurden der hochspekulative Charakter der Beteiligungen und die Ungeeignetheit dieser Kapitalanlageform als Altersvorsorge bei Ihrer damaligen Anlageberatung oder Anlagevermittlung deutlich gemacht? Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung Ihrer Forderung im MCE-Insolvenzverfahren? Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung, Anlageberaterhaftung oder Finanzvermittlerhaftung? Wollen Sie wissen, welche Rechte auf Schadensersatz Ihnen zustehen, wenn die Beratung oder Vermittlung beim Erwerb Ihrer MCE-Beteiligung nicht alle wesentlichen und für Ihre Anlageentscheidung erheblichen Fakten zur MCE-Investition umfasst hat und wenn Ihnen insbesondere auch die Risiken der Rechtsform der Kommanditbeteiligung mit der möglichen Rückforderungsgefahr erhaltener Ausschüttungen gemäß § 172 Absatz 4 HGB im Krisen- und Insolvenzfall nicht transparent und vollständig erläutert worden sind?

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Sparkassenverträge zum Prämiensparen: Kündigung verhindern und Zinsberechnungsklauseln prüfen lassen

Beim Prämiensparen geht es um den langfristigen Vermögensaufbau. Daher erhält der Kunde sowohl Zinsen als auch eine an der Höhe der Sparsumme orientierte und mit der Vertragslaufzeit steigende jährliche Prämie ausgezahlt, wobei die höchste Prämienstufe genau festgelegt wird. Um in der aktuellen Niedrigzinsphase keine Nachteile zu erleiden, versenden sehr viele Sparkassen derzeit in Deutschland nun Kündigungen an ihre Prämiensparer. Unter bestimmten, allerdings engen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge mit Erreichen der höchsten Prämienstufe gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen können.

Wirksamkeit der Kündigung anwaltlich prüfen lassen

Zahlreiche Kündigungen sind am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht haltbar und der Kunde kann sich dagegen wehren und auf der Erfüllung seines Prämiensparvertrages bestehen. Der Entscheidung des BGH vom 14.05.2019 zum Aktenzeichen XI ZR 345/18 lag ein Fall der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt zu Grunde. Jede Sparkasse hat eigene Bedingungen, so insbesondere zur Definition der Laufzeit, der Zinsen, der Bonus- und Prämienzahlung und der Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Wer daher, wenn er eine Kündigung erhält, seinen Prämiensparvertrag nicht leichtfertig aufgeben möchte, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen und erst einmal weiter in den Sparvertrag einzahlen, um mögliche Ansprüche nicht zu verlieren.

Unwirksame Zinsberechnungsklauseln führen zu Nachzahlungsanspruch

Im Zuge der gründlichen Untersuchung solcher Prämiensparverträge wurde inzwischen festgestellt, dass in zahlreichen Fällen die Klauseln, die Informationen zur Berechnungsmethode für Zinsen und Prämien enthalten, intransparent und damit für Verbraucher unverständlich sind. Nach der Klauselkontrolle im Bürgerlichen Gesetzbuch führt dies zu ihrer Unwirksamkeit mit der Folge, dass der Kunde eine Neuberechnung verlangen kann, bei der meist wesentlich höhere Zinsen herauskommen. Der Kunde hat dann einen Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse. Es lohnt sich in vielen Fällen, die Zinsen nachrechnen zu lassen. Da die Verträge vielfach über mehrere Jahrzehnte gelaufen sind, kommt es in vielen Fällen zu beachtlichen Ansprüchen. Unsere Fachanwaltskanzlei DR. GÄBHARD RECHTSANWALTSKANZLEI nimmt gerne die Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Ihrem Prämiensparvertrag vor und unterstützt Sie beim Vorgehen gegen Ihre Sparkasse!

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CORONA-VIRUS-Krise: Vertragsprüfungen zum Schnellausstieg und Vertragsanpassungen: Gewerbemietverträge, Pachtverträge, Lieferverträge etc.

Um in der aktuellen Krisenzeit aufgrund der Corona-Virus-Auswirkungen schnell die Kosten senken zu können, beraten wir Sie gerne zu Ihren langfristigen Vertragsbeziehungen und realisieren für Sie je nach Ihrem Wunsch und den rechtlichen Möglichkeiten die Kündigung oder eine anderweitige vorzeitige Beendigung oder faire und angemessene Anpassungen des Vertrags an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten, damit Ihre Zahlungsverpflichtungen bei Dauerschuldverhältnissen oder Einmalgeschäften gesenkt werden und Ihre Liquidität geschont wird.

Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den in Betracht kommenden Alternativen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen auf der aktuellen Rechtslage gegenüber Ihren Geschäftspartnern wie Vermietern, Verpächtern, Lieferanten, Mietern, Pächtern, Kunden u.v.m.

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 erneut zum Interessenkonflikt einer Bank zu entscheiden, in welchem sich die Bank befindet, wenn sie verdeckte Rückvergütungen erhält. Das oberste deutsche Zivilgericht stellt in der Entscheidung klar, dass wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgen würde, oder im eigenen Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Daher müsse eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen XI ZR 56/05 aus, dass die Aufklärung über die Rückvergütung deswegen notwendig sei, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG offen zu legen. Erst durch die Aufklärung werde der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Finanzprodukt nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Nach der Rechtsprechung des 11. Senats in seiner früheren Entscheidung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes BGHZ 146, 235 habe eine Bank, die einem Vermögensverwalter Provisionen und Depotgebühren rückvergütet, ihren Kunden vor Abschluss der vom Vermögensverwalter initiierten Effektengeschäfte darauf hinzuweisen, dass sie dadurch eine Gefährdung der Kundeninteressen durch den Vermögensverwalter geschaffen hat.

Bank schuldet dem Kunden Schadensersatz beim Verschweigen von Rückvergütungen

Diese Rechtsprechung, so der Bundesgerichtshof, sei auch auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt zu übertragen. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind nach der Würdigung des Bundesgerichtshofes die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es bestünde dann die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgebe, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie schnell und lösungsorientiert die rechtlichen Möglichkeiten und beraten Sie zu den Chancen einer Haftungsinanspruchnahme Ihrer Bank und/oder Ihres Finanzdienstleisters!

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Bundesgerichtshof: Beweislasterleichterung beim institutionalisierten Zusammenwirken von Bank und Vertrieb, Aktenzeichen XI ZR 6/04

Emittenten, also Herausgeber von Kapitalanlagen, und Banken, die solche Emissionen finanzieren, arbeiten in der Praxis vielfach eng zusammen. Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seinem Urteil vom 16.5.2006 unter dem Aktenzeichen XI ZR 6/04 eine wichtige neue Rechtsprechung entwickelt zum Thema, wann eine Bank einerseits und ein Initiator oder eine Vertriebsgesellschaft andererseits nach einer widerleglichen Anscheinsvermutung “institutionalisiert zusammenarbeiten”, also eine so enge Zusammenarbeit betreiben, dass sie sich wechselseitig das Wissen und die strafbaren Handlungen ihres Geschäftspartners entgegen halten lassen müssen.

Aufklärungspflicht aufgrund konkreten Wissensvorsprungs

Im amtlichen dritten Leitsatz der Entscheidung wird Kapitalanlegern das Recht zuerkannt, in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts sich unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen zu dürfen. Das oberste Zivilgericht spricht von der „widerleglichen Vermutung des institutionalisierten Zusammenwirkens“, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise dergestalt zusammenwirken, dass auch die Finanzierung der Kapitalanlage dem Anleger vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles für die Bank so evident sein musst, dass man annehmen muss, dass es sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Hinausgehen der Bank über die Rolle der Kreditgeberin

Besondere Umstände des konkreten Einzelfalls, bei denen der Bundesgerichtshof eine institutionalisierte Zusammenarbeit annimmt, werden insbesondere bejaht, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Der Bundesgerichtshof beruft sich dabei u.a. auch auf seine Urteile in seiner Entscheidungssammlung BGHZ 159, 294 und BGHZ 161, 15.

Sittenwidrige Übervorteilung des Kapitalanlegers

Kunden können, so der Bundesgerichtshof, danach Schadensersatz von der Bank verlangen, wenn eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unterblieb und wenn es – bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen – zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Haben Sie Fragen zum Thema Bankenhaftung wegen Wissensvorsprungs? Interessieren Sie sich, welche Rechte Sie haben, wenn Sie eine Schrottimmobilie mit Kreditfinanzierung einer Ihnen davor unbekannten Bank im Paket erworben haben, so dass ein verbundenes Geschäft vorliegen könnte? Gerne beraten wir für Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie bei Haustürgeschäften oder arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände durch den mit der Bank verbundenen Vertrieb Rückabwicklung und/oder Schadensersatz von der Bank verlangen können!

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Keine Nachschusspflichten bei GbR-Fonds: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II ZR 126/04: Prüfung jeweils, ob eine Obergrenze im Gesellschaftsvertrag geregelt ist

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 klar, dass der Geschäftsbesorger einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts keine Nachschüsse von den Publikumsgesellschaftern verlangen darf, wenn keine Obergrenze der Nachschusspflichten im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Wie das oberste Zivilgericht ausführt, müssen für die Wirksamkeit von zusätzlichen Beitragspflichten über die betragsmäßig geschuldete Einlageschuld die Voraussetzungen und die Höhe von Nachschussbeträgen im Gesellschaftsvertrag „zumindest in objektiv bestimmbarer Weise“ dargelegt sein.

Abwehr von nachträglichen Zahlungspflichten

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.1.2006 zum Aktenzeichen II ZR 126/04 betrifft die Voraussetzungen von nachträglichen Beitragspflichten bei Publikumsgesellschaften. Das oberste Zivilgericht stellt klar, dass nachträgliche Beitragspflichten auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden können, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordere die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das Gericht bezieht sich dabei auf frühere Entscheidungen, u.a. sein Senatsurteil vom 4.7.2005 zum Aktenzeichen II ZR 354/03.

Schutz für Publikumsgesellschafter

Auch einer Generalöffnungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag, die den einzelnen Publikumsgesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, wird eine Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass eine solche Formulierung den strengen Anforderungen nicht genügt und deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein kann. Sind Sie Publikumsgesellschafter und wurden auch schon zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert? Wollen Sie Nachschüsse, die Sie nach der BGH-Rechtsprechung nicht hätten zahlen müssen, wieder herausverlangen, gegebenenfalls mit einer Klage?

Gerne prüfen wir für Sie alle Fragen zum Thema Publikumsgesellschaften, Immobilienfonds, Fondsbeteiligungen sonstiger Art wie Film-Fonds, Ethik-Fonds, Umwelt-Fonds, Schiff-Fonds, Holland-Fonds oder Fragen zu Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, Atypisch Stillen Gesellschaftsbeteiligungen, und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten!

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Strenge schriftliche Aufklärungspflichten bei Terminoptionsgeschäften: Bundesgerichtsurteil, Aktenzeichen XI ZR 76/05

Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner richtigen Rechtsprechung aus den neunziger Jahren sehr ausführlich und unmissverständlich in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05 klargestellt, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften Kaufinteressenten umfassend vorab in schriftlicher Form über die extrem hohen Verlustrisiken vom Terminoptionsgeschäften aufklären müssen. Denn Terminoptionsgeschäfte sind hochspekulativ. Das Risiko, das eingesetzte Geld zu verlieren ist äußerst hoch, deswegen sollen unerfahrene Anleger vor dieser Geschäftsart gewarnt werden.

Im Ergebnis für Laien praktisch chancenlose Geschäfte

Das oberste Gericht führt aus, dass gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet sind, Kaufinteressenten vor Vertragsschluss mittels schriftlicher Aufklärungsbroschüre in auch für flüchtige Leser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. Dazu gehört – so der Bundesgerichtshof – neben der Bekanntgabe der Höhe der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht.

Schadensersatzansprüche gegen gewerbliche Vermittler

Gewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften, die nicht sämtliche vom Bundesgerichtshof geforderten Mindestangaben schriftlich gut verständlich vor dem Beginn des Handels aufzeigen, haften bei Verlusten den Kunden auf Schadensersatz. Damit der Interessent eine Chance hat, sich ein Bild von der Risikoträchtigkeit der Terminoptionsgeschäfte zu machen, ist von den gewerblichen Vermittlern darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, und mitzuteilen, dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammenhang ist – so der Bundesgerichtshof – weiter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere Aufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschönigung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden. Bezug nimmt der Bundesgerichtshof dabei auch auf seine früheren Entscheidungen vom 16.10.2001 zum Aktenzeichen Xl ZR 25/01, vom 28.5.2002 zum Aktenzeichen Xl ZR 150/01, vom 1.4.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 385/02, vom 21.10.2003 zum Aktenzeichen Xl ZR 453/02 und vom 26.10.2004 zum Aktenzeichen Xl ZR 211/03.

Empfängerhorizont eines unbefangenen Laien

Maßgebend sei, so der Bundesgerichthof in der Entscheidung vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen XI ZR 76/05, wie die Broschüre insgesamt auf einen unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. Haben Sie Fragen zum Thema Termingeschäfte, Terminoptionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Devisenoptionsgeschäfte, Warentermingeschäfte, Warenterminoptionsgeschäfte und ähnliche Kapitalanlageprodukte? Interessieren Sie sich, ob die Ihnen vorgelegte Aufklärungsbroschüre den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt?

Gerne prüfen wir für Sie, wenn Sie einen Schaden erlitten haben, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, Schadensersatz vom gewerblichen Vermittler zu erhalten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen!

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Aufklärungspflichten bei Genussrechten: Bundesgerichtshof entscheidet umfassend im Urteil vom 27. Oktober 2005 zum Aktenzeichen III ZR 71/05

Bei Genussrechten handelt es sich um überwiegend sehr spekulative Beteiligungen an Unternehmen. Der Kapitalanleger investiert hier nicht einen Geldbetrag wie bei einem Darlehen, das ihm sicher mit Zinsen zurückgeben wird. Von Genussrechten spricht man, wenn ein Unternehmen Kapitalanlegern die Möglichkeit anbietet, gegen die Zahlung eines Geldbetrags im Rahmen eines Genussrechtserwerbs am Gewinn und Verlust des Unternehmens teilzuhaben, ohne Gesellschafter zu werden und ohne gesellschafterliche Mitbestimmungs-, Einflussnahme-, Verwaltungs-, Informations- oder Kontrollrechte zu haben.

Beteiligung am Gewinn und Verlust bis hin zum Totalverlust

Da Unternehmen, wenn sie Genussrechte ausgeben, ihre volle Handlungsfreiheit behalten, wählen sie diese Form zur Liquiditätsbeschaffung gerne. Für die Erwerber von Genussrechten ist es jedoch wichtig, im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidung zu erfahren, dass die Rückzahlung des von ihnen investierten Geldbetrags und der Erhalt in Aussicht gestellter Ausschüttungen davon abhängt, was die Fakten beim konkreten Unternehmen sind und wie sich die Geschäfte des Unternehmens entwickeln werden, das die Genussrechte ausgibt.

Schadensersatzanspruch bei im Prospektmaterial versteckten Risikohinweisen

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.10.2005 unter dem Aktenzeichen III ZR 71/05 ausgeführt hat, sind die Anforderungen an die Beratung, die Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister beim Vertrieb von Genussrechten zu leisten haben, sehr hoch. Wie das oberste deutsche Zivilgericht klarstellt ist ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand darin zu sehen, dass das angebotene Genussrecht am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens der Genussrechte teilhaben würde, dass also der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhängt. Sofern das Unternehmen Verlust machen würde, etwa weil der Kurs der erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, könnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des nach Kündigung des Genussrechts fälligen Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hätte. Der Bundesgerichtshof urteilt weiter, dass ein so wichtiger Umstand nicht im Prospekt versteckt werden darf. Vielmehr habe es einer ausdrücklichen Offenlegung bedurft, zumal es – das Verlustrisiko verschleiernd – in dem Prospekt, der vom Gericht zu prüfen war, geheißen habe, dass keine Kursschwankungen gegeben seien.

Haben Sie eine Frage zu Genussrechten? Benötigen Sie professionellen anwaltlichen Beistand für die Rückholung Ihres Kapitals und die Realisierung Ihrer Renditeansprüche? Gerne prüfen wir für Sie umfassend die rechtlichen Möglichkeiten bei Genussrechten und vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber dem Emissionsunternehmen der Genussrechte und etwaigen Finanzberatern und Vermittlern!

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Verheimlichte Rückvergütungen und Kick Backs: Bundesgerichtshof, Aktenzeichen XI ZR 349/99

Der Bundesgerichtshof befasst sich im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 mit der Frage, ob Banken, Vermögensverwalter oder sonstige Finanzdienstleister berechtigt sind, Rückvergütungen vom Emittenten, also Herausgeber von Finanzprodukten, die sie über offengelegte Agios heimlich hinaus erhalten, dem Kunden im Vorfeld der Anlageentscheidung offenbaren müssen, wenn eine verdeckte Absprache besteht. Man bezeichnet die heimlichen Rückflüsse als „Kick Backs“. Im Sachverhalt ging es um die Zusammenarbeit zwischen einer Bank und einem Vermögensverwalter.

Offenlegungspflicht zur Wahrung der Kundeninteressen

Im Leitsatz 1 und in den Entscheidungsgründen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter des Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Grund sei folgender: Diese Offenlegungspflicht bezwecke eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; werde diese Offenlegungspflicht verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden. Juristisch bestünde die vorvertragliche Pflicht, bei einer solchen Konstellation den Kunden auf die zwischen ihr und dem Vermögensverwalter bestehende Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung hinzuweisen. Es läge bei unterlassener Aufklärung Verschulden bei Vertragsverhandlungen vor, was zum Schadensersatz des Kunden führen könne.

Interessenkonflikt bei heimlichen Zusatzprovisionen

Der Bundesgerichtshof erläutert weiter im Urteil, dass eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhält, die er ihr zuführt, dadurch für den Vermögensverwalter einen Anreiz schaffen würde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluss aufzuklären. Tut sie dies nicht, kann der Kunde von ihr unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Ersatz derjenigen Schäden verlangen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erleidet.

Besondere Anforderungen bei einer Vermögensverwaltung

Der Bundesgerichthof spricht im Urteil zum Aktenzeichen XI ZR 349/99 vom 19.12.2000 von einer schwerwiegenden Treuwidrigkeit, wenn ein Vermögensverwalter sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. In derartigen Fällen – so das oberste deutsche Zivilgericht – entfällt die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters. Die Aufklärungspflicht der Bank über die Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung mit dem Vermögensverwalter hatte – so der Bundesgerichtshof – hier danach auch den Zweck, dem Kunden eine sachgerechte Entscheidung über die Inanspruchnahme der Dienste des Vermögensverwalters zu ermöglichen. Sollte der Kunde im Falle einer entsprechenden Aufklärung durch die Bank den Vermögensverwalter nicht mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt haben und dadurch die eingetretenen Verluste vermieden haben, so ist die beklagte Bank bei einer solchen Sachlage zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

Haben Sie Fragen zum Thema der verschwiegenen oder unzureichenden oder fehlerhaften Vergütung oder Rückvergütung, Kick Backs, Provisionen, Ausgabeaufschlägen, Agios und anderen Vergütungskonstellationen von Banken, Finanzdienstleistern wie Anlageberatern, Anlagevermittlern, Vermögensverwaltern und Emittenten? Gerne prüfen wir für Sie gründlich die Rechtslage und beraten Sie zu allen rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall!

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